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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0121
Rechtspflege in Hohenzollern

Möglichkeit der Aktenversendung17. Für Hohenzollern kamen vor allem die Fakultäten in
Freiburg im Breisgau und Tübingen in Betracht. Daß die Aktenversendung im uns interessierenden
19. Jahrhunden von beiden Fürstentümern nicht nur als theoretische Möglichkeit
vorgesehen war, sondern auch praktiziert wurde, ist im einzelnen zu belegen18.

Im Sigmaringer Fürstentum war im Jahre 1835 die Frage aufgeworfen worden, ob die
Aktenversendung nicht nur auf Antrag der Partei eines Gerichtsverfahrens, sondern auch von
Amts wegen (ex officio) zuzulassen sei. Dies war vor allem wegen der durch die Versendung,
nämlich durch die Einholung des Gutachtens oder Spruchs entstehenden Kosten bedeutsam,
die derjenige zu tragen hatte, der die Versendung beantragt hatte. Bei einer Versendung ex
officio wären die Kosten zu Lasten der Gerichtsherrschaft (des Landes - oder des Standesherrn)
gegangen. Zum Erlaß einer diese Frage regelnden Verordnung kam es jedoch nicht19.

Die Verfassungsurkunden beider Fürstentümer ermöglichten bei Zweifeln über die Auslegung
der Verfassungen die Anrufung einer Juristenfakultät20.

B.2 Hohenzollern-Hechingen

B.2.1 Staatsgebiet - Einwohnerzahl - Stadt und Land - Publikationsmöglichkeiten für
Rechtsnormen - Rechtspflege und Verwaltung

Das Fürstentum Hohenzollern-Hechingen war aus der napoleonischen Zeit zwar als
souveräner Staat, aber im Unterschied zu seinem Nachbarland Sigmaringen mit nur sehr
bescheidenem Gebietszuwachs hervorgegangen21. Seine Einwohnerzahl betrug nach dem
Wiener Kongreß etwa 14000-15000, im Jahre 1848 etwa 2000022. Es besaß in seiner Residenz
Hechingen nur eine Stadt, die im Jahre 1815 etwa 3000 Einwohner zählte23. Es handelte sich um
ein recht kleines, aber - wenn man von der Exklave Wilflingen absieht - geschlossenes
Staatsgebiet. Gleichwohl oder vielleicht gerade deshalb waren Verwaltung und Rechtspflege
nicht sonderlich ausgebildet, was Gönner auf mangelnde Tatkraft des damaligen Fürsten
zurückführt24. Die Rechtspflege war nach dem Urteil Dr. Kollers, Vorsitzenden des ersten
Landtages in Hechingen (1835-36), sehr mangelhaft, langsam und lau25. Ein anderes Mitglied
der Landesdeputation sprach im Jahre 1836 davon, die Justiz sei ein wahrer Krebsschaden des
Landes26. Nicht von ungefähr zählte daher eine volkstümliche Rechtspflege mit Schwurgerichten
auch im Fürstentum zu den im Jahre 1848 erhobenen Forderungen27. Ein Bericht des

17 Vgl. die folgenden Bestimmungen der jeweiligen Gerichtsordnungen: Für Hechingen: von 1825, §§ 24,
35, 36. RegBl. S. 525; von 1846, §§ 24, 25. VOBIHeS. 93; für Sigmaringen: von 1824, §§ 24, 35, 36. SGS II
151, V 27; von 1844, §§ 24, 25, 26. SGS VII 45.

18 Clausdieter Schott, Rat und Spruch der Juristenfakultät Freiburg im Breisgau (Beiträge zur
Freiburger Wissenschafts- und Universitätsgeschichte H. 30) 1965, insbesondere S. 108,198,272-274,277;
vgl. auch Bergemann (wie Anm. 14) S. 244-246; StAS NVA II 4234.

19 StAS NVA 4234.

20 SGS IV 3, § 191; VOBlHe 1848, 205, § 51; vgl. aber auch Bundesbeschluß von 1834. SGS IV 149.

21 Die durch die Rheinbundakte erworbene Herrschaft Hirschlatt (unweit Tettnangs) hatte es bereits 1813
an Württemberg abgetreten.

22 Ziegler S. 13-14; Gönner S. 1.

23 Ziegler (wie Anm. 22).

24 Gönner S. 12.

25 Hans Speidel, Der erste Landtag in Hohenzollern-Hechingen in den Jahren 1835-1836. In ZHG 7/8
(1971/72) S. 114 mit Nachweisen, 115-116.

26 Cramer S. 426.

27 Cramer S. 450.

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