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Rechtspflege in Hohenzollern

her unterstanden hatte312. Dies galt sowohl für die willkürliche (heute: freiwillige) als auch für
die kontentiöse (heute: streitige) Gerichtsbarkeit. Einzelheiten vermochte Verfasser nicht
festzustellen.

B.3.5 Strafvollstreckung

Die Strafvollstreckung lag bei den Ämtern313. Die Gemeinden hatten Strafurteile jeder Art
in Leumundbücher einzutragen314. Neben den Gefängnissen der einzelnen Ämter gab es seit
1818 in Hornstein eine Zucht- und Arbeitsanstalt315. Vorher war das Kreisgefängnis in
Ravensburg in Betracht gekommen316.

B.3.6 Gnadenrecht

Das Gnadenrecht stand auch in den Patrimonialbezirken dem Landesfürsten zu317.

B.3.7 Oberster Gerichtshof

Ähnlich wie in Hohenzollern-Hechingen entwickelte sich die Schaffung einer obersten
gerichtlichen Instanz318. Der Vertrag, den beide Fürstentümer im Jahre 1818 mit dem
Großherzogtum Hessen geschlossen haben und kraft dessen das Ober-Appellationsgericht in
Darmstadt höchste gerichtliche Instanz auch für Hohenzollern-Sigmaringen gewesen ist,
wurde bereits erwähnt31'. Nach Ablauf dieses für sechs Jahre geschlossenen Vertrages kam es
auch hier zu - diesmal getrennten - Vertragsschlüssen mit dem Königreich Württemberg, die
die Zuständigkeit des württembergischen Obertribunals in Stuttgart als höchste Instanz für das
Fürstentum begründeten: Vertrag vom 12./22. 6. 1824, verlängert in den Jahren 1831, 1837
und 1844, zuletzt bis zum 31. 12. 1849, aber mit einer Klausel über eine stillschweigende
Verlängerung, falls der Vertrag nicht gekündigt werde320. Die einen Bestandteil des Vertrags
bildende Oberappellationsgerichtsordnung wurde verschiedentlich geändert321.

Nach Anschluß des Fürstentums an Preußen wurden im Jahre 1850 zunächst das Obertribunal
in Berlin und das Appellationsgericht in Arnsberg/Westfalen höchste Instanz322.

312 SGS IV 565 §§ 26-27.

313 WoBISi 1818, 201; Nr. 4, 5 der VO vom 18. 12. 1833. SGS IV 64; § 22 letzter Satz DInstrSi.

314 VOBISi 1843, 299, Stichwort »Strafsachen«.

315 SGS III 194 Nr. 12; SGS I 215, vgl. auch die allgemeine Ordnung für diese Anstalt vom 25. 7. 1818.
SGS II 305.

316 Baur Bd. VIII S. 32.

317 SGS I 191; Gollwitzer S. 81.

318 Für die fürstlich Fürstenbergischen Obervogteiämter Jungnau und Trochtelfingen ging der Instanzenzug
bis zum Jahre 1818 an die fürstlich Fürstenbergische Justizkanzlei in Donaueschingen als 2. Instanz und
an die Regierung in Sigmaringen als 3. Instanz. SGS I 193, 221; vgl. auch Anm. 279.

319 SGS I 207; vgl. S. 131.

320 SGS II 148, III 266, V 26, VII42. Über die Besetzung dieses Gerichts im Jahre 1844 gibt das Handbuch
S. 24-25 Aufschluß.

321 SGS II 151, V 26, VI 262, VII 45. Eine von Geschäftsleuten und Abgeordneten der Ständeversamm-
lung stammende Anregung, durch einen Staatsvertrag mit dem Großherzogtum Baden das Oberhofgericht
Mannheim zur 3. Instanz zu bestimmen, wurde von der Regierung in Sigmaringen nur zögernd
aufgegriffen. Baden lehnte ab, so daß es nicht zu Verhandlungen kam; vgl. den Schriftwechsel des Jahres
1838 in StAS NVA II 4237.

322 SGS VIII 252. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen S. 132 verwiesen.

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