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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0133
Rechtspflege in Hohenzollern

B.2.4 Geheime Konferenz

Die im Fürstentum als oberste Regierungsbehörde eingesetzte, also über der Landesregierung
(dem Appellationsgericht) stehende Geheime Konferenz145 wurde im Jahre 1840 als
oberste Instanz für Rekursfälle in denjenigen Strafsachen bestimmt, die sich zur Berufung an
das Obertribunal in Stuttgart nicht qualifizierten146. Als die Geheime Konferenz im Jahre 1848
nach der Verfassung nicht mehr vorgesehen war, trat an ihre Stelle die Landesregierung, und
zwar in Rekurssachen in anderer Besetzung unter Einschaltung des ständischen Ausschusses147.

5.2.5 Oberster Gerichtshof

Zur Vollziehung des Artikels 12 der Deutschen Bundesakte schlössen beide Fürstentümer
Hohenzollern mit dem Großherzogtum Hessen im Jahre 1818 einen Vertrag, demzufolge das
Großherzoglich Hessische Oberappellationsgericht in Darmstadt höchste Instanz für die
Rechtspflege beider Fürstentümer wurde148. Seine Zuständigkeit bezog sich auf Zivil- und
Strafsachen, auch auf Beschwerden wegen verweigerter oder verzögerter Rechtspflege149. Den
auf 6 Jahre geschlossenen Vertrag verlängerten beide Fürstentümer wegen der großen Entfernung
nach Darmstadt nicht, wandten sich vielmehr an das näher gelegene Königreich
Württemberg. Zu beide Fürstentümer umfassende einheitlichen Verträgen kam es hier nicht.
Nachdem Hohenzollern-Sigmaringen schon im Jahre 1824 einen eigenen Vertrag mit Württemberg
geschlossen hatte150, datiert der zwischen Württemberg und Hohenzollern-Hechingen
ausgehandelte Vertrag nebst einer zugehörigen Ober-Appellationsgerichtsordnung erst vom
Mai 1825151. Hiernach wurde das Königlich Württembergische Obertribunal in Stuttgart
höchste Instanz der Rechtspflege für das Fürstentum. Der Vertragstext entspricht fast wörtlich
dem des hessisch-hohenzollerischen Vertrags des Jahres 1818. Die Oberappellationsgerichtsordnung
enthält u. a. Vorschriften über Beschwerdesummen, über Förmlichkeiten des Verfahrens
und über das anzuwendende materielle Recht. Im Jahre 1831 wurde der Vertrag
verlängert152.

Im November 1841 kam es zu einer neuen Ubereinkunft zwischen beiden Staaten, die den
Vertrag des Jahres 1825 bestätigte, die Oberappellationsgerichtsordnung geringfügig änderte
und mit einer Klausel dafür sorgte, daß Unsicherheiten über möglicherweise vertragslose
Zeitspannen rückwirkend beseitigt wurden153.

Nachdem beide Staaten sich dann im Jahre 1846 auf eine Neufassung der Oberappellationsgerichtsordnung
geeinigt hatten154, ereignete sich abermals, daß beide Staaten den Vertrag des
Jahres 1841 als abgelaufen betrachteten155. Schließlich wurde der Vertrag abermals verlängert
'56.

Die Gerichte in Darmstadt bzw. Stuttgart hatten sich in den hohenzollerischen Sachen zu
bezeichnen als das Großherzoglich Hessische und durch Staatsvertrag Fürstlich Hohenzollem-

145 Tit. II § 1 VO vom 20. 6. 1832-LGBibl 75/6 Nr. 10; Ziegler S. 19.

146 StAS NVA II 6245.

147 § 16 der Verfassung. VOBIHe 1848, 205.

148 SGSI 207.

149 Vgl. hierzu auch S. 154.

150 SGS II 148.

151 RegBl 521-533; StAS Ho 6 329 \60-64.

152 WoBlHe79.

153 RegBl 555.

154 RegBl 115; VOBIHe 93.

155 StAS Ho 6 330 \68, 69.

156 RegBl 1849, 735; VOBIHe 1849, 297.

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