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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0105
Die gewerbliche und industrielle Entwicklung im Haigerlocher Raum

Den Vorgesetzten und Meistern ist unbedingt Gehorsam zu leisten; lärmendes Benehmen in
den Arbeitsräumen ist verboten, ebenso jede Thätlichkeit gegen Mitarbeiter oder Untergebene.

Wer betrunken zur Arbeit kommt oder in diesem Zustande betroffen wird, verliert den
Anspruch auf Beschäftigung und Lohnzahlung an dem betreffenden Tage und kann im
Wiederholungsfalle ohne Kündigung entlassen werden.

Kein Arbeiter darf ohne Erlaubniß einen Arbeitsraum betreten, in welchem er nicht
beschäftigt ist. Während der Mittagspause und nach Schluß der Arbeit darf sich Niemand ohne
speziellen Auftrag unter irgend einem Vorwand in den Arbeitssäälen aufhalten.

Die Arbeitsmaschinen sind stets in gutem Zustande zu erhalten. Abänderungen und
Reparaturen dürfen nur durch den betreffenden Meister oder auf dessen Anordnung vorgenommen
werden.

§8

Es ist sowohl den Aufsehern als auch den Arbeitern verboten, ohne Erlaubniß des
Fabrikbesitzers Fremde in die Fabrik einzuführen oder dort Besuche zu empfangen.

§9

Die in allen Arbeitslokalen angeschlagenen Unfallverhütungs-Vorschriften sind schon im
eigenen Interesse der Arbeiter strengstens zu befolgen, namentlich das Reinigen von im Gange
befindlichen Transmissionen und der in Bewegung befindlichen Theile von Maschinen ist
untersagt. Jeder Arbeiter hat in einem Verzeichniß zu bescheinigen, daß er von den Unfallverhütungs
-Vorschriften Kenntniß genommen hat.

§10

Das Mitnehmen von irgend welchen selbst anscheinend werthlosen Gegenständen, als
Abfällen und dergleichen ist untersagt und haben sich die Arbeiter einer deßfallsigen Controle
zu unterziehen. Uebertretungen werden als Diebstahl behandelt. Das Wegwerfen von Materialien
und Abfällen in die Abtritte oder auf die Straße, gilt als vorsätzliche Sachbeschädigung im
Sinne des § 123 Ziffer 6 der Gewerbe-Ordnung.

§H

Die Aborte und Vorräume derselben sind stets sauber zu halten. Kleider dürfen nur an den
hiezu bestimmten Plätzen aufbewahrt werden.

Das Rauchen in sämmtlichen zur Fabrik gehörigen Räumen ist streng verboten.

Es wird Allen zur ernstlichen Pflicht gemacht, jede Feuersgefahr zu vermeiden und
namentlich die angeschlagenen Bestimmungen über Beleuchtung genau zu befolgen. Uebertretungen
der Vorschriften zur Verhütung von Feuersgefahr berechtigen zu sofortiger Entlassung
des Arbeiters ohne jede Kündigung.

§12

Speisen und Getränke dürfen nur in den dafür festgesetzten Zeiten in die Fabrik gebracht
werden.

Zum Aufenthalt für die Arbeiter während des Mittagessens ist ein Speisesaal vorhanden.
In andern Lokalitäten darf ohne besondere Erlaubniß das Mittagessen nicht eingenommen
werden.

Die Personen, welche das Essen zutragen, hauptsächlich Kinder, haben sich ruhig zu
betragen und dürfen weder in Fabrikräume gehen noch sich in den Hofräumen umhertreiben.

Die betreffenden Arbeiter, denen das Essen gebracht wird, sind für ihre Angehörigen
verantwortlich.

§13

Die Akkordlöhne werden durch Tarife bestimmt, welche den betreffenden Arbeitern
bekannt gegeben werden. Die Taglöhne richten sich nach der Leistung der betreffenden

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