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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0149
Rechtspflege in Hohenzollern

ohne Rücksicht auf die Strafhöhe in der Besetzung von drei Berufsrichtern und 12 Geschworenen
zu befinden. Hierbei befaßten sich die Geschworenen, wie es damals und für lange Zeit
üblich war, allein mit der Schuldfrage, die Berufsrichter im Falle eines Schuldspruchs der
Geschworenen allein mit der Strafhöhe288.

Schließlich wurden im Jahre 1849 Regierung und Hofgericht auch in personeller Hinsicht
getrennt289.

Man schuf damals auch die Möglichkeit, die Vorstände der Amter, die man in ihrer
richterlichen Tätigkeit als Oberamtsrichter bezeichnete, nach einer festgelegten Reihenfolge als
Richter zum Hofgericht beizuziehen, und traf damit Vorsorge für den Fall der Verhinderung
eines ordentlichen Mitglieds des Hofgerichts290. Dies entsprach zwar dem Erfordernis, eine
willkürliche Besetzung des Richterkollegiums zu vermeiden. Es handelte sich aber um eine
systemwidrige Maßnahme. Denn die Oberamtsrichter waren als Vorstände der Oberämter ja
weiterhin Verwaltungsbeamte.

Nicht alle Strafsachen jedoch hatten die Amter nach Abschluß ihrer Untersuchung an das
Appellationsgericht zum Urteilsspruch abzugeben. Gar nicht so selten stand der Regierung das
Straferkenntnis zu, und zwar auch noch nach der Errichtung des selbständigen Hofgerichts im
Jahre 1821291.

Landesregierung und die ihr übergeordnete Geheime Konferenz292 waren ferner letzte
Instanz für Rekurse in Strafsachen293.

Recht genaue Bestimmungen finden sich für den Kreis derjenigen Personen, die als
Eximierte einen privilegierten Gerichtsstand, und zwar meistens vor dem Hofgericht hatten.
Dies war der Fall bei den Adligen mit ihren Familien, der Geistlichkeit, den Räten und
Oberbeamten294, den Amtsärzten295 und den Offizieren296. Insbesondere für Vormundschafts
- und Familiensachen, für Teilungen, wie überhaupt für Handlungen der freiwilligen
Gerichtsbarkeit war jedoch bei diesen Personen die Regierung zuständig, die Verlassenschaftsverhandlungen
an die Ämter delegieren konnte297. Auch Klagen gegen die landesherrlichen und
herrschaftlichen Rentämter und Verwaltungen hatte die Regierung zu behandeln298. Seit 1817
gab es ein sogenanntes Hofratsgericht, das mit einem Hof- und Regierungsrat als Justitiar
besetzt war und sich mit den Rechtssachen der fürstlichen Offizianten und Livree-Bedienten zu
befassen hatte. Im Jahre 1829 ging die Zuständigkeit dieses Gerichts auf die Ämter über299.

Das Gesetz über die Verbesserung des Zivilprozeßverfahrens vom Jahre 1846 ließ den
privilegierten Gerichtsstand nur noch in beschränktem Umfange für den Landesherren, die
Standesherren und die Mitglieder des fürstlichen Hauses bestehen300 und übertrug die

288 §§ 30 ff, 66 des Gesetzes vom 18. 10. 1848. SGS VIII85, 96, VOBlSi 1849,165,171. Für die damalige
Zeit aufschlußreiche Auffassungen über die Aufgaben der Geschworenen vermitteln zwei in den Beiblättern
Nr. 12 und 13 zu VOBlSi 1849 veröffentlichte Aufsätze, S. 83-84, 92-94.

289 Gesetz vom 25. 4. 1849. SGS VIII 191; Besetzung: VOBlSi 1849, 165.

290 SGS VIII 204.

291 Beispiele ohne Anspruch auf Vollständigkeit: SGS I 6 § 4, I 286 § 52, III 332 Nr. 6, IV 536 § 3,
VI 260-261, VI 280; VOBlSi 1841, 49; arg. § 3 des Gesetzes vom 25. 4. 1849. (SGS VIII 191).

292 SGS 1188 Nr. 6, II 5, III 321. Im Jahre 1849 gingen die Befugnisse der Geheimen Konferenz auf die
Landesregierung über. SGS VIII 191.

293 SGS III 248 § 35; vgl. auch S. 150.

294 SGS I 192 Nr. 3.

295 SGS II 90.

296 SGS II 145.

297 SGS I 192 Nr. 4.

298 Ebenda Nr 3.

299 WoBISi 1817, 182; SGS III 208. Vgl. allgemein für den Personenkreis der Exemten im Fürstentum
Kapff S. 9. Behandlung einer Nachlaßsache durch das Hofratsgericht StAS NVA II 9463.

300 SGS VII 274 § 89.

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