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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0153
Rechtspflege in Hohenzollern

Wi Jahren (bei Hofgericht, Landesregierung, Oberamt) die eigentliche Staatsdienstprüfung
eingeführt332. Damit war in seinen Grundzügen (Studium-Prüfung- Vorbereitungsdienst-
Prüfung) ein Zustand erreicht, wie er uns heute noch geläufig ist.

Die richterlichen Beamten wurden vom Landesfürsten ernannt333. Entlassungen oder
Versetzungen auf eine geringere Dienststelle waren bei ihnen nur durch richterliches Erkenntnis
möglich334. Zuständig dürfte das Hofgericht gewesen sein. Vermutlich wird es in einer solchen
Sache nie zu seiner Anrufung gekommen sein.

Im Wochenblatt und in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Fürstentums
finden sich erstmals im Jahre 1823 Hinweise auf die Institution der Anwaltschaft335. Sie setzen
die Anwaltschaft als gegeben voraus, wobei die Bezeichnungen Anwalt, Rechtsanwalt,
Advokat und Rechtsbeistand wechseln. Beachtenswert ist, daß, wenn in Zivilsachen ein
mündliches Verfahren stattgefunden hatte, eine Kostenerstattung von der Gegenseite im Falle
des Obsiegens ausdrücklich ausgeschlossen war336. Im Jahre 1826 erging dann eine Taxordnung
für Rechtsanwälte, die später durch ein Gebührengesetz abgelöst wurde337.

Die Verhältnisse der Rechtsanwälte regelte erstmals verhältnismäßig umfassend ein Gesetz
des Jahres 1835, das u.a. die Eintragung der Anwälte in ein beim Hofgericht zu führendes
Verzeichnis und die Leistung eines Eides vorschrieb, auch Bestimmungen über Abwesenheit
und Verhinderung des Anwalts traf338. Im schriftlichen Verfahren des Zivilprozesses wurde im
Jahre 1846 der Anwaltszwang eingeführt339, während nach einem Gesetz des Jahres 1848 in
allen beim Bürgermeisteramt verhandelten Rechtssachen die Beiziehung von Rechtsanwälten
für unstatthaft erklärt wurde340. Den beamteten Juristen des Landes wurde das Advozieren im
Jahre 1832 im allgemeinen untersagt341.

B.3.10 Armensachen

Bestimmungen über das Armenrecht fehlen noch in der ursprünglichen Verordnung über
Stempeltaxen des Jahres 1808342. Erst als im Jahre 1826 eine Taxordnung für Rechtsanwälte
erging, bestimmte sie in Nummer XIV nicht nur, daß in Armensachen der Anwalt umsonst zu
dienen verbunden sei, sondern statuierte in solchen Sachen auch bei den Gerichten Freiheit von
Stempeln und Taxen343. Als ein Gesetz des Jahres 1843 Stempel und Taxen durch Sportein
ersetzte, hatten arme Parteien sie nicht zu zahlen344. In Zivilsachen konnte nur das Hof gericht -
auch in den bei den Ämtern anhängigen Sachen - einen Rechtsanwalt beiordnen und mußte

332 SGS V 287, VI 10.

333 § 1 des im Wochenblatt nicht veröffentlichten Provisorischen Staatsdiener-Edikts (Verordnung die
Dienstverhältnisse der Zivil-Staatsdiener betreffend) vom 20. 8. 1831. Fürstlich Hohenzollerische Hofbibliothek
Sigmaringen H 96, 14432; § 47 der Verfassungsurkunde.

334 §§ 6, 8 der in Anm. 333 erwähnten Verordnung; § 49 der Verfassungsurkunde.

335 SGS II 105, 125.

336 SGS II 125. Den Grundsatz der Mündlichkeit des Verfahrens kannte das gemeine Prozeßrecht nicht.

337 SGS II 259, VII 298, geändert VIII 45.

338 SGS IV 186; Verzeichnis z. B.: StAS NVA I 8532; Beispiele für Veröffentlichungen: VOBISi 1835,
158, 273.

339 SGS VII274 § 1; eingeschränkt und geändert für rechtskundige Personen in eigenen Angelegenheiten:
SGS VIII 49.

340 SGS VIII 56, vgl. auch S. 144.

341 SGS IV 618.

342 SGS 15.

343 SGS II 259.

344 SGS VI 311, 317, § 21.

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