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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0126
Wilhelm Haase

Ferner ist (nicht wird) dem Stadtschultheißen nach Maßgabe des Gesetzes von 1848 das
Exekutionsverfahren übertragen69.

B.2.2.1.3 Amter und Gemeinden

Neben der auf der unteren Stufe von Oberamt (Justizkanzlei) und Stadtamt ausgeübten
Gerichtsbarkeit finden sich Reste einer früheren, nicht von gelehrten Richtern gehandhabten
Gemeindegerichtsbarkeit70.

Sie lag vor allem bei den Ortschaften, aber auch bei als Amter oder Bezirksämter
bezeichneten Stellen, ohne daß sich klare Abgrenzungen bezüglich der Zuständigkeit untereinander
finden lassen.

Die Amter werden schon in der Verordnung des Jahres 181071 als gegeben vorausgesetzt
und auch später, sogar in der Verfassungsurkunde des Jahres 1848 immer wieder erwähnt72. Es
handelte sich um 12-14 Zusammenschlüsse einzelner Ortschaften, um eine Art Mittelinstanz7*.
Ihre Gliederung im einzelnen ist den angeführten Literaturhinweisen zu entnehmen. Die Ämter
waren, wie es der Zeit entsprach, nicht nur Verwaltungs-, sondern auch Justizstellen7*. Noch
im Jahre 1848 wurde einem Rechtskandidaten der Akzeß bei den Fürstlichen Bezirksämtern
gestattet75, was der heutigen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ähnelt76.

Uber die Zuständigkeit der Amter im judiziellen Bereich lassen sich nur wenige Feststellungen
treffen, zumal da allgemeine Regelungen fehlen. Der Oberappellationsgerichtsordnung des
Jahres 184677 ist zu entnehmen, daß sie Ganterkenntnisse erlassen konnten. Nach § 1 des
Exekutionsgesetzes von 184878 blieb das Verfahren den Bezirksämtern vorbehalten, wenn eine
Gemeinde Beklagte war oder gegen sie vollstreckt werden sollte. Schließlich gingen im gleichen
Jahre die richterlichen Befugnisse der Hofkammer auf die Bezirksämter über .

Ob diese Aufzählung freilich erschöpfend ist, muß bezweifelt werden. Da Justiz und
Verwaltung miteinander verbunden waren, wird auch im judiziellen Bereich die Möglichkeit
der Delegierung von Geschäften im Einzelfall bestanden haben. Ein Beispiel dafür scheint das
eben erwähnte Ganterkenntnis zu sein, das üblicherweise Sache des Oberamts war.

Nach § 5 der Gemeindeordnung vom 19. 10. 183380 hatten in jeder Gemeinde die

69 Zwingend ist dieser Schluß, schon vor 1848 habe die Stadt die gleichen Zuständigkeiten wie die Orte
gehabt, freilich nicht. Der unbekannte Verfasser der Historischen Nachweisung (siehe Anm. 45) scheint
ohne Begründung davon auszugehen, daß es das Amt des Friedensrichters bis dahin nur auf dem Lande
gegeben habe. Dann wäre es wohl auch kaum möglich gewesen, in Hechingen den Erlaß eines Zahlbefehls
zu erwirken. Andererseits hält Cramer S. 424, der immerhin Kreisrichter in Hechingen war und bei seiner
im Jahre 1873 verfaßten Schrift den Dingen viel näher als der heutige Betrachter stand, die Zuständigkeit des
Bürgermeisters oder des Stadtschreibers in der Stadt Hechingen für gegeben. Ähnliches ergibt sich aus
GStA Rep 84 a Nr. 9444 |20 und aus StAS NVA I 8442 $1 Rs.

70 Cramer S. 424, 139-140.

71 StAS NVA II 7333.

72 Z.B. VOBIHe 1843, 285; 1846, 265; 1848, 207 § 16, 221.

73 Werner Hacker, Auswanderung aus dem Raum der späteren Hohenzollerischen Lande nach
Südosteuropa im 17. und 18. Jahrhundert.-Eine Dokumentation. In:ZHG5(1969)S. 65; Cramer S. 99 ff,
Tafel 1,4 im Anhang.

74 VOBIHe 1844, 185.

75 VOBIHe 1848, 275.

76 Vgl. S. 134f.

77 VOBIHe 95 § 10 letzter Satz.

78 VOBIHe 145.

79 VOBIHe 1848, 152, Titel II Nr. 15; vgl. auch S. 129.

80 LGBibl75/7.

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