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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0139
Rechtspflege in Hohenzollern

rieht (Hofgericht) anvertraut205. Daneben kamen hierfür die Städte und Gemeinden, aber auch
die Regierung und die Geheime Konferenz in Betracht.

B.3.2.1 Die Ämter

Die Patrimonialgerichtsbarkeit und ihre Entwicklung in Hohenzollern

Das Fürstentum gliederte sich in ursprünglich (bezogen auf das Jahr 1815) 12 Verwaltungsbezirke
, die im allgemeinen Amter oderBezirksämter genannt wurden, aber im einzelnen
unterschiedliche, noch auf die früheren staatlichen Verhältnisse hindeutende Bezeichnungen
trugen206. Ihnen oblagen Verwaltung und Rechtspflege. Es handelte sich teils um unmittelbar
fürstlich hohenzollerische Behörden, nämlich die Oberämter Glatt, Haigerloch, Sigmaringen
und Wald und die Obervogteiämter Achberg, Beuron und Hohenfels, teils um Patrimonialbe-
hörden, nämlich die fürstlich Fürstenbergischen Obervogteiämter Jungnau und Trochtelfin-
gen, die fürstlich Thum und Taxis'schen Oberämter Ostrach und Straßberg und das freiherrlich
von Speth'sche Obervogteiamt Gammertingen207. Von diesen 12 Amtern bestanden beim
Übergang des Fürstentums an Preußen im Jahre 1850 nur noch neun, nämlich Achberg,
Gammertingen, Glatt, Haigerloch, Ostrach, Sigmaringen, Straßberg, Trochtelfingen und
Wald208. Das Obervogteiamt Hohenfels war nämlich 1822, das Obervogteiamt Beuron 1830
unter ausdrücklicher Hervorhebung, daß dies für alle Justizsachen bzw. die Justizverwaltung
gelte, mit dem Oberamt Wald vereinigt worden209. Das Obervogteiamt Jungnau war 1840
aufgehoben, die Ortschaften waren den benachbarten Ämtern zugeteilt worden210.

Die Ämter waren an der Spitze mit vom Landesfürsten ernannten Juristen, nämlich einem
Amtsvorstand und einem Aktuar besetzt211. Bei den Patrimonialämtern hatten die Gerichtsherren
das Ernennungs-, der Landesherr das Bestätigungsrecht212.

Vielleicht ist für die Handhabung der Gerichtsbarkeit ein Einzelvorgang aus dem Jahre 1829
aufschlußreich. Das Oberamt Straßberg hatte das Hofgericht in einer Prozeßsache um
Enthebung wegen Prozeß-Unkenntnis gebeten, das Hofgericht darauf den Justizbeamten in
Straßberg angewiesen, sich der Entscheidung dieser Rechtssache in 1. Instanz pflichtgemäß zu
unterziehen und, falls er sich derselben nicht gewachsen erachte, ein Gutachten von einem
bewährten Rechtsgelehrten oder einer Universität oder einem Spruchkollegium auf seine Kosten
einzuholen213.

Zu den Neuerwerbungen der napoleonischen Zeit zählten u. a. die Standesherrschaften

205 Ein Sammlung von Erkenntnissen und Urteilen in Zivil- und Strafsachen findet sich im Staatsarchiv
Sigmaringen. NVA II 15409. Im Jahre 1850 wurden die aus StAS NVA I 8441 \210-272 ersichtlichen
Formulare verwendet. Hinzuweisen ist auch auf einen umfassenden Bericht über die Justizverwaltung, den
das Hofgericht Sigmaringen im Jahre 1850 anläßlich des Ubergangs des Fürstentums an Preußen erstattet
hat. StAS NVA II 4240.

206 Z.B. § 1 VO vom 18. 4. 1843. SGS yi 343.

207 Hierüber, über die zu den einzelnen Ämtern gehörigen Ortschaften und über Änderungen in ihrer
Zuteilung siehe Johler S. 106-219; Kessler S. 1-6. Das Patrimonialobervogteiamt Hettingen der
Freiherren von Speth war schon im Jahre 1814 mit dem Amt Gammertingen riicksichtlich der Justiz- und
Polizeiverwaltung vereinigt worden. WoBISi 1814, 34.

208 Das Obervogteiamt Trochtelfingen wurde im Jahre 1846 in Oberamt umbenannt. SGS VII 331.

209 WoBISi 1822, 64; SGS III 220.

210 SGS V 316.

211 Z.B. StAS NVA II 5112, II 5113, II 4240; WoBISi 1830, 6, 174; 1831, 6, 13; SGS IV 277-278,
§§ 13-14; SGS IV 311, Historische Nachweisung (wie Anm. 45). Für die Besetzung im Jahre 1844 vgl.
Handbuch S. 40-52.

212 Z.B. WoBISi 1820, 81; 1833, 9, 97; StAS NVA II 5112.

213 StAS NVA II 4234. Das Oberamt hatte die Akten von Amts wegen versenden wollen, was die
Gerichtsherrschaft mit Kosten belastet hätte, vgl. S. 118-119.

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