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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0163
Rechtspflege in Hohenzollern

Bücher führten423. In sachlichem und zeitlichem Zusammenhang hiermit steht offensichtlich
die Tatsache, daß die Spar- und Leihkasse in Sigmaringen, die spätere Hohenzollerische
Landesbank ab 1. Januar 1855 ihre Tätigkeit für ganz Hohenzollern aufnahm424. Nachdem die
rechtlichen Voraussetzungen geschaffen waren, war nun auch mit Hilfe dieser Bank die
erwünschte Belebung des Realkreditgeschäfts möglich. So fand dann auch noch später der
Ubergang des Unterpfandswesens auf die Gerichte in der Presse eine günstige Beurteilung425.

Ab 1. Oktober 1873 kam es dann in Hohenzollern zur Einführung der preußischen
Grundbuchordnung von 1872, die der späteren Reichsgesetzgebung als Vorbild diente426. Zwei
Grundbuchämter wurden beim Kreisgericht in Hechingen, je ein Grundbuchamt bei den
übrigen Kreisgerichtsbehörden in Gammertingen, Haigerloch, Sigmaringen und Wald eingerichtet
. Die Bildung dieser Ämter war im Januar 1874 abgeschlossen427. Neue Grundbücher
wurden angelegt, was sich naturgemäß einige Zeit - auch wegen Personalmangels - hinzog.

Vormundschafts- und Grundbuchwesen, wie übrigens auch die Nachlaßsachen, blieben in
Hohenzollern im Unterschied zu den Nachbarländern Baden und Württemberg noch für lange
Zeit bei den Gerichten, nach dem Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze bei den Amtsgerichten.
Im wesentlichen erst ab 1. Januar 1975 gingen diese Zuständigkeiten auf die damals hier neu
eingeführten staatlichen Notariate über428.

C.2.3 Richter - Staatsanwälte - Rechtsanwälte - Notare

Zur Bekleidung jeder Richter- und Staatsanwaltstelle war die Ablegung der 3. Prüfung
erforderlich429. Entsprechendes galt für Rechtsanwälte, die jedoch anders als die Direktoren
und Räte des Kreisgerichts nicht vom König, sondern vom Justizminister ernannt wurden430.
Es handelte sich hierbei um eine beamtenähnliche Gestaltung des Anwaltsberufs431. In
Zivilsachen bestand in gewissem Umfange Anwaltszwang432. Im Jahre 1859 gab es in
Hechingen 3, in Sigmaringen 2 Rechtsanwälte, die in ganz Hohenzollern zugelassen waren433.

Ein Gesetz aus dem Jahre 1851 betraf die Dienstvergehen der Richter und regelte das
Verfahren für eine unfreiwillige Versetzung auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand434.

423 GesS 198; ABIReg 289, 294; vgl. auch Instruktion des Justizministers vom 23, 5. 1854 HHB H 154
VII.

424 GesS 1854, 285, 592.

425 HB 1867 Nr. 82 S. 325.

426 GesS 1872, 446; 1873, 301.

427 HB 1874 Nr. 10 S. 39.

428 Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit. GesBl 1975, 116.

429 GesS 1851, 186. Allgemein über die Entstehung des juristischen Vorbereitungsdienstes in Preußen
vgl. Stölzel in JMinBl 1882, 48. Bemerkenswert ist, daß zwei aus dem hohenzollerischen Staatsdienst
stammende ältere richterliche Beamte erst im Jahre 1854 definitiv zu Kreisrichtern ernannt wurden. ABIReg
1854, 283. Das mag auch damit zusammenhängen, daß schon in einem Bericht vom Mai 1850 erhebliche
Zweifel darüber geäußert worden waren, ob sich die im Lande vorgefundenen Beamten in die neue
Gesetzgebung würden hineinfinden können. Deshalb seien die Stellen mit Beamten aus den alten Provinzen
zu besetzen. GStA Rep. 84 a Nr. 9444 |96. Früher war bei den Kreisgerichten in Preußen nur zur
Verwaltung des Amtes eines Direktors die Ablegung der großen Staatsprüfung erforderlich gewesen. Im
übrigen waren geringere Anforderungen für die Besetzung der Richterstellen der Gerichte gestellt worden.
GesS 1849, 12; 1851, 186.

430 GesS 1849, 12; 1851, 188.

431 Döhring S. 119.

432 GesS 1849, 310; 1851, 188; AB1KG 1852, 345.

433 Johow S. 175, Callenberg S. 115.

434 GesS S. 218, ABIReg 1852, 283, Callenberg S. 17.

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