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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0141
Rechtspflege in Hohenzollern

Die Patrimonialgerichtsbarkeit hat sich im Fürstentum folgendermaßen entwickelt.

Alsbald nach der Mediatisierung war es lediglich mit dem Hause Fürstenberg zu einer
vertraglichen Regelung gekommen221. Entsprechende ausdrückliche Regelungen mit den
anderen Inhabern der Patrimonialrechte im Fürstentum fehlen222.

Im Jahr 1827 kaufte der Landesherr die im Obervogteiamt Gammertingen vereinigten
Grundherrschaften Gammertingen und Hettingen von den Freiherrn v. Speth mit allen wie
auch immer gearteten Gerechtsamen, Gerichtsbarkeit...223. Damit war diese Patrimonialgerichtsbarkeit
in eine landesherrliche Gerichtsbarkeit übergangen. Der Landesherr benannte das
Obervogteiamt Gammertingen in Oberamt um224.

Im Jahre 1836 erwarb der Landesherr die Standesherrschaft Straßberg vom Fürsten von
Thum und Taxis und trat sie als Allodialbesitztum weiter an den Erbprinzen Karl Anton ab225.
Der Erbprinz als neuer Standesherr veräußerte jedoch seinerseits im Jahre 1842 die niedere
Gerichtsbarkeit über die Herrschaft an den Landesherrn226. Das Amt Straßberg scheidet also
von da ab für unsere sich nur mit der Rechtspflege befassenden Betrachtungen aus.

Mit einem im Jahr 1840 geschlossenen Abkommen gingen die fürstlich fürstenbergischen
Regierungsrechte und die Gerichtsbarkeit für die Herrschaft Jungnau auf den Landeshern
über227. Dies ermöglichte ihm, das Obervogteiamt Jungnau ab 1. 11. 1840 aus wirtschaftlichen
Gründen aufzuheben228.

Patrimonialgerichtsbarkeit gab es also von da ab im Fürstentum nur noch bei den
Oberämtern Ostrach (Thum und Taxis) und Trochtelfingen (Fürstenberg)229. Beide noch
bestehenden Patrimonialrechte erfaßte die revolutionäre Bewegung des Jahres 1848.

Im März 1848 verzichtete der Fürst von Fürstenberg auf die Patrimonialgerichtsbarkeit für
das Oberamt Trochtelfingen. Im August desselben Jahres bot der Fürst von Thum und Taxis
die Abtretung seiner Jurisdiktionsbefugnisse für das Oberamt Ostrach an. Zu entsprechenden
Verträgen oder Sigmaringischen Gesetzen hierüber kam es jedoch nicht230.

Das von der Frankfurter Reichsversammlung beschlossene, im Fürstentum Hohenzollern-
Sigmaringen am 7. 1. 1849 verkündete Gesetz über die Grundrechte des deutschen Volkes hob
die Patrimonialgerichtsbarkeit ohne Entschädigung auf231. Die folgende Reichsverfassung232
und die spätere preußische Gesetzgebung bestätigten dies233.

221 Konvention vom 17. 6726. 7. 1808, cit. ABIReg 1867, 10; Original in StAS Ho 80 A.

222 Vgl. für Thum-und Taxis: Lohner S. 145-146; HodlerS. 97; StAS NVA 18446; Ho 80 a-143 Paket
164 Nr. 3 und Paket 373 Nr. 113.

223 Wortlaut des Vertrages bei Wiest S. 228-230, und Wilfried Liener, Übergang der Reichsritterlichen
Herrschaft Hettingen an Hohenzollern-Sigmaringen. In: ZHG 17 (1981) S. 152 und 180 mit
Fundstellen.

224 SGS III 22; vgl. auch Dienstinstruktion für den Oberamtmann vom 7. 7. 1827. StAS NVA II 6283.

225 VOBISi 1836, 198, 201; SGS IV 512.

226 SGS VI 182, StAS NVA II 4256.

227 Cit. ABIReg 1867, 10; vgl. auch StAS Ho 80 A Urkunde 1840 Juli 24.

228 SGS V 316; StAS NVA II 4262, insbesondere \17ff.

229 Das Amt Trochtelfingen führte ab 1846 die Bezeichnung Oberamt. SGS VII 331. Die fürstüche
Regierung wollte in den Jahren 1840 bis 1842 die niedere Gerichtsbarkeit auch dieser Ämter auf das Land
übernehmen. Während der Fürst von Thum und Thaxis dies für die Herrschaft Ostrach von vornherein
ablehnen ließ, kam es mit der Fürstlich Fürstenbergischen Domänenkanzlei über die Herrschaft Trochtelfingen
zu schriftlichen Erörterungen hierüber. Man konnte sich jedoch nicht einigen. StAS NVA II 4342.

230 StAS NVA I 8446, II 4246 IL II 6365; GStA Rep. 84 a Nr. 9444 \94-95.

231 VOBISi 1849, 29; SGS VIII 132 §§ 35, 41.

232 SGS VIII 173, § 174; im Fürstentum in Kraft gesetzt: SGS VIII 214.

233 An. 42 der Verfassungsurkunde vom 31. 1. 1850. GesS 17; Patent vom 12. 3. 1850. GesS 295; Gesetz
vom 30. 4. 1851. GesS 188; Verordnung vom 2. 1.1849. GesS 1.

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