Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0138
Wilhelm Haase

35500194 und stieg auf etwa 46000 im Jahre 1848195. Es gab sechs Städte: Gammertingen,
Haigerloch, Hettingen, Sigmaringen, Trochtelfingen und Veringenstadt196. Damit hatte dieses
Fürstentum die Hechinger Stammlande größenmäßig, aber auch an Bedeutung überflügelt. Die
größere Einwohnerzahl, die Notwendigkeit, die neu erworbenen Herrschaftsgebiete mit dem
ursprünglichen Fürstentum zu einem einheitlichen Ganzen zu verschmelzen, und der Umstand
, daß es sich nicht um ein räumlich geschlossenes Staatsgebiet gehandelt hat, mögen Fürst
und Regierung vor die Notwendigkeit gestellt haben, die Verwaltung und damit die Rechtspflege
straffer zu organisieren, als es in Hechingen der Fall war.

Rein äußerlich kommt dies schon darin zum Ausdruck, daß es bereits ab 1809, also 20 Jahre
früher als in Hechingen, das Wochenblatt für das Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen als
Publikationsorgan gab (ab 1835 umbenannt in Verordnungs- und Anzeigeblatt). Ferner
erschien ab 1822 die Sammlung der Gesetze und Verordnungen, die amtlichen Charakter
hatte197. Schon die Durchsicht dieser Quellen vermittelt für den ersten Zeitabschnitt unserer
Untersuchung verhältnismäßig klare Erkenntnisse.

Der Abdruck im Wochenblatt bedeutete aber nicht die eigentliche Verkündung der
Rechtsnormen. Vielmehr hatten die Ortsvorsteher Verordnungen und Bekanntmachungen in
den Ortschaften gehörig zu verkünden198. Die Dienstinstruktion des Jahres 1835199 verpflichtete
die Vorstände der Ämter, dies zu überwachen. An einer einheitlichen Handhabung, wie im
einzelnen zu verkünden war, dürfte es gefehlt haben. So schreibt das Oberamt Sigmaringen in
einem Visitationsbericht an die Regierung im Jahre 1837, besonders in Laiz, Hitzkofen, Roßna
und Sigmaringen scheine in dieser Beziehung keine Ordnung zu herrschen200. Das Rekrutierungsgesetz
des Jahres 1820 sah Verkündung durch öffentlichen Anschlag vor201.

Im Unterschied zu der 1848 in Hechingen erlassenen Verfassung normierte die schon 1833
in Sigmaringen veröffentlichte Verfassungsurkunde202 zwar die richterliche Unabhängigkeit
(§§ 49, 56), bestimmte, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden dürfe
(§ 26), brachte aber keine Trennung von Justiz und Verwaltung. Lediglich in der höheren
Instanz wurde diese Trennung im Jahre 1849 vollzogen203. In der unteren Instanz blieben
Rechtspflege und Verwaltung bis zum Anschluß des Fürstentums an Preußen im Jahre 1850
verbunden .

B.3.2 Gerichtliche Zuständigkeiten im allgemeinen

Das Hechinger Fürstentum hatte, wie wir gesehen haben, der Stadt Hechingen eine
herausgehobene Stellung in der Rechtspflege gewährt. Entsprechendes findet sich im Sigmaringer
Fürstentum nicht. Die Rechtspflege war hier im Kern den Ämtern und dem Appellationsge-

194 WoBISi 1818, 143.

195 WoBISi 1849, 337.

196 WoBISi 1813, 163; Ziegler S. 40.

197 WoBISi 1827, 159. Im Jahre 1856 kam hierzu ein ausführliches Sachregister heraus. LGBibl 75/13.

198 SGS I 4, 90, 153, 267, II 3, V 251 § 38.

199 SGS IV 275 § 9.

200 StAS NVA II 7450.

201 SGS I 288 § 64.

202 SGS IV 3-56.

203 SGS VIII 191; im einzelnen siehe S. 147.

204 Immediatbericht vom 17. 7. 1850. VOBIRegHe 1850, 126.

136


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0138