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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0051
Die gewerbliche und industrielle Entwicklung im Haigerlocher Raum

verdarb jedoch ein Großteil des Bieres ohne Verschulden des Pächters, weil der Keller
mangelhaft war. Eine Reparatur war für die Herrschaft zu teuer. Waidmann erlitt großen
Schaden. Im darauffolgenden Jahr betrug der Verlust 300 fl. Die Kunden blieben aus.
Waidmann geriet in Schwierigkeiten, seinen Pachtschilling zu bezahlen. Das Angebot, die
Pacht vorzeitig zu lösen, lehnte er jedoch ab196.

3.4.2. Die Ablösung der Bannpflicht ins herrschaftliche Brauhaus

Die erste Ortschaft, die ihre Bannpflicht ins Haigerlocher Brauhaus ablösen konnte, war
Betra im Jahr 1820. Hirschwirt F. Zimmermann kaufte sich für 200 fl. das Recht, sein Bier dort
zu erwerben, wo er wollte, bzw. selbst Bier zu brauen. Ferner verpflichtete er sich, 6 xr. für
jeden Aktivbürger am Ort bei jeder Übergabe der Brauerei zu entrichten. Als Ohmgeld zahlte
er jede zwölfte Maß und als Bierheller 1 hl. pro Maß197.

Es folgten in den 1820er Jahren diesbezüglich weitere Bitten von sehen anderer Wirte. In
mehreren Gesuchen in den Jahren 1821/22 bat der Kronenwirt von Zimmern um die Aufhebung
des Bierzwangs ins Haigerlocher Brauhaus und um die Errichtung einer eigenen Brauerei .
1812 war ein derartiges Ansinnen des Anton Pfeffer, der seit 1820 Brauhausbeständer des
herrschaftlichen Brauhauses in Haigerloch war, abgelehnt worden. Pfeffer wiederholte sein
Anliegen im Jahr 1822. Am 6. Juni 1822 wurde auf einer Versteigerung die Bannpflicht für
Zimmern abgelöst. Den Zuschlag erhielt A. Pfeffer für das Meistgebot von 150 fl. Pfeffer mußte
ferner für jeden Aktivbürger von Zimmern 6 xr. bezahlen, dasselbe galt für spätere Ubergaben.
Für 1822 waren dies 6 fl. 36 xr. Daneben fielen das Ohmgeld und der Bierheller an. Der
Hauptgrund für die Bannablösung von Zimmern war die große Entfernung von Haigerloch, bei
den damaligen Verhältnissen immerhin zwei Stunden199. Der andere Wirt aus Zimmern blieb
jedoch weiter ins herrschaftliche Brauhaus gebannt200.

Anderen Antragstellern aus verschiedenen Ortschaften in der Umgebung Haigerlochs
wurden ihre Gesuche auf Ablösung des Bierzwangs abschlägig beschieden201.

Die Ablösung der Bannpflicht sämtlicher haigerlochischer Ortschaften und die Erlaubnis
zum Bau eigener Brauereien erfolgte nach langen Verhandlungen des Rentamts Haigerloch im
Jahr 1834. Die Hofkammer erteilte ihre Genehmigung am 31. 12. 1834. Die Ablösungssumme,
die an das Rentamt zu zahlen war, betrug insgesamt 2711 fl 9 xr. Die Höhe des Betrages der
einzelnen Gemeinden richtete sich nach der Zahl der Aktivbürger am Ort und den vorhergegangenen
Steigerungen der Wirte pro Bürger.

Es zahlte im einzelnen je ein Wirt der nachgenannten Ortschaften:

196 FAS, NVA 26907, 8830.

197 Ebd. 26917.

198 Ebd. 9078.

199 Ebd. 26914.

200 Ebd. 9078.

201 Ebd. 26917.

Bietenhausen 2 fl - xr pro Bürger

Bittelbronn 2 fl 42 xr pro Bürger

Hart 3 fl 18 xr pro Bürger

Höfendorf 2 fl - xr pro Bürger

Imnau 6 fl 6 xr pro Bürger

Stetten 6 fl - xr pro Bürger

Trillfingen 4 fl 6 xr pro Bürger

Weildorf 4 fl 19 xr pro Bürger

bei
bei
bei
bei
bei
bej
bei
be

50 Bürgern: 100 fl - xr

66 Bürgern: 183 fl 36 xr

71 Bürgern: 234 fl 18 xr

60 Bürgern: 120 fl - xr

77 Bürgern: 469 fl 42 xr

109 Bürgern: 654 fl - xr

140 Bürgern: 574 fl - xr

87 Bürgern: 375 fl 33 xr

2711 fl 9 xr

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