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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0232
Gerd Friedrich Nüske

betroffen: Certain large industries, such as Bosch, have their center in Stuttgart butthe operating
plants, widely dispersed, although interdependent, are located in both zones. Dawson vollzog
aber bei dem französischen Plan eine Akzentverschiebung dahingehend, daß die deutschen
Verwaltungszentralen in Stuttgart natürlich under the supervision of American Military
Government at Stuttgart stehen müßten und dann gewiß auch in der Lage sein dürften, to
transmit administrative directives to their deputies with (in) the French area of Württemberg!
Möglicherweise war dies der Plan einer amerikanischen Verwaltung des französisch besetzten
Württembergs durch das Medium der deutschen Verwaltung in Stuttgart gewesen. Dem
widersprach allerdings die abschließende Bemerkung Dawsons, daß durch den vorgelegten
französischen Plan die Stellung der amerikanischen bzw. der französischen Militärregierung in
Württemberg in keiner Weise beeinträchtigt werden dürfe und that both American and French
Military Government detain independence of action within their respective areas.

Am 5. August 1945 verfaßte Dawson ein Memorandum über ein zwischen den Militärregierungen
in Stuttgart und Freudenstadt getroffenes Übereinkommen bezüglich Circulation
between French and U. S. Zone in Württemberg m. Der Vertrag gelte für deutsche Zivilisten
und Angehörige neutraler Staaten einerseits und Militärpersonal der Alliierten des Weltkriegs
andererseits. Wie aufgrund der Zeitumstände für die Deutschen nicht anders zu erwarten,
wurde deren Freizügigkeit über die amerikanisch-französische Zonengrenze hinweg durch die
Militärregierungen stark eingeschränkt. Auf den ersten Blick unverständlich mutete aber die
ebenso, ja beinahe noch strengere Reglementierung des Reiseverkehrs des alliierten Militärpersonals
an, womit in erster Linie die Mitglieder der amerikanischen und französischen
Militärregierungen in Württemberg gemeint waren. Ihnen war ein Passieren der Grenze nur für
dienstliche Zwecke gestattet, was sie im voraus in Anträgen an die zuständigen Stellen beider
Verbündeter begründen mußten. Grundsätzlich war für Amerikaner und Franzosen nur ein
Aufenthalt von einem Tag in der jeweils anderen Besatzungszone zulässig. Es hatte den
Anschein, als ob die genannten Restriktionen eher auf das Betreiben der amerikanischen Seite
zustandegekommen waren. Zumindest legte das spätere, den einreisenden Franzosen gegenüber
wenig freundliche Verhalten der Amerikaner in Stuttgart diesen Schluß nahe. Dawson
bemerkte am Ende seines Memorandums noch, daß dieses Verkehrsübereinkommen, das am
5. August 1945 in Kraft treten sollte, nur für Württemberg gelte, wenngleich es später auch auf
die Nord- und Südbaden durchquerende Zonengrenze ausgedehnt werden könne. Darauf
bezog sich vermutlich auch General Lucius D. Clay, wenn er Mitte September 1945 von den
arrangements sprach, die von der Stuttgarter US-Militärregierung für Württemberg ausgehandelt
worden seien und die ähnlich für Baden auch erzielt werden würden169. Clay lehnt diese
Vereinbarungen im übrigen als unzulänglich ab. Vermutlich war bei ihm und seiner Umgebung
auch die Ursache für die wenig entgegenkommende Behandlung der südwürttembergischen
französischen Militärregierung zu suchen.

Am 11. Juli 1945 hatten sich Vertreter der amerikanischen und der französischen Besatzung
bei einer gemeinsamen Besprechung mit den deutschen Landesdirektoren in Stuttgart darüber
verständigt, jedem Landesdirektor einen Delegierten zu unterstellen, der das entsprechende
Ressort im französischen Württemberg und Hohenzollern vertreten sollte170. Die auf deutscher
Seite über diese Besprechung entstandenen Notizen lassen keinen zwingenden Rückschluß
darauf zu, wer den Gedanken an ein solches Delegiertensystem eingeführt hatte. Allem
Anschein nach war es aber eine Idee der französischen Seite. Dafür spricht die Bezeichnung als

168 RG 260 OMGWB 17/145-3/1: Memorandum by US Military Government Württemberg Baden
Headquarters Det. E1G3 (August 5,1945), on: Circulation between French and US-Zone in Württemberg.

169 Jean Edward Smith (Ed.): The papers of General Lucius D. Clay Germany 1945-1949 (Institute of
German Studies at Indiana University). London: Bloomington 1974. Bd. 1 S. 74-82, bes. S. 81.

170 Konstanzer (wie Anm. 164) S. 21.

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