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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0107
Die gewerbliche und industrielle Entwicklung im Haigerlocher Raum

Glaubt ein Arbeiter, daß ihm von diesem Unrecht geschehe, so steht ihm das Recht zu, sich
an den Fabrikbesitzer zu wenden, doch sind dann Klagen stets auf dem Fabrikcontor
vorzubringen.

§20

Beim Austritt hat jeder Arbeiter diese Arbeitsordnung zurückzugeben oder 20 $ dafür zu
entrichten.

*21

Diese Arbeitsordnung, welche der vorgesetzten Behörde vorgelegt wurde, tritt an Stelle der
bisher geltenden Fabrikordnung mit dem 15. Juni 1892 in Kraft.

Carlsthal, 25. Mai 1892. Heinrich Meyer.

Vorstehende Fabrikordnung wird hierdurch auf Grund der §§ 134 1. u. f. des Gesetzes vom
1. Juni 1891 betreff. Abänderung der Gewerbeordnung mit dem Bemerken genehmigt, daß die
Anordnung weiterer Abänderungen vorbehalten bleibt.

Haigerloch, den 4. Juni 1892. Der Königliche Oberamtmann.

J- v.

Henselmann

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