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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0233
Württemberg-Hohenzollern als Land der französischen Besatzungszone

solche, führte doch die französische Verwaltung in Deutschland alsbald für ihre eigene
Besatzungsverwaltung ein System von Kreis-, Direktions- und Oberdelegierten ein und gab
damit das von den Amerikanern übernommene System der Klassifizierung nach Detachments
auf171. Vor allem aber lassen die Akten der US-Militärregierung für Württemberg die Folgerung
zu, daß die Delegiertenkonstruktion von den Franzosen vorgeschlagen worden war. Denn vom
8. Juli 1945 datiert ein Aktenvermerk von Colonel William W. Dawson über die Vorstellungen
der Franzosen über die zukünftige Besatzungsverwaltung Württembergs. Danach würde
Dawsons französischer Gesprächspartner, Colonel Niel, in den nächsten Tagen ein Memorandum
vorlegen, dessen wichtigster Punkt sein sollte: The ministries in Württemberg or
departments appoint delegates to act with in the french Zone172. Am 16. Juli 1945 berichtete
Dawson über die inzwischen am 11. Juli erreichte Einigung mit den französischen Kollegen
über die gemeinsame Besatzungskontrolle für Württemberg173. Er schrieb darin, daß die
Franzosen Delegierte der Landesverwaltungen für Südwürttemberg ernannt und daß er diese
Institution für förderungswürdig halte, um vor allem aus wirtschaftlichen Gründen zu einer
verhältnismäßig einheitlichen Administration Württembergs zu gelangen. Gleichwohl ließ
Dawsons Schreiben kein wirkliches Überzeugtsein von dieser französischen Institution
erkennen, vielmehr behandelte er den Vorgang vergleichsweise distanziert. Dazu paßte auch,
daß die Amerikaner in Stuttgart alsbald sehr ins Einzelne gehende Maßnahmen in den
verschiedensten Bereichen des öffentlichen Lebens bzw. zu dessen Wiederingangsetzung
ergriffen. Ganz anders auf französischer Seite in Südwürttemberg und Hohenzollern.

In Praxis erwies es sich für die Stuttgarter Landesverwaltung als sehr schwierig, ihre
Tätigkeit auch auf Südwürttemberg auszudehnen. Ihre Maßnahmen mußten die Zustimmung
sowohl der amerikanischen als auch französischen Militärregierung finden, was sich als ein sehr
umständliches und zeitraubendes Verfahren erwies. Die französische Kontrolle zu umgehen
war unmöglich, zumal die örtlichen deutschen Behörden gehalten waren, alle Erlasse und
Verfügungen, die nicht von den für Südwürttemberg zuständigen Delegationen ausgingen, dem
örtlichen, in der Regel also dem Kreismilitärgouverneur, vorzulegen, der diese Anordnungen
unverzüglich der Militärregierung in Freudenstadt weiterzugeben hatte. Darüber hinaus suchte
die Freudenstädter bzw. Tübinger Militärregierung auch die Möglichkeit zu vereiteln, daß
örtliche deutsche Behörden sich der örtlichen Militärregierung gegenüber auf Weisungen aus
Freudenstadt oder Tübingen beriefen. Deshalb sollten die deutschen Delegationen in Tübingen
ihre Anordnungen - gleichzeitig mit der Bekanntgabe an die ihnen nachgeordneten deutschen
Stellen - auch an die nachgeordneten Militärregierungen weitergeben1.

Andererseits unterband die Freudenstädter bzw. Tübinger Militärregierung mit Nachdruck

171 Vgl. Latour-Vogelsang (wie Anm. 35) S. 38 f.

172 Headquarters OMGWB in: Conference with Colonel Niel as of this date (8. July 1945), in: RG 260
OMGWB 17/145-3/1.

173 Headquarters OMGWB to commanding general, seventh army, US army, on: military government in
Wurtemberg, in: RG 260 OMGWB 17/145-3/1. Als einer der wichtigsten Punkte müsse, so Dawson,
gelten, to provide German Land government for the French section of Württemberg the French >E<
Detachment requested the directors of Land governmental departments, heretofore set up in Stuttgart, to
designate deputies to serve mithin the French area. Such deputier have been nominated ten German
department directors.

174 Protokoll über eine Besprechung mit Herrn Capitain Heil am 16. 10. 1945, in: StA Sigmaringen Wü
140 Bü 7040/24: 7. Herr Capitain Heil wünscht, daß die örtlichen Militärregierungen (delegue de cercle)
über alle unseren wichtigeren Anordnungen, Zuweisungen und dergleichen auf dem Laufenden gehalten
werden, am besten gleich auf Briefbogen des Gouvernement militaire, die er uns zur Verfügung stellen wolle.
Die betreffenden Briefe müßten natürlich von ihm unterschrieben werden.

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