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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0134
Wilhelm Haase

sehe Oberappellationsgericht bzw. das K. Württembergische und durch Staatsvertrag Fürstlich
Hohenzollem-Hechingische Obertribunal.

Selbstverständlich war die Inanspruchnahme des Gerichts eines fremden Staates nicht
kostenlos157.

Nach der Vereinigung der beiden Fürstentümer mit Preußen158 war alsbald eine eilige
Maßnahme zu ergreifen. Am 1. Mai 1850 hatte nämlich das Obertribunal Stuttgart sowohl dem
Appellationsgericht Hechingen als auch dem Hofgericht Sigmaringen159 mitgeteilt, daß es im
Einverständnis mit dem württembergischen Justizministerium seine Tätigkeit als oberste
Instanz für die bisherigen Fürstentümer mit Rücksicht auf den Abtretungsvertrag und das
Besitznahme-Patent vom 12. 3. 1850160 einstelle, da es die Verträge als beendet betrachte.
Durch öffentliche Blätter habe es von den Vorgängen erfahren. Diplomatische Beziehungen
zwischen Preußen und Württemberg bestanden damals nicht. Um einen teilweisen Stillstand
der Rechtspflege zu vermeiden, regelte eine später von den parlamentarischen Körperschaften
bestätigte königliche Verordnung vorübergehend die Verhältnisse. Hiernach traten an die Stelle
des Obertribunals Stuttgart teils das Obertribunal Berlin, teils das Appellationsgericht Arnsberg
in Westfalen. Rekursinstanz in Strafsachen wurde für das Appellationsgericht Hechingen
das Hofgericht Sigmaringen und umgekehrt161.

5.2.6. Oberamtsgericht (seit 1848)

Die Darstellung der gerichtlichen Verhältnisse im Fürstentum läßt sich nicht abschließen,
ohne die Einrichtung des Oberamtsgerichts Hechingen im Jahre 1848 zu erwähnen. Es hat zwar
nur bis zur Einführung der preußischen Gerichtsverfassung, nämlich bis zum 31. 12. 1851
bestanden, aber es führt immerhin, wenn man es so betrachten will, eine direkte Linie vom
Oberamtsgericht Hechingen über das frühere Kreisgericht zum heutigen Landgericht Hechingen
.

Die Verfassungsurkunde für das Fürstentum Hohenzollern-Hechingen vom Mai 1848
bestimmte die Trennung von Rechtspflege und Verwaltung, ferner die richterliche Unabhängigkeit
. Ab 1. 8. 1848 wurden daraufhin unter ausdrücklicher Betonung, daß die zugesicherte
Trennung der Justiz und Verwaltung dadurch vollzogen werde, ein Oberamtsgericht als
Justizbehörde und ein Oberamt als Verwaltungsbehörde eingerichtet162.

Das neue Oberamtsgericht war für das ganze Fürstentum, also auch für die Stadt
Hechingen in Strafsachen und Zivilsachen mit Einschluß der freiwilligen Gerichtsbarkeit
zuständig. In Strafsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit trat es jedoch

157 Vgl. für die ganzen Vorgänge auch den Aufsatz des damaligen Hechinger Landgerichtspräsidenten
Dietrich in HB 1922 Nr. 278.

158 VOBIHe 1850, 113; VOBIRegHe 1850, 1-14.

159 Für dieses Fürstentum galten, wie noch darzustellen sein wird, ähnliche Verträge, siehe S. 149.

160 GesS 295.

161 Art. 63 der Verfassungsurkunde. GesS 1850, 17, 295, 347; 1851, 36; SGS VIII 252, 283. Für die
geschilderten Vorgänge siehe: GStA Rep. 84 a Nr. 9444, insbesondere \16± StAS NVA II 4238 und
Immediatbericht der preußischen Regierung vom 2. 7. 1850. VOBIRegHe 1850, 124; VOBIRegSi 1850,
173. Zu bezweifeln ist, ob das württembergische Obertribunal die Verträge schlicht als beendet ansehen
konnte und seine Tätigkeit einstellen durfte. Aber Preußen, das ja wohl Vertragspartner kraft Universal-
Sukzession geworden war, hat die Sache auf sich beruhen lassen, war vielleicht mit dem Gang der Dinge gar
nicht so unzufrieden. Im Gegensatz zu ihrer hier von ihr vertretenen Auffassung war die württembergische
Regierung in einem anderen Falle, nämlich dem im Jahre 1827 geschlossenen Jurisdiktions-Vertrag davon
ausgegangen, daß der Vertrag trotz Aufgabe der politischen Selbständigkeit des Fürstentums weiter
gegolten habe. StAS NVA I 8547 \374. Vgl. auch S. 134.

162 Höchste Verfügung vom 14. 7. 1848. VOBIHe S. 263.

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