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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0270
Gerd Friedrich Nüske

Frauen bestehen286. Wie schon im Ausschuß war auch in der Beratenden Landesversammlung
der Ständerat stark umstritten. Hier wie dort trat allein die BSCV für den Ständerat ein. Sie sah
in ihm ein beratendes Organ neben dem Landtag, das seine Berechtigung in der badischen
Geschichte fand: Wenn die Verhandlungen des Ständerats sich auf dem gleich hohen Niveau wie
einst jene der Ersten Kammer der alten badischen Landstände bewegten und von gleicher
Sachkenntnis getragen seien, könnten sie sehr viel dazu beitragen, die Gesetzgebung zu
befruchten und zu verbessern2*7. Der Ständerat sollte gleichwohl nicht in Konkurrenz zum
Landtag treten, sondern eine sehr wertvolle Unterstützung und Erleichterung seiner verantwortlichen
Arbeit sein. Für die BSCV vertrat der Abgeordnete Werrlein den Ständerat vor der
Landesversammlung288. Er bestritt, daß in dem Ständerat eine Erste Kammer gesehen werden
könne. Vielmehr sei er ein Sachverständigengremium, das vornehmlich Gruppen vertrete, die
ansonsten nicht dem Parlament angehören würden: die Kirchen, die Wirtschaft, die sogenannte
Intelligenz u. a. m.

In der Sitzung am 11. April 1947 hatte die BSCV noch den Antrag nachgeschoben, einen
landständischen Ausschuß zu bilden. Er sollte als permanentes Organ des Landtags diesen auch
in sitzungsfreien Zeiten handlungsfähig halten289. Die Debatte über den Ständerat nahm in der
Landesversammlung breiten Raum ein, ohne in der Sache etwas wesentlich Neues zu bringen.
Dies geschah erst, als Dr. Nordmann als Staatssekretär des Innenministeriums, des Ministeriums
also, das den Regierungsentwurf verfaßt hatte, das Wort ergriff290. Im Regierungsent-

286 Entwurf einer Verfassung des Landes Baden (nach den Beschlüssen des Rechtspflege- und Verfassungsausschusses
): Artikel 25a Dem Landtag steht zur Beratung bei der Gesetzgebungsarbeit nach
ständischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Gesichtspunkten ein »StänderaU zur Seite. Dem Ständerat
gehören an: 1. drei geistliche Vertreter der großen Religionsgemeinschaften, benannt von dem Erzbischof
von Freiburg, dem Landesbischof der vereinigten ev. protestantischen Landeskirche Badens und dem
Oberrat der israelitischen Religionsgemeinschaft, 2. ein ordentlicher Professor der Universität Freiburg,
gewählt von dem gesamten Lehrkörper, 3. drei Vertreter der Landwirtschaft, je ein Vertreter von Industrie,
Handel und Handwerk, jeweils gewählt von den betreffenden Berufsorganisationen, 4. sechs Vertreter der
Arbeitnehmer, davon fünf gewählt von den Gewerkschaften, einer von dem landwirtschaftlichen Hauptverband
, 5. je ein Vertreter der Rechtsanwalts- und der Ärztekammer, 6. die Oberbürgermeister von
Freiburg, Baden-Baden und Konstanz, oder falls und solange diese dem Landtag angehören, von den
Stadträten der drei Städte gewählte Vertreter, 7. drei Bürgermeister der übrigen Gemeinden, gewählt von
der Gesamtheit der Bürgermeister, 8. zwei Vertreter der Genossenschaften, benannt von der Arbeitsgemeinschaft
der Genossenschaften in Baden, 9. ein Vertreter des Landes-Fremdenverkehrsverbandes, 10. die
Präsidenten des Oberlandesgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs, oder, falls und solange sie dem
Landtag angehören, ihre ordentlichen Vertreter, 11. drei vom Staatspräsidenten aus seinem Vertrauen, ohne
Rücksicht auf Stand, Geburt und Parteizugehörigkeit berufene, durch Gemeinsinn und gemeinnütziges
Wirken ausgezeichnete Frauen. - Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Landtags und des Ständerats sein.
Die Landesregierung erläßt die näheren Bestimmungen über die Berufung des Ständerats. Die Artikel
18-21, 23 und 24 finden auf den Ständerat sinngemäße Anwendung. In den letztgenannten Artikeln waren
die Rechtsstellung der Landtagsabgeordneten, Beschlußverfahren und Beschlußfähigkeit des Landtags,
Verhältnis der Landesregierung und ihrer Vertreter zum Landtag u. ä. geregelt, insgesamt also ein Indiz für
die doch einer Ersten Kammer ähnlichen Stellung des vorgesehenen Ständerats. Die Stellung des den
Ständerat betreffenden Artikels als eingeschobener Artikel 25a verdeutlichte, daß diese Bestimmung
nachträglich durch die BSCV in den Regierungsentwurf hineingekommen war.

287 Der Abgeordnete Dr. Fecht (BSCV), in: Verhandlungen der Beratenden Landesversammlung des
Landes Baden, 11. Sitzung am 10. 4. 1947, S. 2.

288 Verhandlungen der Beratenden Landesversammlung des Landes Baden, 12. Sitzung am 11. 4. 1947,
S. 17.

289 Begründung des Antrags durch den Abgeordneten Werrlein (BSCV), in: Verhandlungen der
Beratenden Landesversammlung des Landes Baden, 12. Sitzung am 11. 4. 1947, S. 17.

290 Verhandlungen der Beratenden Landesversammlung des Landes Baden, 12. Sitzung am 11. 4. 1947,
S. 25 f.

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