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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0125
Rechtspflege in Hohenzollern

Dienstinstruktion des Jahres 1846 wird dann bestätigt, daß die Stadt Hechingen bezüglich der
Einwohner christlicher Religion von der Zuständigkeit des Oberamts (der Justizkanzlei)
ausgenommen, dieser Personenkreis vielmehr dem fürstlichen Stadtamt rücksichtlich der
Rechtspflege unterworfen wird58. So finden sich häufig entsprechende, vom Stadtamt ausgehende
Veröffentlichungen, z.B. in Schuldenliquidationen und Gantsachen59, Verschollenheitssa-
chen60, Aufgebote von Nachlaßgläubigern61 und Mundtoterklärungen62.

Das Stadtgericht Hechingen stand aber nicht auf gleicher Stufe mit dem Oberamt
(Justizkanzlei) Hechingen, obwohl es ebenfalls an der Spitze mit einem vom Fürsten ernannten
Juristen besetzt war63. Nach der Verordnung des Jahres 1810 ging der Instanzenzug vom
Stadtgericht an das Oberamt und dann weiter an die Regierung64.

Weitergehende Befugnisse der Stadt Hechingen im judiziellen Bereich, wie sie für die
Landgemeinden noch zu erwähnen sein werden, sind nur teilweise zweifelsfrei feststellbar.
Zwar hatte die Stadt die Grund- und Unterpfandsbücher zu führen65. Auch übte das Stadtamt
für die Stadt Hechingen die Befugnisse der amtlichen Behörde in Vormundschaftssachen aus,
wie es das Oberamt für die Ortschaften tat66. Im übrigen fehlen jedoch klare gesetzliche
Hinweise, zumal da die Stadtordnung - wenn man von der Führung der Grund- und
Unterpfandsbücher absieht - keine der Gemeindeordnung entsprechenden Bestimmungen
enthält. Gleichwohl wird man davon ausgehen müssen, daß die Stadt auf dem Gebiete der
Rechtspflege nicht weniger Zuständigkeiten und Befugnisse als die übrigen Gemeinden hatte.
Gestützt wird diese Auffassung dadurch, daß offensichtlich manches, auch soweit es sich um
formelles Recht gehandelt hat, gewohnheitsrechtlich geregelt war67. Bedeutsam ist hierzu noch
folgendes: Bei der im Jahre 1848 notwendig gewordenen verfassungsrechtlichen Neuordnung
wurden die nach der Stadtordnung von 1835 bestehenden Ämter des Stadtamtmanns und des
Bürgermeisters in einer Person, nämlich des nunmehr von der Bürgerschaft zu wählenden
Stadtschultheißen vereinigt. Die diesbezügliche Regierungsverfügung vom 1. 8. 184868 zählt
seine Rechte und Pflichten im einzelnen auf, nämlich, soweit es für die Rechtspflege bedeutsam
ist: Vorsteher des Waisengerichts und der städtischen Teilungs- und Unterpfandsbehörde und
das Amt des Friedensrichters unter ausdrücklichem Hinweis auf § 39 der Gemeindeordnung.

58 Die Ausnahmeregelung für die Juden beruht auf der schutzbriefmäßigen Verfassung, wie die VO des
Jahres 1810 besagt, vgl. hierzu auch Speidel (wie Anm. 25) S. 113. Nach Cramer S. 208,211 hatte bis zum
Jahre 1818 für die Schutzjuden eine eigene rabbinische Gerichtsbarkeit auf dem Gebiete des Familien- und
Erbrechts bestanden, siehe auch Egler S. 222, 234.

59 WoBlHe 1833, 9; 1836, 60; VOBIHe 1839, 96.

60 WoBlHe 1832, 43; 1834, 129.

61 WoBlHe 1832, 43; 1833, 80.

62 WoBlHe 1832, 43, VOBIHe 1839, 51; 1847, 29. Aus allem dürfte sich klar ergeben, daß die Meinung
von Sauter und Reiser-Ludwig Eglers Chronik der Stadt Hechingen. 31980.1. Bd. S. 222-zu bezweifeln
ist, bereits im Jahre 1834 habe der Fürst für die Stadt Hechingen die Trennung von Justiz und Verwaltung
angeordnet, alle Rechtsfälle seien damals auf das Oberamt übergegangen. Die Trennung kam vielmehr erst
im Jahre 1848, siehe S. 132.

63 WoBlHe 1830, 95; VOBIHe 1846, 313.

64 Eine weitere gerichtliche Instanz eröffneten erst die Verträge mit Hessen und Württemberg, s.S. 131 f.

65 § 24 Nr. 6 der Stadtordnung vom 15. 1. 1835. LGBibl 75/36.

66 Jeweils § 30 der Waisen-Ordnungen von 1835 und 1837 - HHB H 157 I bzw. H 157 II = VOBIHe
1838, 69; Änderung 1848, 358.

67 Vgl. auch Adelmann S. 59.

68 VOBIHe 287.

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