Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0073
Die gewerbliche und industrielle Entwicklung im Haigerlocher Raum

geschah zwar im Zuge der fortschreitenden industriellen Entwicklung, kann aber nicht wie die
erste Gruppe zu denjenigen Bestimmungen gezählt werden, die die Arbeitsverhältnisse
verbesserten. Akkordlöhne sind vielmehr als ein Merkmal der Technisierung zu betrachten.
Ihre Vor- und Nachteile können hier nicht erörtert werden.

Abschließend soll nochmals kurz zusammengefaßt werden: Die Fabrikordnung von 1892
enthält neben den gleichen Bestimmungen wie 1839 grob gegliedert zwei Gruppen von
Paragraphen, nämlich

1. diejenigen, welche einen eindeutigen Fortschritt zu 1839 bedeuten und v. a. auf die
Gewerbeordnung zurückgehen, und

2. diejenigen, welche die Regelungen des Jahres 1839 verdeutlichen und spezifizieren.

Die gewerblichen Unterstützungskassen in Altpreußen und die Unterstützungskasse für die
Arbeiter von Karlstal

In Altpreußen war durch die allgemeine Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845 in den
Paragraphen 144 und 169 die gegenseitige Unterstützung von Handwerksgesellen und -gehilfen
insoweit Gesetz, als die Gemeinden die Befugnis erhielten, durch ortsstatuarische Bestimmungen
alle im Ort beschäftigten Gesellen und Gehilfen den zur Unterstützung derselben schon
bestehenden Kassen verbindlich zuzuweisen.

Die Verordnung vom 9. Februar 1849 ergänzte die obigen gesetzlichen Befugnisse der
Gemeinden in zweierlei Hinsicht: Einmal wurden nach § 58 die Fabrikarbeiter in das Gesetz
eingeschlossen, zum anderen konnten nun die Fabrikherren und selbständigen Handwerker aus
eigenen Mitteln zur Beisteuerung bis zur Hälfte des Beitrags der gesamten Arbeiterschaft zu den
Unterstützungskassen durch ein Ortsstatut herangezogen werden. Auch den selbständigen
Gewerbetreibenden konnte nach § 56 der Verordnung die Beitrittspflicht zu einer örtlichen
Kasse der Innungen mit Zustimmung der Innung auferlegt werden. Die Pflicht zur Etablierung
von Unterstützungskassen an jedem Ort gab es jedoch nicht.

Der Zwang zur Bildung von Hilfskassen wurde durch das Gesetz vom 3. April 1854 in
Preußen eingeführt, da der erwartete Erfolg bzw. die gewünschte Anzahl von Gründungen
ausgeblieben war. Nach § 1 des neuen Gesetzes waren die Gemeinden ermächtigt, die
Errichtung von Hilfskassen durch ein Ortsstatut zu erzwingen. Falls diese ein derartiges
Ortsstatut trotz vorhandenem Bedarf nicht erlassen würden, war die Bezirksregierung nach § 3
befugt, auf reglementarischem Wege die Errichtung einer Hilfskasse zu verfügen. Diese
Bestimmungen wurden gleichzeitig auf selbständige Gewerbetreibende ausgedehnt. An Orten,
wo keine Innungen existierten, konnte der Beitritt zu freiwillig entstandenen Hilfskassen
verpflichtend gemacht werden, sofern deren Mitgleider damit einverstanden waren.

Seit dem Gesetz vom 3. April 1854 entwickelte sich das Unterstützungskassenwesen in
Preußen rascher. In dem Jahrzehnt von 1854 bis 1864 stieg die Zahl der Hilfskassen in Preußen
von 230 auf 3308 an. Zunächst erstreckte sich die Tätigkeit der Kassen v. a. auf Hilfe im Falle
einer Erkrankung und beim Tod auf die Zahlung eines Sterbegeldes304.

Am 7. Mai 1856 trat das Gesetz betr. der Einführung der für die älteren Landestheile
geltenden Bestimmungen über die gewerblichen Unterstützungskassen in den Hohenzollem-
schen Landen in Kraft, da diese Erscheinungen [sc. Unterstützungskassen] einmal nur
vereinzelt sind und dann hängt es auch lediglich von dem guten Willen der Zünfte und sonstiger
Interessenten ab, ob sie sich der Förderung der in sozialer Beziehung so wichtigen Zwecke zur

304 SAS, Ho 235, Pr. Reg. I, VI, E, 232 vol. II.

71


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0073