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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0268
Gerd Friedrich Nüske

den schon bestehenden Badischen Wirtschaftsrat, in dem er wohl den Kern eines zukünftigen
Ständerats sah. Gleichwohl stellte Fecht den Ständerat und auch das von ihm vorgesehene
Notverordnungsrecht zur Disposition, wenn nur die übrigen Fraktionen im Verfassungsausschuß
vor allem den Staatspräsidenten akzeptierten278. Der liberale Abgeordnete Vortisch wies
in der zweiten Sitzung des Verfassungsausschusses den Hinweis Fechts auf die Schweizer
Eidgenossenschaft zurück. Die Schweiz habe in keinem Kanton einen Staatspräsidenten.
Oberste Behörde sei dort der Bundesrat und der Ministerpräsident, der dem Staatspräsidenten
entspräche. Er sei dort nicht so hervorgehoben, wie es im zur Debatte stehenden badischen
Verfassungsentwurf vorgesehen sei279.

In der dritten Sitzung des Rechtspflege- und Verfassungsausschusses nahm die Debatte über
die Schulreform breiten Raum ein. Ausgangspunkt war der Antrag der BSCV, die Formulierung
aufzunehmen: Die öffentlichen Schulen sind grundsätzlich christliche Gemeinschaftsschulen
(Simultanschulen) im überlieferten badischen Sinne290. Dazu nahm auch Staatspräsident
Wohleb als Minister für Kultus und Unterricht Stellung. Wohleb hatte sich im übrigen während
der Verfassungsberatungen bemerkenswert zurückgehalten. Zur Schulfrage führte er aus, man
habe während der Nazizeit die Simultanschule zu einem Begriff verwandelt, der unserem Sinne
widersprochen habe. Im weiteren unterstrich Wohleb, daß es ihm um eine Betonung des
christlichen Charakters der Simultanschule gehe. Damit begann sich abzuzeichnen, daß sich
hier eine weitere, kaum zu überwindende Kontroverse anbahnte.

Erheblichen Anteil am Regierungsentwurf zur badischen Verfassung scheint, neben den
bereits Genannten, auch der Staatssekretär im badischen Innenministerium, Nordmann, gehabt
zu haben. Dies belegen nicht nur die Protokolle des Rechtspflege- und Verfassungsausschusses
mit den zahlreichen, oft recht dezidierten Äußerungen Nordmanns, sondern etwa auch der
Briefwechsel zwischen Gengier und Person vom 20. Februar bzw. 25. Februar 1947281. Gengier
hatte seine Verwunderung ausgedrückt, daß in Artikel 37 des Regierungsentwurfs zur
badischen Verfassung eine Bestimmung enthalten war, wonach keinem Lehrer aus der
Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer bestimmten Kirche oder Religionsgemeinschaft
ein Nachteil erwachsen dürfe. Gengier meinte: Wir sind der Meinung, daß, wenn wir
grundsätzlich die christliche Schule verlangen, an dieser für religionslose Lehrer kein Platz ist.
Solche religionslosen Lehrer haben ihren Beruf verfehlt. Der Lehrer ist für die Schule (Beruf) da,
nicht umgekehrt2"2.

Die ständigen Eingriffe der französischen Militärregierung in die Freiburger Verfassungsberatungen
belegt am besten der Briefwechsel zwischen dem Präsidenten der Beratenden
Landesversammlung von Baden und seinem Amtskollegen in Württemberg-Hohenzollern. Als
diese die jeweiligen Verfassungsentwürfe austauschten, mußte Dr. Karl Person wiederholt nach
Bebenhausen mitteilen, daß der soeben gerade übersandte Entwurf durch Einsprüche der

278 Ebd. S. 5: Wenn wir das Notverordnungsrecht und den Ständerat aufgeben, wenn wir damit erreichen
können, daß wir wenigstens eine repräsentative Vertretung im ganzen haben, so würde ich meinerseits
vorschlagen, unter diesen Umständen auf den Ständerat zu verzichten.

279 Ebd. S. 6.

280 [Dritte] Sitzung des Rechtspflege- [und Verfassungs-]ausschusses am 27. 3.1947, in: StA Freiburg A 1
[Badischer Landtag] bes. S. 9f.

281 Schreiben des Präsidenten der Beratenden Landesversammlung für Württemberg-Hohenzollern, Karl
Gengier, vom 20. 2.1947, in: StA Freiburg A 1/2; Schreiben des Präsidenten der Beratenden Landesversam-
mung für Baden, Karl Person, vom 25. 2. 1947, in: StA Freiburg A 1/23.

282 Endgültig An. 86, letzter Satz: Lehrpersonen darf aus ihrer Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu
einem religiösen Bekenntnis kein Nachteil für ihren beruflichen Aufstieg erwachsen.

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