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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0130
Wilhelm Haase

Appellationsgericht zu erstatten, sondern vor allem nach Abschluß der Untersuchung die
Akten nebst einem Hauptbericht, der u. a. auch eine rechtliche Würdigung und den Entwurf
eines Erkenntnisses enthalten mußte, an das Appellationsgericht zu senden, also nicht mehr
dem Landesherrn zum Straferkenntnis vorzulegen. Dieses Gericht fällte dann das Urteil109. Ob
es vor Erlaß der Dienstinstruktion des Jahres 1846 eine andere Abgrenzung bezüglich der
Zuständigkeit gegeben oder ob die Dienstinstruktion lediglich einen kraft Gewohnheit bereits
bestehenden Rechtszustand gesetzesrechtlich festgelegt hat, muß offenbleiben.

Bei Verfahren gegen Personen des befreiten Gerichtsstandes110 konnte das Appellationsgericht
die Untersuchung, nicht aber auch das Erkenntnis dem Oberamt oder auch dem Stadtamt
Hechingen übertragen111.

B.2.2.2.3 Andere Zuständigkeiten, Ruggerichte

Auch in der Strafrechtspflege finden sich in der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts noch
Reste einer Gemeindegerichtsbarkeit, die früher einmal umfassender gewesen war. Es handelte
sich um die Befugnis, kleinere Verfehlungen abzuurteilen, die außerhalb oder unterhalb der
Grenzen der eigentlichen peinlichen Gerichtsbarkeit lagen112. Sie wurden von Rüge- oder
Ruggerichten der Gemeinden verfolgt. Auch die Dienstinstruktion des Jahres 1846113 geht von
dem Bestehen solcher Gerichte aus.

B. 2.2.2.3.1 Jagd- und Forstfrevel

Schon die Verordnung des Jahres 1810 hatte bestimmt, daß das Forstamt erste Instanz für
alles sei, was sich auf Jagd-, Forst- und Waldrechte bezog114. Die Forstfrevel-Strafverordnung
von 1842115 bestätigte und modifizierte diesen Rechtszustand. Ein unter dem Vorsitz des
Forstbeamten tragendes Forstrug-Gericht, das in einem ausdrücklich als summarisch bezeichneten
Verfahren über Forstfrevel verschiedener Art zu befinden hatte, konnte auf Gefängnisstrafe
bis zu 8 Tagen, Geldstrafe bis zu 20 Pfund Heller, Arbeitsstrafe bis zu 14 Tagen und
Ersatzleistung erkennen116.

B.2.2.2.3.2 Feldfrevel

Ähnliches galt für die von der Feld-Polizeiordnung des Jahres 1845117 bestätigten Lokalrug-
gerichte, die aus dem ersten Ortsvorsteher und zwei Gemeinderichtern 118 bestanden. Sie
konnten die im einzelnen in den §§ 35-72 a. a. O. aufgeführten Feldfrevel mit Geldstrafen von
15 kr bis 5 fl ahnden und auf Schadenersatz erkennen. Schon in der Verordnung des Jahres
1814119 werden diese regelmäßig tagenden Gerichte als bestehend vorausgesetzt.

109 §§ 40-45, 13 DInstrHe.

110 Vgl. hierzu S. 130.

111 §42 DInstrHe.

112 Vgl. auch Cramer S. 114, 157; VOBIHe 1848, 287-288.

113 § 50, LGBibl 75/27 = HHB H 159.

114 § 2b, StASNVAII 7333.

115 VOBIHe 345.

116 §§ 3, 5, 6 a. a. O. nebst einer 9 Druckseiten umfassenden Anlage über einzelne Forstfrevel. Bezüglich
der - im übrigen periodisch tagenden - Ruggerichte im allgemeinen vgl. Stölzel Bd. I S. 369-371.

117 VOBIHe 79 = LGBibl 75/6.

118 Der damalige Begriff »Richter' deckt sich nicht mit dem heutigen, siehe Anm. 82.

119 Art. 18, HHB H 207.

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