Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0213
Verfassung Hohenzollern-Sigmaringen

doch die Erhöhung der Zahl der Abgeordneten aus den Wahlbezirken auf zwanzig,
allerdings nur für den Landtag von 183357.

Dies führte dazu, daß beim Landtag von 1833 die Frage nochmals diskutiert wurde.
Die Abgeordneten sprachen sich wiederum für die Zahl von zwanzig Abgeordneten in
zehn Wahlbezirken aus. Dieser Antrag wurde vom Fürsten nicht genehmigt. Er verfügte
vielmehr die Wahl von vierzehn Abgeordneten in sieben Wahlbezirken. Begründet
wurde dies wiederum mit den Kosten und mit dem Hinweis, daß angesichts der Größe
des Landes die Bevölkerung mit vierzehn Abgeordneten hinreichend repräsentiert sei58.
Hierzu ist zu bemerken, daß im Vergleich zu den übrigen Staaten die Repräsentation in
Hohenzollern-Sigmaringen durchaus angemessen war. Der einzelne Abgeordnete vertrat
durchschnittlich 3000 Bürger. Diese Zahl lag in anderen Staaten teilweise wesentlich
höher.

Die Wahl der Abgeordneten erfolgte aufgrund eines Wahlgesetzes, das Teil der
Verfassung war. Die Bestimmungen für die Wahl der Abgeordneten aus den Wahlbezirken
sahen vor, daß der einzelne Abgeordnete nicht unmittelbar durch die Bevölkerung,
sondern durch Wahlmänner gewählt wurde59. Diese Art von mittelbarer Wahl war
damals allgemein üblich und wurde bei den Verfassungsberatungen nicht besonders
diskutiert.

Das Wahlrecht war nicht allgemein, denn es stand, wie im Frühkonstitutionalismus
üblich, nur bestimmten Personen zu. Begründet wurde dies damit, daß die Unselbständigen
und die Besitzlosen kein eigenständiges politisches Urteil fällen könnten. Wesentliche
Grundlage für das aktive und passive Wahlrecht war der Betrag, den der einzelne zu
den Staatslasten beitrug. Auch in Hohenzollern-Sigmaringen war ein solches Zensuswahlrecht
eingeführt .

Titel VIII regelte ferner die Stellung der Abgeordneten. Der Abgeordnete war danach
nicht Vertreter von Standesinteressen, sondern er hatte das allgemeine Interesse der
Bevölkerung zu vertreten61. Damit bekannte sich die Verfassung zum sogenannten freien
Mandat.

Titel IX behandelte die Einberufung, Schließung und Auflösung sowie die Dauer des
Landtags und noch einige weitere damit in Zusammenhang stehende Fragen. Zwischen
Regierung und Landtag waren die Bestimmungen dieses Titels heftig umstritten.
Allerdings ist gleich vorab zu bemerken, daß sich die Regierung mit ihrem Standpunkt
meist durchsetzte.

Wichtigster Streitpunkt bei diesem Titel war die Frage, ob der Landtag das Recht zur
Selbstversammlung hatte, also ohne Einberufung durch den Fürsten sich versammeln
konnte, oder ob ein gesetzmäßig einberufener Landtag nur durch eine Einberufung
seitens des Landesherrn gegeben war. Der Landtag von 1832 sprach sich für das
Selbstversammlungsrecht aus, dagegen beharrte der Fürst auf seinem Einberufungsrecht62
. Beim Landtag von 1833 wurde die Angelegenheit nicht mehr ausführlich
diskutiert, doch stimmten die Abgeordneten wieder für das Selbstversammlungsrecht.

57 LTB1 HS 1832 S. 176.

58 LTB1 HS 1833 S. 98-99, 160-163, 192, 202; StAS HS NVA II 6281 Bl. 47,131,139,160-160R; §
80 VerfU HS 1833.

59 § 85 VerfU HS 1833.

60 §S 85-89, 95 VerfU HS 1833.

61 S 109 VerfU HS 1833.

H LTB1 HS 1832 S. 110-111,156-163,189; VKAFHS Heft 3 S. 47-50, 53-63, 78,94; LTB1 HS 1833
S. 65-66; FAS HS NZ 53, 1292, 391 und 466.

211


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0213