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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0132
Wilhelm Haase

Appellationen und bestimmt: In Rücksicht der summa adpellationis wiederholen wir, daß
vorzüglich die Gründe geprüft werden sollen, damit nicht der Arme dem Reicheren bei doch
gleichem Interesse an der Rechtspflege nachstehe. Es gab also keine klare Trennung bei der
Prüfung zwischen Zulässigkeit und Begründetheit dieses Rechtsmittels. Eine Beschwerdesumme
von 50 fl läßt sich erst später bei der Appellation an das Obertribunal feststellen131.

Das Kollegium des Appellationsgerichts hatte einen Direktor und zwei Mitglieder132. Es
war als Gericht höherer Ordnung jedoch nicht nur 2., sondern auch 1. Instanz, und zwar für
denjenigen Personenkreis, der einen privilegierten (befreiten) Gerichtsstand genoß. Dies war
für die sogenannten Exemten oder Eximierten kraft Herkommens allgemein üblich133. Daß
dieser Gerichtsstand auch im Fürstentum galt, ergibt sich aus der Oberappellationsgerichtsordnung
und aus der Dienstinstruktion134, die ihn als gegeben voraussetzen, aber auch aus
verschiedenen sonstigen Hinweisen. Im allgemeinen zählten zu dem privilegierten Personenkreis
: Mitglieder der regierenden und mediatisierten Häuser, hohe Staats- und Hofbeamte,
Militärpersonen und Geistliche135. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung findet sich im
Fürstentum lediglich für Geistliche136 und für herrschaftliche Offizianten und Bediente137. Im
übrigen läßt sich Veröffentlichungen entnehmen, wer alles in Hohenzollern-Hechingen zu
diesem bevorzugten Personenkreis zählte, nämlich Offiziere138, ferner Staats- und Hofbeamte
139, jeweils mit ihren Ehefrauen oder Witwen. Als Mitglied des regierenden Fürstenhauses
ließ Fürstin Eugenie im Jahre 1847 ihr Testament nicht beim Öberamt, sondern beim
Appellationsgericht hinterlegen140. Auch ist auf einen in 1. Instanz vor dem Appellationsgericht
geführten Rechtsstreit der Gemeinde Bisingen gegen die Fürstliche Hofkammer zu
verweisen141.

Diese erstinstanzliche Zuständigkeit des Appellationsgerichts für die Exemten schloß nicht
aus, daß es in Strafsachen die Untersuchung dem Oberamt oder dem Stadtamt überlassen
konnte142.

Schließlich war der höchste Gerichtshof des Fürstentums nach der Verfassungsurkunde von
1848 als Staatsgerichtshof vorgesehen143. Da sich in dem mit Württemberg geschlossenen
Vertrag des Jahres 1849 nichts darüber findet, daß etwa das Obertribunal Stuttgart auch diese
Funktionen wahrzunehmen hatte, ist davon auszugehen, daß das Appellationsgericht in
Hechingen auch als Staatsgerichtshof fungieren sollte144. Daß es in dieser Eigenschaft je tätig
geworden sei, ist nicht festzustellen und wohl auch nicht anzunehmen.

131 Siehe S. 131.

132 Cramer S. 425; Ziegler S. 21; historische Nachweisung in Generalakten des Landgerichts
Hechingen I a 2 Territorialrechte; Immediatbericht in VOBlRegHe 1850, 124.

133 Döhring S. 8, 13.

134 VOBIHe 1846, 93, § 6; LGBibl 75/27 = HHB H 159, §§ 2, 42.

135 Döhring (wie Anm. 133).

136 VOBIHe 1844, 41.

137 VO des Jahres 1810. StAS NVA II 7333.

138 VOBIHe 1839, 149, 162; 1844, 65, 81.

139 WOBIHe 1830, 187; 1843, 165; 1844, 338.

140 Anton Heinrich Buckenmaier, Eugenie Fürstin von Hohenzollern-Hechingen. Menschen und
Mächte um eine Stiefenkelin Napoleons I.. In: ZHG 1 (1965) S. 169; Fürstlich Hohenzollernsches Hausund
Domänenarchiv Sigmaringen, Hausarchiv Hohenzollern-Hechingen 184, 8.

141 StAS NVA I 8462; vgl. auch StAS Ho 235 A Nr. I 319 I. Bd. \3SRs.

142 § 42 DInstrHe. LGBibl 75/27 = HHB H 159. Das Erkenntnis selbst freilich blieb dem Appellationsgericht
, vgl. die allgemeinen Ausführungen über den Strafprozeß S. 127.

143 VOBIHe 1848, 208, 212, §§ 21, 22, 48, 49.

144 Vgl. auch S. 23-24, RegBl 1849, 735.

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