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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0245
Württemberg-Hohenzollern als Land der französischen Besatzungszone

Seite sich als eine massive amerikanische Einflußnahme ausnahm, war nach amerikanischer
Ansicht vergleichsweise gering, auch nach Washingtoner Ansicht sogar eine zu zurückhaltende
Politik.

Am 19. Juli 1946 hatte Clay eine Zusammenfassung der amerikanischen Besatzungspolitik
in Deutschland gegeben und sich darin auch über die verfassungsmäßige Ordnung eines
zukünftigen Deutschlands geäußert211. Diese Zusammenfassung hatte Clay offensichtlich im
Sinn, als er am 23. August 1946 von den verfassungspolitischen Einzelheiten sprach, die die
Amerikaner den deutschen Verfassunggebenden Versammlungen aufgegeben hätten. Es waren
dies nur sieben, verhältnismäßig knapp umschriebene Grundsätze, die für einen demokratischen
Rechtsstaat mehr oder weniger selbstverständlich waren. Volkssouveränität, allgemeine
Wahlen, Beteiligung von Parteien an Wahlen, keine Staatsparteien, Schutz der Menschenrechte,
Bindung der Regierung an Recht und Verfassung und schließlich eine verfassungsmäßige
Zusammenwirkung von Zentralregierung und Bundesstaaten. Diese Bestimmungen waren
ihrerseits nicht Clays eigene Formulierung, sondern Ergebnis grundsätzlicher amerikanischer
Überlegungen. Dies soll und muß hier nicht im einzelnen untersucht werden. Entscheidend ist
nur, daß es auf amerikanischer Seite solche grundsätzlichen verfassungspolitischen Vorstellungen
gab, auf französischer Seite aber ganz offensichtlich nichts Vergleichbares.

Die französische Haltung zur deutschen Verfassungsfrage

Eine schwer zu beantwortende Frage ist die, ob und inwieweit französische Vorstellungen
die Verfassunggebung in den Ländern der französischen Besatzungszone in Deutschland
beeinflußt haben. Größtes Erschwernis ist in diesem Zusammenhang, daß die französische
Besatzungsmacht es geflissentlich vermieden hat, sich verfassungspolitisch verbindlich zu
äußern, ganz im Gegensatz zu ihren amerikanischen Kollegen. Die offenbar einzige Abweichung
von der beständigen französischen Zurückhaltung in der deutschen Verfassungsfrage
findet sich in dem amtlichen französischen »Memorandum zur verfassungsrechtlichen Neuordnung
Deutschlands« des Pariser Außenministeriums vom 17. Januar 1947212. Der Quai d'Orsay
ließ das genannte Memorandum durch die französische Delegation dem in Paris tagenden Rat
der Außenminister vorlegen. Das Memorandum folgte ganz und gar den von de Gaulle
besonders 1945/46 vorgetragenen Forderungen über das zukünftige staatliche Schicksal des
besetzten Deutschlands. Seine Bedeutung für die Länderverfassungen ergab sich daraus, daß es
nach dem Memorandum vor jeder staatlichen Wiederbelebung Gesamtdeutschlands entscheidend
darauf ankomme, zunächst die deutschen Staaten neu zu schaffen und zu entwickeln.
Woran das französische Memorandum krankte, war, daß es schon beinahe zu spät war, um
überhaupt noch Einfluß auf die übrigen Alliierten zu erlangen, wenn eine solche Möglichkeit
überhaupt je bestanden hatte.

Das Memorandum stellte auch gleich eingangs fest, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt
bereits eine bestimmte Anzahl von deutschen Staaten in jeder Besatzungszone geschaffen
worden seien und sich dort Regierungen konstituiert hätten. In manchen dieser Staaten seien
bereits demokratische Verfassungen ausgearbeitet worden, in anderen würden sie noch beraten.
Die sybillinischen Formulierungen des Memorandums konnten nicht darüber hinwegtäuschen,

211 A Summary of United States Policy and objectives in Germany, 19. July 1946, in: Smith, Clay Papers
(wie Anm. 183) Nr. 137 S. 237 f. Zu den Hintergründen dieser Ausführungen Clays vgl. Gimbel (wie
Anm. 54) S. 107 f.

212 Text aller drei genannten Memoranden in: France, Ministere des Affaires Etrangeres, Documents
Francas relatifs ä l'Allemagne (Aoüt 1945 - Fevrier 1947). Paris 1947. S. 42-64; deutsche Übersetzung in:
Europa-Archiv 2 (1947) S. 622-626.

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