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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0152
Wilhelm Haase

B.3.8 Staatsverträge

Zu verweisen ist auf die eben erwähnten Staatsverträge mit Hessen und Württemberg über
die Einrichtung einer höchsten gerichtlichen Instanz und auf den ebenfalls schon behandelten
Vertrag mit Hohenzollern-Hechingen über die gegenseitige Vertretung der Geheimen Konferenzen
als oberste Instanz in Rekurssachen, insbesondere auch in Strafverfahren323. Ferner
lassen sich folgende, die Rechtspflege betreffende Staatsverträge feststellen.

Mit Württemberg bestand seit dem Jahre 1811 eine Vereinbarung über den Transport und
die Verfolgung von Verbrechern über die Landesgrenzen hinweg, die sowohl im Jahre 1832 als
auch - nach dem Anschluß des Fürstentums an Preußen - im Jahre 1854 erweitert wurde324.

Im Jahre 1817 kam es mit dem Großherzogtum Hessen zu einer Ubereinkunft zur
Erleichterung des gegenseitigen Gerichtsverfahrens, im Jahre 1819 mit dem Kanton St. Gallen
zu einem Vertrag über die Behandlung von Konkursfällen. Ihnen folgte im Jahre 1824 eine
Vereinbarung mit Württemberg, die die Vergütung von Gerichtskosten betrifft325.

Schließlich schloß das Fürstentum im Jahre 1827 mit Baden und Württemberg getrennte,
aber nahezu gleichlautende umfassende Jurisdiktionsverträge326. Sie wurden in den Jahren 1838
und 1841 ergänzt327 und nach dem Ubergang des Fürstentums an Preußen erweitert328.

Verhandlungen mit Hohenzollern-Hechingen im Jahre 1849 über die Errichtung und
Besetzung eines gemeinschaftlichen Hofgerichts kamen wegen des Anschlusses der Fürstentümer
an Preußen nicht mehr zum Abschluß329.

B.3.9 Richterliche Beamte - Rechtsanwälte

Über die Anstellung im Justizdienst und die Zulassung zur Advokatur finden sich in dem im
Vergleich zum Hechinger besser regierten und verwalteten Sigmaringer Fürstentum schon im
Jahre 1823 veröffentlichte Bestimmungen. Nach einer aus diesem Jahre stammenden Verordnung
über die Dienstprüfung der Rechtskandidaten hatte einem mindestens dreijährigen
Universitätsstudium und einer einjährigen Praxis bei einem der (Ober-)Ämter eine Dienstprüfung
vor dem Hofgericht zu folgen, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil
bestand330.

Zur Ausführung des § 48 der Verfassungsurkunde erging dann im Jahre 1835 eine alle
Zweige des öffentlichen Dienstes umfassende Verordnung über Prüfungen331. Für das Justiz-
und Ädministrativfach wurden die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Prüfungskommission
modifiziert. In der schriftlichen Prüfung waren Fragen aus dem kanonischen und
einem Teil des römischen Rechts in lateinischer Sprache zu stellen und zu beantworten.
Deutsche Beantwortungen und Erläuterungen hierzu durften nicht angenommen werden. Als
Hilfsmittel waren in der schriftlichen Prüfung nur gestattet: Die Sammlungen der kanonischen
und römischen Gesetze (Corpora iuris canonici et civilis) und ein altlateinisches Wörterbuch.
Schließlich wurde dem bei den (Ober-)Ämtern zu leistenden Vorbereitungsdienst der Rechtskandidaten
eine Prüfung vorgeschaltet und im Jahre 1841 nach einem Vorbereitungsdienst von

323 SGS VII 34; vgl. auch S. 134.

324 SGS I 90, III 295; ABIReg 1855, 94.

325 SGS I 187, 303, II 126.

326 Baden: SGS III 30; Württemberg: SGS III 9.

327 Baden: SGS VI 8; Württemberg: SGS V 32.

328 Baden: GesS 1864, 47; Württemberg: ebenda 1865, 791.

329 VOBlSi 1849, 165.

330 SGS II 99; ergänzt und geändert: SGS II 231, III 177. Beispiel für ein Prüfungszeugnis aus dem Jahre
1839: St AS NVA I 8532 \L

331 SGS IV 352.

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