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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0127
Rechtspflege in Hohenzollern

Ortsgerichte fortzubestehen. Sie bestanden aus dem Ortsvorsteher81 und von der Bürgerschaft
gewählten Mitgliedern, waren jedoch trotz ihrer nach heutiger Auffassung auf die Rechtspflege
hindeutenden Bezeichnung - die Mitglieder der Ortsgerichte nannten sich Richter- Organe der
Verwaltung82.

In dem uns interessierenden judiziellen Bereich erstreckte sich die Zuständigkeit der
Gemeindegerichtsbarkeit auf das Güteverfahren, das Zahlbefehlsverfahren, das Arrestverfahren
, die Zwangsvollstreckung und die freiwillige Gerichtsbarkeit.

B.2.2.1.3.1 Friedensgericht - Güteverfahren

Den von der Justizkanzlei oder dem Hechinger Stadtjustizamt zu entscheidenden bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten hatte in der Regel eine Art Güteverfahren vor dem Vogt der
Gemeinde als Friedensrichter voranzugehen. Die förmliche Klage ließ sich erst erheben, wenn
ein Zeugnis über das Mißlingen dieses Verfahrens vor dem Friedensrichter vorgelegt wurde83.
Dies war seit der Gemeindeordnung von 1833 zwingend vorgeschrieben, während es früher nur
als Möglichkeit angeboten worden war84.

B.2.2.1.3.2 Zahlbefehls-Werfahren

Das gemeine Prozeßrecht kannte den sogenannten bedingten Mandatsprozeß, in dem dem
Schuldner auf einseitiges Vorbringen hin unter Fristsetzung aufgegeben werden konnte,
entweder den Gläubiger zu befriedigen oder Weigerungsgründe vorzubringen85, und aus dem
sich das Mahnverfahren des heutigen Zivilprozesses (bislang Zahlungsbefehl, seit einiger Zeit
Mahnbescheid) entwickelt hat86. Die gerichtlichen Aufforderungen wurden damals auch
Befehle oder Zahlbefehle genannt.

Daß im Fürstentum schon zu Beginn des 19. Jahrhunderts dieses Verfahren auch angewendet
wurde, ergibt sich aus Bestimmungen in denen von Befehlen..., die auf Ansuchen der Parteien
gegeben werden, die Rede ist87. Auch die Dienstinstruktion des Jahres 184688 weist daraufhin.
Schließlich wurde auch ausdrücklich bestimmt, daß die Gemeindeämter um den Erlaß von
Zahlbefehlen angegangen werden konnten89. So liegt der Schluß nahe, daß die Gemeindeämter
diese Zuständigkeit auch schon früher hatten.

B.2.2.1.3.3 Arrestverfahren

In dringenden Fällen war der Ortsvorgesetzte befugt und auf Antrag verpflichtet, Personal-
und Real-Arrest vorläufig anzulegen und Beweise zum ewigen Gedächtnis urkundlich aufzunehmen90
.

81 Die Bezeichnungen Ortsvorsteher, Ortsvorgesetzter und Vogt wechseln, bedeuten aber immer dasselbe
Amt, vgl. z. B. § 50 DInstrHe.

82 Uber die ursprüngliche Bedeutung und spätere Wandlung der Begriffe Richten und Richter vgl.
Stölzel Bd. I S. 159-160. Richter bedeutete früher nicht wie heute Urteiler, vgl. Döhring S. 35.

83 §§ 39-42 Gemeindeordnung, 49 DInstrHe.

84 § 2 f VO vom 22. 10. 1810 StAS NVA II 7333.

85 Im einzelnen vgl. Martin S. 516-517.

86 Stein-Jonas-Grunsky, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 20. Aufl., je Erl. I vor §§ 592, 688.

87 § 4lit. a der Stempel-und Taxordnung von 1811 und§ 1 der Erneuerten Stempel-und Taxordnung von
1843. LGBibl 75/6 = HHB K 881 und H 151.

88 § 25 i. V. m. dem Formular 2.

89 § 5 des Exekutionsgesetzes vom 29. 4. 1848. VOBIHe 145.

90 Heute: Teil des Beweissicherungsverfahrens, §§ 43 Gemeindeordnung, 49 DInstrHe.

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