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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0128
Wilhelm Haase

B.2.2.1.3.4 Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung oblag nach der Erneuerten Exekutionsordnung vom 21. 2. 183491
den Ortsvorgesetzten. Das Oberamt übte Aufsichtsbefugnisse aus (§ 31 DInstrHe). Nach dem
Exekutionsgesetz vom 29. April 184892 verblieb die Zwangsvollstreckung auf dem Lande bei
den Vogtämtern, in der Stadt beim Stadtschultheißenamt. Die Überwachung wurde den
vorgesetzten Gerichten übertragen. Die Bezirksämter waren jedoch zuständig, wenn gegen eine
Gemeinde vollstreckt werden sollte. Die Mißstände bei der Exekution waren offensichtlich
nicht gering, wie einem Erlaß des Fürstlichen Oberamtsgerichts an die Gemeinden93 zu
entnehmen ist.

B.2.2.1.3.5 Freiwillige Gerichtsbarkeit

Schließlich hielt man die Gemeinden für die geeigneten Behörden, um Aufgaben der
freiwilligen Gerichtsbarkeit wahrzunehmen.

B.2.2.1.3.5.1 Teilungs- und Erbschaftssachen

Teilungs- und Erbschaftssachen waren wie bisher - mit Ausnahme der sehr bedeutenden
Nachlässe - von den Teilungsgerichten in den Orten zu vollziehen (§ 36 DInstrHe). Wie diese
Gerichte im einzelnen besetzt waren, ließ sich nicht feststellen. Bemerkenswert ist die eine klare
Abgrenzung der Zuständigkeit nicht ermöglichende Wendung mit Ausnahme der sehr bedeutenden
Nachlässe. Bei ihnen wird das Oberamt zuständig gewesen sein.

B.2.2.1.3J.2 Waisenpfleg-Gerichte

Für bestimmte Aufgaben des Vormundschaftswesen von geringerer Bedeutung94 gab es in
jedem Orte ein Waisenpfleggericht, das aus dem vom Fürsten ernannten Ortsvorgesetzten und
zwei bzw. vier von der Bürgerschaft gewählten Mitgliedern bestand95. Aufsichtsbehörden
waren das Oberamt (die Justizkanzlei) bzw. das Stadtamt und letztlich zunächst die Regierung,
später das Appellationsgericht96.

Cramer gibt, ohne es zu belegen, an, es habe auch noch nach der Waisenordnung von 1837
ein eigenes jüdisches Waisengericht in Hechingen gegeben.

B.2.2.1.3.5.3 Führung der Grund-, Unterpfands- und Zielerbücher

Vor allem oblag den Ortsgerichten die Führung der Grund- und Unterpfandsbücher98. In
der Stadt Hechingen war dies Aufgabe des Stadtrats99. Auch sogenannte Zielerbücher führten
die Gemeinden. In ihnen verzeichnete man rückständige Kauf gelder von Immobilien und damit

91 LGBibl 75/6 = HHB K 881 VI. Die Bezeichnung »Erneuert« legt den Schluß nahe, das Gesetz habe
einen Vorläufer gehabt. Entsprechende Nachforschungen blieben jedoch erfolglos.

92 VOBIHe 145.

93 VOBIHe 1848, 295.

94 Im einzelnen vgl. Cramer S. 139.

95 Jeweils § 9 der Waisen-Ordnungen von 1835 und 1837. VOBIHe 1838, 69, §§ 13, 18, 23, 36 a. a. O.;
§ 37 DInstrHe.

96 §§ 30, 38 der erwähnten Waisenordnungen.

97 S. 214.

98 § 15 Nr. 6 der Gemeinde-Ordnung vom 19. 10. 1833. LGBibl 75/7.

99 § 24 Nr. 6 der Stadt-Ordnung vom 15. 1. 1835. LGBibl 75/36.

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