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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0106
Agathe Kempf

Arbeiter. Auf fehlerhafte oder verdorbene Waare erfolgt als Schadensersatz ein entsprechender
Abzug am Lohn.

Für Schädigungen irgend welcher Art, die absichtlich oder aus Nachlässigkeit verschuldet
sind, kann der Arbeiter bis zum vollen Betrag des Schadens haftbar gemacht werden.

§14

Alle vierzehn Tage wird der verdiente Lohn mit Schluß der Woche festgestellt und am
darauffolgenden Samstag nach Abrechnung der gesetzlich zulässigen Abzüge baar ausbezahlt.
Einweisungen fremder Personen in den Lohn der Arbeiter werden nicht berücksichtigt.

§15

Bei Betriebsstörungen ist die Fabrik zur Zahlung einer Entschädigung an die Arbeiter nicht
verpflichtet. Soweit als thunlich und insofern die gesetzlichen Vorschriften dieser Bestimmung
nicht entgegen stehen, soll jedoch der Ausfall am Lohn durch Nacharbeit wieder eingeholt
werden.

§16

Die Kündigungsfrist für das Arbeits-Verhältniß ist für beide Theile auf 4 Wochen
festgesetzt, doch kann die Kündigung nur am Schlußsamstag (nicht am Zahltag selbst)
rechtsverbindlich erfolgen. Verlassen der Arbeit ohne Kündigung und unentschuldigtes
Ausbleiben wird als Bruch des Arbeitsvertrages angesehen und zieht die entsprechenden Folgen
nach sich, nach § 134 Abs. 2 der Gewerbe-Ordnung kann in diesem Falle der rückständige Lohn
bis zum Betrage eines durchschnittlichen Wochenlohns als verwirkt erklärt werden.

Zu einer sofortigen Lösung des Arbeits-Verhältnisses berechtigt außer den in den §§ 123 und
124 der Gewerbe-Ordnung vorgesehenen Fällen jedes Zuwiderhandeln gegen die Unfallverhütungs
-Vorschriften und beharrlicher Widersetzlichkeit gegen die Anordnung der Vorgesetzten.
Ist der Arbeiter minderjährig, so kann für die Rechtszuständigkeit der Kündigung die
Zustimmung des Vaters bezw. der Mutter oder des Vormundes verlangt werden.

§17

Zuwiderhandlungen gegen diese Arbeits-Ordnung und die nach Maßgabe derselben und der
Gewerbe-Ordnung erlassenen Anordnungen können mit Geldstrafen gebüßt werden. Die
einzelnen Geldstrafen dürfen die Hälfte des durchschnittlichen Tagesarbeits-Verdienstes nicht
übersteigen; jedoch können Thätlichkeiten gegen Mitarbeiter, erhebliche Verstöße gegen die
guten Sitten, sowie gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Betriebes, zur Sicherung
eines gefahrlosen Betriebes oder zur Durchführung der Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung
erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zum vollen Betrage des durchschnittlichen
Tagesarbeits-Verdienstes belegt werden.

In der Regel tritt in leichteren Fällen zunächst eine Verwarnung ein, bei Wiederholungen
und in schwereren Fällen werden die Strafen je nach den Umständen vom zehnten Theil des
Tagesverdienstes bis zu der oben bezeichneten zulässigen Höhe festgesetzt.

Eine Verpflichtung zur Zahlung einer Geldstrafe wird durch etwaige Entlassung nicht
aufgehoben. Die Geldstrafen werden durch Lohnabzug eingezogen und fließen, soweit sie
nicht als Schadenersätze oder Lohnabzüge für schlechte Arbeit zu Händen der Spinnerei zu
betrachten sind, in die Fabrik-Krankenkasse.

§18

Alle Geldstrafen, Schadensersätze und Lohnabzüge werden durch die Meister und den
Obermeister festgesetzt, jedoch steht den Arbeitern Berufung an die Fabrikleitung zu, welche
darüber endgiltig entscheidet.

§19

Beschwerden irgend welcher Art sind an den Obermeister zu machen.

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