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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0212
Kirchherr

Vertretung bestimmter Stände und damit als Vertretung von Einzelinteressen angesehen,
sondern er galt als Vertretung des gesamten Staatsvolks.

Von Bedeutung für die Stellung des Landtags waren ferner die Regelung der
Gesetzesinitiative und die Frage des Vetorechts des Landesherrn. Vom monarchischen
Prinzip aus betrachtet konnte die Gesetzesinitiative nur vom Landesherrn ausgehen, da
dieser alle Staatsgewalt in sich vereinigte. Aus dem gleichen Grunde stand ihm ein
absolutes Vetorecht gegen Beschlüsse des Landtags zu. Die hohenzollern-sigmaringi-
schen Verfassungsentwürfe hatten dem stets Rechnung getragen. Bei den Beratungen des
Jahres 1833 wurde nun der Antrag eingebracht, die Gesetzesinitiative dem Landtag
zuzuweisen und dem Landesherrn statt einem absoluten nur noch ein suspensives Veto
zuzugestehen. Diesem Antrag verschloß sich die Mehrheit der Abgeordneten, da keine
Aussicht auf seine Verwirklichung bestand55. Nach der Bundesakte und den Karlsbader
Beschlüsssen sowie dem darauf beruhenden monarchischen Prinzip war es undenkbar,
daß der hohenzollern-sigmaringische Landesherr den Ständen die Gesetzesinitiative
einräumte und auf sein Vetorecht verzichtete. So mußte sich der Landtag damit zufrieden
geben, daß er überhaupt an der Gesetzgebung beteiligt war und jedem Gesetzesentwurf
zustimmen mußte^bzw. einen Gesetzesentwurf ablehnen konnte.

In diesen Zusammenhang gehört auch die Frage nach den Kompetenzen des Landtags
bei der Steuererhebung. Nach dem monarchischen Prinzip war es nicht möglich, daß die
Stände den Staatshaushalt aufstellten und die Steuern ausschrieben. Sie hatten vielmehr
lediglich ein Mitspracherecht, d. h. ihre Zustimmung war für den vom Landesherrn
aufgestellten Staatshaushalt erforderlich. Dieses Zustimmungsrecht bezog sich aber
nicht nur auf den Staatshaushalt, sondern auch auf die Art der Abgaben und ihre
Erhebung. Den Ständen stand somit das Recht der Selbstbesteuerung zu56.

Titel VII behandelte die Rechtsverhältnisse der fürstlichen Domänen, die Privateigentum
des Fürsten waren. Es war bestimmt, daß dieser die Domänenerträge für seinen
privaten Verbrauch sowie für die Hofhaltung verwenden sollte.

Die Zusammensetzung des Landtags, die in Titel VIII geregelt wurde, beruhte nicht
auf einem Repräsentativsystem im heutigen demokratischen Sinne. Der Landtag sollte
zwar die gesamte Bevölkerung vertreten, doch besaß er ein „ständisches" Element.
Allerdings ist zu bemerken, daß das ständische Element, das in allen Verfassungsentwürfen
vorgesehen war, im Laufe der Zeit abnahm. Übrig blieb schließlich die Repräsentation
der hohenzollern-sigmaringischen Standesherrn, die auf Artikel 14 der Bundesakte
beruhte und zwingend war, und die Vertretung der Geistlichkeit im Landtag.

Die Anzahl der Abgeordneten wurde im Verlauf der vorbereitenden Verfassungsberatungen
mehrmals geändert. Wie bei der Entstehungsgeschichte der Verfassung bereits
erwähnt, setzte die Regierung schließlich fest, daß der Landtag aus insgesamt dreizehn
Abgeordneten bestehen sollte, von denen zehn als Abgeordnete aus den Wahlbezirken
und drei als Standesvertreter zu wählen bzw. zu ernennen waren. Beim Landtag von 1832
kam es zu längeren Diskussionen, ob die Anzahl der Abgeordneten vergrößert werden
sollte. Die gewählten Abgeordneten vertraten die Ansicht, daß sowohl für die Verfassungsberatungen
als auch für spätere Landtage die Zahl von zehn Abgeordneten aus den
Wahlbezirken nicht ausreichend sei. Regierung und Fürst widersprachen dem zunächst
mit dem Hinweis auf die zusätzlichen Kosten. Schließlich genehmigte der Fürst aber

55 LTB1 HS 1833 S. 176-188.
* §§ 68, 69 VerfU HS 1833.

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