Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0137
Rechtspflege in Hohenzollern

Fürstentum zur Prozeßpraxis legitimierte Individuen, nämlich einen Rechtskonsulenten und
drei Akzessistenm. Bis zum Jahre 1844 bestanden keine besonderen Verordnungen oder
Gesetze über die Advokatur. Sie wurde teilweise durch Rechtspraktikanten und Konsulenten
ausgeübt. Dies teilte die Fürstliche Geheime Konferenz dem Königlich Sächsischen Bundestagsgesandten
auf Anfrage im März 1844 mit185. In einer Verfügung vom 7. 6. 1844186
bestimmte das Appellationsgericht, daß Schriftsätze in Prozeßsachen bei den Bezirksämtern als
Justizstellen nur angenommen werden dürften, wenn sie von einem zur Praxis berechtigten
Anwalt verfertigt oder mitunterzeichnet waren. Eine Ausnahme galt für rechtskundige Beamte
in eigenen Angelegenheiten. Kurze Zeit darauf erging die Verordnung die Rechtsverhältnisse
der Rechtsanwälte im Fürstentum betreffend vom 9. 8. 1844, nebst einem Regulativ für ihre
Gebühren187. Sie wiederholt u. a. den eben erwähnten teilweisen Anwaltszwang, schreibt einen
vom Rechtsanwalt vor dem Appellationsgericht zu leistenden Eid vor, trifft Bestimmungen
über Abwesenheit und Verhinderung des Anwalts, besagt jedoch nichts darüber, welches die
Voraussetzungen für eine Legitimierung als Rechtsanwalt waren. Vermutlich war ein mit einer
Prüfung abzuschließendes Studium vorgeschrieben. Auffällig ist ferner, daß Verordnung und
Regulativ die Bezeichnungen Rechtsanwalt und Advokat als gleichbedeutend verwenden. Es
findet sich auch sonst die Bezeichnung Rechstkonsulentm. Hieraus und aus dem Umstand, daß
noch im Jahre 1849 ein Rechtskandidat zur Rechtspraxis legitimiert und als Rechtskonsulent
aufgenommen worden ist189, läßt sich wohl schließen, daß es sachliche Unterschiede zwischen
den verschiedenen Bezeichnungen nicht gegeben hat.

B.2.9 Armensachen

Die Verordnung über die Regierungsgeschäfte vom 20. 6. 1832190 erwähnt, die Justizpflege
sei auch für die Armen auf die vorteilhafteste Weise zur Genüge gesichert. Hierzu läßt sich im
einzelnen feststellen: Die Stempel- und Taxordnungen von 1811 und 1843191 nahmen Armensachen
von der Verpflichtung zum Gebrauch des Stempelpapiers aus, das an sich z.B. für
Prozeßschriften durch alle Instanzen zu verrechnen und zu bezahlen war. Die Advokaten des
Fürstentums hatten ferner zum Armenrecht zugelassene Parteien unentgeltlich zu vertreten192.
In Strafsachen waren sie allgemein gehalten, unvermögende Inquisiten unentgeltlich zu
verteidigen193.

B.3 Hohenzollern-Sigmaringen

B.3.1 Staatsgebiet - Einwohnerzahl - Stadt und Land - Publikationsmöglichkeiten für
Rechtsnormen - Rechtspflege und Verwaltung

Das Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen hatte sich in der napoleonischen Zeit etwa um
das Doppelte vergrößern können. Seine Einwohnerzahl belief sich im Jahre 1818 auf etwa

184 Enspricht etwa dem heutigen Referendar. StAS Ho 6 Akten 330/6.5.

185 StAS NVA II 7363.

186 VOBlHe 185.

187 VOBlHe 265-267. Die Gebühren berechneten sich übrigens nicht wie heute nach dem Gegenstandsoder
Streitwert. Vielmehr waren beispielsweise für Prozeßschriften jeder Bogen, ferner jede »Audienz« und
jedes Schreiben an die Partei besonders zu vergüten.

188 Z.B. VOBlHe 1839, 41; 1843, 236; § 7 der Stempel- und Taxordnung.

189 VOBlHe 1849, 237.

190 LGBibl75/6.

191 LGBibl 75/6, § 5 (5) bzw. § 2 (4).

192 § 7 der VO vom 9. 4. 1844, VOBlHe S. 265; allgemein: Döhring S. 160.

193 § 7 (wie Anm. 192).

135


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0137