Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0142
Wilhelm Haase

Die Dinge kamen jedoch wieder in Fluß, als die Bewegung der Jahre 1848/49 abgeklungen
war. Rechtlich ging man in Preußen, an das das Fürstentum im Jahr 1850 gelangt war, davon
aus, daß das Reichsgesetz über die Grundrechte und die Reichsverfassung außer Kraft getreten
seien, ohne daß eine förmliche Aufhebung dieser Gesetze geboten sei234. Schon im Jahre 1850
war vorgeschlagen worden, mit den beiden Patrimonialherren über ihre Rechte in Ostrach und
Trochtelfingen zu verhandeln235. Schließlich ermöglichten Maßnahmen des Gesetzgebers die
Wiederherstellung der Rechte der mittelbar gewordenen Reichsfürsten236.

Verhandlungen mit den beiden für Hohenzollern in Betracht kommenden Fürsten (Thum
und Taxis, Fürstenberg) führten dann nach etlicher Zeit zum Abschluß von Verträgen, denen
zufolge die Jurisdiktionsgewalt der beiden Fürsten als am 1. Januar 1852, dem Tage der
Einführung der preußischen Gerichtsorganisation in den Hohenzollernschen Landen, als auf
den Staat übergegangen betrachtet wurde237.

B.3.2.1.1 Die für die Amter maßgeblichen Bestimmungen

Die Ämter bezeichneten sich in Angelegenheiten der Rechtspflege teilweise auch als
Justizämter. Folgende allgemeinen Bestimmungen ließen sich finden: Verordnung vom
23. 12. 1823 über das Verfahren der Ämter in Rechtssachen 1. Instanz238 und die Dienstinstruktion
für sämtliche Justiz- und Verwaltungsämter des Fürstentums Hohenzollern-Sigma-
ringen vom 10. 4. 1835239. In ihr wurden die Amtsvorstände eingangs ermahnt, sie hätten sich
als uneigennützige und insbesondere unparteiische gewissenhafte Richter zu erweisen240. Im
Jahre 1840 folgte eine umfangreiche Registraturordnung241.

B.3.2.1.2 Bürgerliche Rechtspflege

Die bürgerliche Rechtspflege einschließlich der freiwilligen Gerichtsbarkeit in 1. Instanz lag
- von Ausnahmen abgesehen - bei den Ämtern. Der Amtmann war Richter, Verwalter und
Notar (in dem Sinne, was man damals unter Notar verstand)242. Bis zum Jahre 1833 konnten die

234 Gutachten der Preußischen Minister für Inneres und für Justiz von Anfang des Jahres 1852. GStA
Rep. 84 a Nr. 9446 \48-49, SO a-Sl.

235 GStA Rep. 84 a Nr. 9444 $4; StAS NVA II 4246.

236 GesS 1854, 363; 1855, 688; vgl. auch Gollwitzer S. 48-49.

237 Für Ostrach: ABIReg 1865, 241; für Trochtelfingen: ebenda 1867, 8-11.

238 SGS II 125; später ergänzt und geändert SGS IV 84, 360; VII 274.

239 SGS IV 270; LGBibl 75/15.

240 Vorläufer dieser allgemeinen Dienstinstruktion waren einzelne Anweisungen an Oberamtleute
gewesen. So findet sich beim Staatsarchiv Sigmaringen - NVA II 6283 - der Entwurf einer Dienstanweisung
an den Oberamtmann von Gammertingen aus dem Jahre 1827, als die Gerichtsbarkeit auf den Landesherrn
übergegangen war, s. S. 139. Ihm hatte als Vorlage eine entsprechende Anweisung an den im Jahre 1825 zum
Oberamtman von Sigmaringen ernannten Freiherrn von Laßberg gedient. WoBISi 1825, 69. Die Nrn. 1-8
der Anweisungen befassen sich mit Justizangelegenheiten. Beachtenswert für die damalige Auffassung über
die Rechtsprechung ist Nr. 3 der Anweisung: Bei vorkommenden Schuldsachen soll genaue Rechtspflege
verwaltet, jedoch auch auf die Aufrechterhaltung der Untertanen nach Möglichkeit Rücksicht genommen
werden, damit diejenigen, welche durch unverschuldetes Unglück oder harte Zeiten in ihrem Vermögen
gedrängt sind, nicht wegen dem Andrangen ihrer Gläubiger aus Haus und Eigentum gedrängt werden,
solange noch für ihre Erhaltung zweckmäßige und sichere Einleitung getroffen werden kann. Ähnliche
Anweisungen aus den Jahren 1819 und 1831 finden sich in StAS NVA II 7061 und I 14437.

241 HHB H152, StAS 5 A16. Sie enthält auch Muster für Umschlagbögen in unterschiedlichen Farben für
freiwillige Gerichtsbarkeit, Zivil- und Kriminalrechtspflege.

242 StAS NVA II 4234; DInstrSi Beilage VII. Ein eigentliches Notariat gab es in beiden Fürstentümern
nicht. StAS Ho 235 A Nr. I 320 \13 ff 21; NVA I 14430.

140


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0142