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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0167
Rechtspflege in Hohenzollern

des Amtsgerichts Sigmaringen eingerichtet455. Die Zweigstelle Wald bestand bis zum
30. 9. 1948, die Zweigstelle Gammertingen bis zum 30. 6. 1975456.

In Haigerloch gab es vorübergehend (1. 3. 1945 bis 31. 12. 1951) nur eine Zweigstelle des
Amtsgerichts Hechingen457. Am 1. 7. 1974 wurde das Amtsgericht Haigerloch im Zuge der
Verwaltungsreform, die auch die Organisation der Justiz im Lande nicht unberührt lassen
konnte, aufgehoben. Die Gemeinden dieses Bezirks fielen den Amtsgerichtsbezirken Balingen,
Horb und Oberndorf zu458. Nur die dem Amtsgericht Balingen zugeteilten Gemeinden haben
seitdem noch über dieses, dem Landgericht Hechingen unterstellte Gericht eine gewisse
Verbindung zum hohenzollerischen Rechtsgebiet im Bereich der Rechtspflege.

Am l, Januar 1952 wurde in Ebingen (heute Albstadt) ein zum Landgerichtsbezirk
Hechingen gehöriges Amtsgericht eingerichtet459, nachdem es dort schon vorher ab 1. 8. 1950
eine Zweigstelle des Amtsgerichts Balingen gegeben hatte460. Die Gemeinden des neuen
Gerichtsbezirks wurden dem Amtsgerichtsbezirk Balingen entnommen. Die Neuerrichtung
dieses Amtsgerichts war eine Folge der gewachsenen wirtschaftlichen Bedeutung der Bereiche
Balingens und des heutigen Albstadts, die sich im Laufer der Jahre noch verstärken sollte.

So gehören zum Landgerichtsbezirk Hechingen heute die Amtsgerichte Albstadt, Balingen,
Hechingen und Sigmaringen. Ihre Bezirke haben sich freilich im Vergleich mit der Zeit vor
100 Jahren teilweise nicht unerheblich geändert - eine Folge der bereits erwähnten Verwal-
tungs- und Kreisreform zu Beginn des 8. Jahrzehnts dieses Jahrhunderts. Dies gilt vor allem für
den Amtsgerichtsbezirk Sigmaringen, der etliche Gemeinden abgegeben hat, in den andererseits
beispielsweise die früheren badischen Amtsgerichtssitze Meßkirch und Pfullendorf aufgenommen
wurden. Früher hohenzollerische Gemeinden gehören heute zu den Bezirken der
Amtsgerichte Horb, Münsingen, Reutlingen, Riedlingen, Rottweil, Saulgau, Stockach, Tuttlingen
und Wangen und damit nicht mehr zum Landgerichtsbezirk Hechingen. Über den
heutigen Stand gibt umfassend das Gerichtsorganisationsgesetz vom 3. 3. 1976 Aufschluß461.

D.2. Die für Hohenzollern zuständigen Oberlandesgerichte.

Der preußisch-württembergische Gerichtsgemeinschaftsvertrag von 1922

Die Hohenzollernschen Lande waren natürlich viel zu klein, als daß man im Jahre 1879 die
Bildung eines Oberlandesgerichts mit Sitz im Lande überhaupt hätte erwägen können.
Nachdem die früherer Freie Reichsstadt Frankfurt/Main 1866 preußisch geworden war, bot es
sich bei der Durchführung der Reichsjustizgesetze an, den Landgerichtsbezirk Hechingen dem
nunmehr nächstgelegenen neu errichteten Oberlandesgericht Frankfurt zuzuteilen462.

Das bedeutete aber nicht, daß die Einwohner Hohenzollerns es ausschließlich mit diesem
Oberlandesgericht zu tun gehabt hätten. Einige Aufgaben der Oberlandesgerichte, besonders
im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Grundbuchwesen waren zentralisiert. In

455 JMinBl 1933, 386.

456 RegBlWüHo 1948, 60; GesBl 1975, 126.

457 ABIReg 1945, 4; RegBlWüHo 1948, 60; 1951, 107, 128.

458 GesBl 1974, 26.

459 RegBlWüHo 1951, 107, 128.

460 Ebenda 1948, 60; Generalakten des Landgerichts Hechingen 320 Bd. I \192, 19$.

461 GesBl 199.

462 GesS 1878, 109.

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