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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0104
Agathe Kempf

Vorstehende Bestimmungen sind der Fabrik-Ordnung beizufügen und mit dieser druken zu
lassen. Abdrüke hievon hat die Fabrik-Verwaltung nicht nur hieher vorzulegen, sondern auch
denjenigen Aemtern mitzuteilen, aus deren Bezirken Arbeiter in der Fabrik angestellt werden,

Sigmaringen den 4. Dezember 1839.

Fürstl. Hohenzollernsche Landesregierung
Mok Dopfer

FABRIK-ORDNUNG
für die Makospinnerei Carlsthal von Heinrich Meyer 1892*

. §!

Jeder Arbeiter der Fabrik empfängt einen Abdruck dieser Arbeitsordnung und hat im
Arbeiter-Verzeichniß durch Unterschrift zu bestätigen, daß er von den Bestimmungen
derselben Kenntniß genommen hat und sie als Arbeitsvertrag im Sinne des § 105 der Gewerbe-
Ordnung anerkennt.

Wer in der Fabrik Arbeit zu erhalten wünscht, hat sich unter Vorlage der Quittungskarte der
Alters- und Invaliditäts-Versicherung und des Ausweises über bisherige Beschäftigung bei dem
Obermeister zu melden. Die Aufnahme erfolgt zunächst auf Probe für 14 Tage, während
welcher Zeit das Arbeitsverhältniß jederzeit ohne Kündigung gelöst werden kann. Die
endgiltige Aufnahme kann erst nach Ablauf dieser Zeit erfolgen. Jeder Arbeiter muß der Fabrik-
Krankenkasse beitreten.

Die regelmäßige Arbeitszeit dauert von 6 Uhr Morgens bis 12 Uhr Mittags und von 1 bis
6 Uhr Abends, an Samstagen und Vorabenden gesetzlicher Festtage bis 5 Uhr Abends.

Arbeiterinnen über 16 Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, dürfen auf ihren
Antrag um 11 Vi Uhr Vormittags die Arbeit verlassen.

Die Pausen für jugendliche Arbeiter werden nach Maßgabe des § 136 der Gewerbe-
Ordnung festgesetzt und durch Anschlag in den Arbeitslokalen bekannt.

Anfang und Ende der Arbeitszeit werden durch Zeichen mit der Dampfpfeife und
elektrischen Glocken angegeben.

An Sonntagen und gesetzlichen Festtagen ruht die Arbeit, insoweit dieß durch die
Gewerbeordnung vorgeschrieben ist. Die erwachsenen Arbeiter sind verpflichtet, auf ergangene
Aufforderung, Arbeiten, welche durch die Gewerbeordnung gestattet sind, auch an
Sonntagen und gesetzlichen Festtagen vorzunehmen.

55

Es ist verboten, die Fabrik auf anderen als den vorgeschriebenen Wegen zu betreten oder zu
verlassen. Die Eingänge werden 15 Minuten vor Beginn der Arbeitszeit geöffnet. Verspätungen
werden bestraft, ebenso zu frühes Verlassen der Arbeit.

§6

Wer durch Krankheit oder besondern Vorfall verhindert ist zur Arbeit zu kommen, hat
schleunige Anzeige an den Aufseher und an den Obermeister zu machen. Unerlaubtes oder
unentschuldigtes Wegbleiben wird mit einer Geldstrafe von 50 -9) bis zum Betrag eines halben
Taglohns belegt. Bei wiederholten Fällen kann diese Strafe bis zu einem Taglohn erhöht
werden.

* SAS, HO 202, POAH 1558.

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