Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0170
Wilhelm Haase

geändert hatten, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat der Vertrag auch dazu beigetragen,
daß das Landgericht Hechingen erhalten geblieben ist474.

Die preußischen Gebietsteile des Landgerichtsbezirks Hechingen gehörten jedoch in der
Handhabung der Dienstaufsicht, in Justizverwaltungs- und Disziplinarsachen weiterhin zum
Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt. Diese Verbindung Hechingens nach Frankfurt
wurde zu Gunsten Stuttgarts am 1. 4. 1938 gelöst, nachdem inzwischen die Justizhoheit der
Länder auf das Reich übergegangen war475.

Als französische Truppen seit Ende April 1945 das Land besetzt hielten und auch zwischen
Stuttgart und Tübingen die Grenze von Besatzungszonen verlief, Stuttgart somit als übergeordnetes
Oberlandesgericht nicht mehr fungieren konnte, wurde ab 28. 6. 1946 für Südwürttemberg
und Hohenzollern in Tübingen ein Oberlandesgericht gebildet476. Die Gründung des
Landes Baden-Württemberg schließlich ermöglichte ab 1. 7. 1953 die Auflösung dieses
Gerichts, so daß seitdem der Landgerichtsbezirk Hechingen wieder zum Oberlandesgerichtsbezirk
Stuttgart gehört477.

D.3 Die Organisation der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergaben sich für Hohenzollern im Vergleich zu
den Nachbargebieten Badens und Württembergs heute nicht mehr bestehende Besonderheiten.

An die Stelle der für Vormundschafts- und Nachlaßsachen, sowie für das Grundbuchwesen
zuständigen Kreisgerichtsbehörden traten ab 1. 10. 1879 die Amtsgerichte478. Hierbei blieb es
auch, nachdem diese Materien ab 1. Januar 1900 reichsrechtlich geregelt worden waren479.
Baden und Württemberg hatten und haben hierfür im Rahmen des Reichs- und Bundesrechts480
andere Regelungen getroffen (Notariat, Bezirksnotariat).

Zur ersten rechtsangleichenden Änderung auf diesem Gebiet kam es im Zusammenhang mit
der Aufhebung des Amtsgerichts Haigerloch am 1. Juli 1974481. Damals wurden dort
Bezirksnotariat, Grundbuchamt, Vormundschafts- und Nachlaßgericht für die hohenzolleri-
schen Gemeinden Gruol, Haigerloch und Owingen eingerichtet. Sie schieden, was die
landesrechtlichen Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Notarrechts anbelangt,
aus dem hohenzollerischen Rechtsgebiet aus und wechselten in das württembergische
Rechtsgebiet über482. Dies war ein Vorgriff darauf, daß alsbald ganz Hohenzollern in diesem
Bereich dem württembergischen Rechtsgebiet angeschlossen werden sollte.

Am 1. Juli 1975 gingen nämlich die Aufgaben des Nachlaßgerichts, des Grundbuchamts und
ein Teil der Befugnisse des Vormundschaftsgerichts auf die damals in Hohenzollern neu

474 GStA Rep. 84 a Nr. 6500 J22*.

475 RGBl 1938 Teil I S. 108.

476 ABlWüHo 1946, 77, 92.

477 GesBl 1953, 31.

478 Für Nachlaßsachen: § 26 des preußischen Ausführungsgesetzes zum deutschen Gerichtsverfassungsgesetz
vom 24. 4. 1878. GesS 230; für Grundbuchsachen: § 31 ebenda. Für Vormundschaftssachen ergab
sich dies bereits aus der Vormundschaftsordnung vom 5. 7. 1875 (GesS 431), die bestimmt hatte, daß das
Vormundschaftsgericht von Einzelrichtern (... Gerichtskommissarien, Amtsrichtern) verwaltet werde. In
anderen, nämlich 1866 erworbenen Teilen Preußens, gab es schon vor dem 1. 10. 1879 den Amtsrichter.
GesS 1878, 232.

479 Vormundschaftsgericht: RGBl 1898, 195, Nachlaßgericht: ebenda S. 203, Grundbuchamt: GesS
1899, 307.

480 Art. 147 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch; § 1 der Grundbuchordnung vom
20. 5. 1898. RGBl S. 754; Art. 1, 8 der VO vom 5. 8. 1935. RGBl I S. 1065.

481 Siehe S. 165.

482 GesBl 1974, 25, § 6, 189.

168


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0170