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Verfassung Hohenzollern-Sigmaringen

zustehen oder ob der Landesherr das Bestätigungs- und Aufsichtsrecht haben sollte. Der
Fürst setzte schließlich seine Auffassung durch46. In der Verfassungsurkunde selbst
wurden nur die allgemeinen Grundzüge dargelegt. Diese beinhalteten grundsätzlich das
Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden hinsichtlich der Wahl der Ortsvorsteher und der
Verwaltung des Gemeindevermögens. Dem Landesherrn war jedoch ein Aufsichtsrecht
eingeräumt47. Die ausführliche Regelung der Rechtsverhältnisse der Gemeinden blieb
einem späteren Gesetz vorbehalten. Dies wurde erst 1840 verabschiedet48.

Titel V der Verfassungsurkunde befaßte sich in einem ersten Teil mit der Stellung der
Staatsdiener. Von Bedeutung waren hierbei vor allem die Bestimmungen über die
Verantwortlichkeit der obersten Staatsdiener. Da der Fürst entsprechend dem monarchischen
Prinzip kein Unrecht tun konnte und seine Person als heilig und unverletzlich
galt49, war es erforderlich, daß die obersten Beamten die Verantwortung übernahmen.
Sie mußten deshalb alle Verfügungen des Landesherrn gegenzeichnen d. h. mitunterzeichnen
. Diese Gegenzeichnung war äußerer Ausdruck der Übernahme der Verantwortlichkeit
. Erst die Gegenzeichnung machte eine Verfügung des Landesherrn wirksam
und gültig50. Die Verantwortlichkeit bestand dabei nicht nur gegenüber dem Landesherrn
, sondern auch gegenüber dem Landtag und dem Staatsvolk.

Als zweiter wichtiger Punkt innerhalb dieses Titels ist die Mitwirkung der Stände bei
der Gesetzgebung zu erwähnen. Das Mitwirkungsrecht erstreckte sich auf die Verabschiedung
neuer sowie auf die Änderung, Aufhebung und Auslegung bestehender
Gesetze51. Dogmatisch handelte es sich um eine Einschränkung der durch das monarchische
Prinzip vorgeschriebenen uneingeschränkten Staatsgewalt des Landesherrn. Da die
Einheit der Staatsgewalt als Grundsatz bestand, konnte eine Mitwirkung der Stände bei
der Gesetzgebung nicht als Gewaltenteilung verstanden werden. Die Entwürfe von 1821
und 1828 sahen daher zunächst so gut wie keine Beteiligung der Stände bei der
Gesetzgebung vor. Erst auf Betreiben einiger Regierungsmitglieder wurde ein erweitertes
Mitwirkungsrecht der Stände in den Verfassungsentwurf von 1832 aufgenommen52.
Während der Landtagsverhandlungen von 1833 setzten die Abgeordneten dann durch,
daß künftig der Landtag allen Gesetzen seine Zustimmung geben mußte53.

Ein besonders wichtiger Titel der Verfassung war der Titel VI, der die Rechte des
Landtags und seine Wirkungsmöglichkeiten darstellte. Hierbei stand die alte Streitfrage
im Raum, ob Artikel 13 der Bundesakte lediglich sogenannte landständische Verfassungen
im hergebrachten altständischen Sinne oder aber auch sogenannte Repräsentatiwer-
fassungen zuließ. Bezüglich dieses Problemkreises kann man in Hohenzollern-Sigmaringen
feststellen, daß der Entwurf von 1821 noch weitgehend vom altständischen Prinzip
geprägt war, während die Entwürfe von 1828 und 1832 eine Art Mischform darstellten.
Sie hatten noch altständische Züge, neigten aber schon dem Repräsentativsystem zu. In
den Verfassungsverhandlungen von 1833 bekannte man sich dann klar zum Repräsentativsystem54
. Der hohenzollern-sigmaringische Landtag wurde infolgedessen nicht als

46 LTB1 HS 1833 S. 40, 123-126, 159, 200.

47 § 42 VerfU HS 1833.

48 VAB1 HS 1840 S. 263-304.

49 § 4 VerfU HS 1833.

50 § 50 VerfU HS 1833.

51 § 54 VerfU HS 1833.

52 StAS HS AT CI1 Nr. 11 Bl. 29R-30, 136R-140R, 191-192, 404R-405R, 425R-426.

53 StAS HS NVA II 4166 Bl. 5, 9, 17, 24; LTB1 HS 1833 S. 55, 59.

54 § 65 VerfU HS 1833.

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