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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0174
Wilhelm Haase

Ab 1. Oktober 1875 übten die Gerichtsbarkeit in streitigen Verwaltungssachen im
Instanzenzug hintereinander angeordnete Verwaltungsgerichte aus. Es fungierten die Amtsaus-
schiisse der in Hohenzollern gebildeten Oberämter - es waren damals die Oberämter
Gammertingen, Haigerloch, Hechingen und Sigmaringen - als Kreisverwaltungsgerichte. Der
Rechtszug ging an das Bezirksverwaltungsgericht Sigmaringen und gegebenenfalls an das
Oberverwaltungsgericht Berlin507. Die Amtsausschüsse waren auch Waldschutzgerichte, die
entgegen ihrer Bezeichnung eher Verwaltungs- als Rechtsprechungsaufgaben wahrzunehmen
hatten508. Nach dem Landesverwaltungsgesetz des Jahres 1883 trat ab 1. 4. 1884 an die Stelle
des Bezirksverwaltungsgerichts der Bezirksausschuß509. Da im Jahre 1925 die Oberämter in
Kreise umbenannt und unter Auflösung der bisherigen Oberämter Gammertingen und
Haigerloch die Kreise Hechingen und Sigmaringen gebildet wurden, gab es fortan die
Kreisausschüsse Hechingen und Sigmaringen als erste verwaltungsgerichtliche Instanz510.

Bei den erwähnten Verwaltungsgerichten der unteren und mittleren Stufe handelte es sich
nicht um selbstständige Behörden. Sie waren vielmehr als Geschäftsstellen unselbständig an
andere Behörden (Oberamt, Kreis, Regierungspräsidium) angegliedert. Ob dies auf die innere
Selbständigkeit und die Unabhängigkeit Einfluß gehabt hat, ist eine andere Frage511. In der
obersten Stufe der Verwaltungsgerichtsbarkeit, dem Oberverwaltungsgericht Berlin, kam
Hohenzollern in den Genuß der Rechtssprechung dieses angesehenen Gerichts. Es ging
übrigens im Jahre 1941 in dem damals neu geschaffenen Reichsverwaltungsgericht auf512.

Ein Teil der Mitglieder der Amts- (später Kreis-) Ausschüsse und des Bezirksausschusses
wurde bis zum Jahre 1933 gewählt. Damals wurden diese Wahlen durch Ernennungen ersetzt,
gleichzeitig die Bezeichnungen Bezirksverwaltungsgericht und Kreisverwaltungsgericht wieder
eingeführt .

Nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 war eine Neuordnung notwendig geworden.
Auch für Hohenzollern wurde der im Jahre 1946 in Bebenhausen gebildete Verwaltungsgerichtshof
zuständig, der die einzige Instanz war514. Damit war für Hohenzollern, wenn man
vom preußischen Oberverwaltungsgericht, später dem Reichsverwaltungsgericht absieht,
erstmals auch organisatorisch eine besondere Verwaltungsrechtspflege geschaffen. Nach
Konsolidierung der Verhältnisse durch die Gründung des Landes Baden-Württemberg schließlich
wurde ab 1. 11. 1958 in Sigmaringen das für den ganzen damaligen Regierungsbezirk
Südwürttemberg-Hohenzollern515 zuständige erstinstanzliche Verwaltungsgericht gebildet,
das wegen fehlender Diensträume bis 31. 3. 1959 seinen Sitz in Bebenhausen hatte. Der
Instanzenweg geht an den Verwaltungsgerichtshof Mannheim516.

Mit Einfuhrung der Sozialgerichtsbarkeit wurde ab 1. I. 1954 als besonderes Verwaltungsgericht
das Sozialgericht Reutlingen geschaffen, dessen Zuständigkeit sich auch auf Hohenzollern
erstreckte517. Am 1. 1. 1973 kam für den neuen Landkreis Sigmaringen das Sozialgericht
Konstanz hinzu518.

507 Gesetz betreffend die Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreitverfahren vom 3. 7. 1875.
GesS 375, besonders §§ 8, 63, 85; später geändert: GesS 1880, 315 ff, 328 ff, ABlReg 1875, 259.

508 § 7 des Gesetzes vom 6. 7. 1875. GesS 418.

509 GesS 195, 234, § 153; vgl. auch ABlReg 1884, 156 (Besetzung).

510 GesS 1925, 132.

511 Vgl. hierzu Friedrichs S. 1, 72.

512 RGBl 1941 IS. 201.

513 Gesetz vom 15. 12. 1933. GesS 479.

514 Rechtsanordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. 8. 1946. ABlWüHo 224; geändert durch
Gesetz vom 17. 10. 1950. RegBlWüHo 301.

515 Später trat an seine Stelle der gebietsmäßig veränderte Regierungsbezirk Tübingen.

516 Gesetz vom 12. 5. 1958. GesBl 131; vgl. auch GesBl 1977, 226.

517 GesBl 1953, 235.

518 § 50 des Gesetzes vom 26. 7. 1971. GesBl. 314.

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