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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0118
Wilhelm Haase

Die Verwaltungsstruktur Hohenzollerns haben schon manche Autoren behandelt3. Organisation
und Aufbau der Rechtspflege oder »Gerechtigkeitspflege«, wie man damals sagte,
erwähnen sie nur am Rande. Der Verfasser hat sich nun die Aufgabe gestellt, diesen nicht
unwesentlichen Teil der inneren Struktur Hohenzollerns nachzuzeichnen. Als zu untersuchende
und zu behandelnde Zeitspanne boten sich die Jahre vom Beginn des 19. Jahrhunderts bis
zum 8. Jahrzehnt unseres Jahrhunderts an. Mit dem Wiener Kongreß hatte sich die politische
Lage der Fürstentümer durch Aufnahme in den Deutschen Bund zunächst gefestigt. Am Ende
das Jahres 1972 verfiel der hohenzollerische Landeskommunalverband, der noch die Klammer
zwischen den früheren Fürstentümern gebildet hatte, der Auflösung. Daraus ergaben sich auch
Folgen für die Organisation der Rechtspflege.

Der Verfasser hat sich bemüht, ein möglichst vollständiges Bild von der Rechtspflege in
Hohenzollern für die 1. Hälfte des vorigen Jahrhunderts, als die Fürstentümer noch selbständig
waren, zu ermitteln und darzustellen. Für Hohenzollern als Teil Preußens, des Deutschen
Reiches, Württemberg-Hohenzollerns, der Bundesrepublik Deutschland und Baden-Württembergs
ergibt sich die Organisation der Rechtspflege aus dem größeren Rahmen. Sie war hier
allenfalls anzudeuten. Vom Jahre 1850 ab liegt deshalb - neben der Darstellung, welche
Rechtspflege - Organe im einzelnen es gerade in Hohenzollern gegeben hat und gibt - der
Schwerpunkt der Erörterungen darin, die Überleitung der hohenzollerischen in die preußischen
Verhältnisse und die sich aus der geographischen Lage Hohenzollerns ergebenden
Besonderheiten - auch im Hinblick auf seine Nachbarn Baden und Württemberg - für das
gewählte Thema darzustellen.

Die Ausführungen behandeln die von Deutschen organisierte Rechtspflege. Deshalb
bleiben die von der französischen Besatzungsmacht ab 1945 zunächst gebildeten eigenen
Gerichte ebenso unberücksichtigt wie die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen diesen und
den deutschen Gerichten. Auch würde es den Rahmen des Themas sprengen, wenn man
darstellen wollte, welche Einwirkungsmöglichkeiten französische Stellen auf deutsche Gerichte
und ihre Entscheidungen hatten.

Zum Begriff »Hohenzollern« freilich ist zu bemerken, daß sich die Grafschaften und
späteren Fürstentümer seit der Teilung des Jahres 1576 unterschiedlich entwickelt hatten und
man erst seit dem Übergang an Preußen im Jahre 1850 wieder von einer gemeinsamen
hohenzollerischen Geschichte sprechen kann. So ergeben sich für die erste Hälfte des vorigen
Jahrhunderts zwangsläufig nach beiden Fürstentümern getrennte Untersuchungen und Betrachtungen
für den Bereich der Rechtspflege.

Schon einleitend ist darauf hinzuweisen, daß die Rechtspflege in Deutschland allgemein zu
Beginn des vorigen Jahrhunderts ein Teil der Verwaltung war. Eine Trennung von Justiz und
Verwaltung kannte man zunächst noch nicht. Sie entwickelte sich vielmehr nur allmählich. Mit
Recht hat daher Ziegler4 in seinen die Rechtspflege nur kurz streifenden Ausführungen die »Die
Justizpflege« in der Rubrik »Staatsverwaltung« behandelt. Ob diese Einordnung auch noch für
die 2. Hälfte des vorigen Jahrhunderts richtig ist5, nachdem ab 1. 1. 1852 die preußische
Gerichtsorganisation eingeführt worden war, mag bezweifelt werden. Letztlich vollendete sich
die Trennung von Justiz und Verwaltung erst in der 2. Hälfte unseres Jahrhunderts unter der
Geltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und nur für ihren Bereich6.

Da die Darstellung der Organisation der Rechtspflege und ihrer Entwicklung das eigentliche
Anliegen vorliegender Arbeit bildet, treten das eigentliche Verfahrensrecht betreffende, zum

3 Zum Beispiel Adelmann, Baur, Cramer, Johler, Kessler, Ziegler.

4 S. 3, 21.

5 Ziegler, S. 4, 85, 86.

6 In der Deutschen Demokratischen Republik liegen die Verhältnisse ohnehin anders.

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