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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0279
Württemberg-Hohenzollern als Land der französischen Besatzungszone

einen maßgeblich von Gebhard Müller bestimmten Entwurf zurück317. Gebhard Müller
berichtet dazu, daß in diesem Entwurf Württemberg-Hohenzollern auch als ein Teil Württembergs
bezeichnet wurde und er wertet dies folgendermaßen: Damit sollte einmal der Zusammenhang
mit dem alten Württemberg betont, vor allem aber das Weiterbestehen des Deutschen
Reichs in den Grenzen von 1937 und der föderalistische Charakter der neuen Republik,
Bundesstaat, nicht Staatenbund, verankert werden. Müller unterstreicht die Bedeutung des
Umstandes, daß die französische Militärregierung in Tübingen zwar die Zugehörigkeit
Württemberg-Hohenzollerns zu Württemberg als Verfassungsbestandteil strich, die Feststellung
der Verfassung über die Zugehörigkeit Württemberg-Hohenzollerns zur Bundesrepublik
aber nicht beanstandete: Dieser Vorgang ist beachtlich, ...sie [die Franzosen] haben jedenfalls
damals, 1947, unserer Auffassung vom Fortbestehen des Deutschen Reichs nicht widersprochen
^.

Diese Deutung geht gewiß fehl. Die französische Militärregierung hatte zu diesem
Zeitpunkt noch keinen Anlaß, an der Bezeichnung Bundesrepublik Anstoß zu nehmen. Den
Inhalt, den der Begriff Bundesrepublik später erlangte, mochten damals die französischen
Militärregierungsoffiziere ebensowenig vorausgesehen haben wie die Autoren der Verfassung
von Württemberg-Hohenzollern. Das Wort Bundesrepublik wird den Franzosen allenfalls als
eine sprachliche Variante erschienen sein, die im Frühjahr 1947 noch ebenso unverbindlich war
wie die von den Franzosen selbst gebrauchten vagen Formulierungen über eine zukünftige
deutsche Staatlichkeit319. Auch die Nichterwähnung einer Einordnung in einen größeren
deutschen Gesamtstaat in der Verfassung von Württemberg-Baden läßt weder einen Schluß auf
eine einen deutschen Gesamtstaat ablehnende Haltung der amerikanischen Besatzungsmacht
zu, noch den Umkehrschluß, daß die Franzosen ihrerseits einen solchen gebilligt hätten320. Die
Doppeldeutigkeit vieler französischer Formulierungen und ihre deshalb gelegentlich außerordentlich
unterschiedliche Bewertung auf deutscher Seite wird vielleicht nirgendwo so deutlich
wie bei dem deutschen Echo auf die Rede General de Gaulles im Oktober 1945 in Freiburg im
Breisgau, von der noch im Zusammenhang mit der französischen Deutschlandpolitik nach 1945
zu reden sein wird.

Freilich soll in diesem Zusammenhang nicht bestritten werden, daß auch in Württemberg-
Hohenzollern bei der Verfassunggebung bereits der Gedanke vorhanden war, mit dieser
südwürttembergischen Konstitution schon ein Stück Vorarbeit für einen zukünftigen deutschen
Staat geleistet zu haben. Carlo Schmid formulierte dies 1947 dahingehend, daß es bei den
notwendig beschränkten Verhältnissen der deutschen Länder nützlich sein könnte, dem Volk in

317 Entwurf Bock-Niethammer Artikel 1: Württemberg-Hohenzollern ist ein freier Volksstaat und ein
Glied der Gemeinschaft, zu der die deutschen Staaten sich zusammenschließen werden. Verfassung für
Württemberg-Hohenzollern (Regierungsblatt für das Land Württemberg-Hohenzollern 1/1947, S. lff.)
Artikel 1: Württemberg-Hohenzollern ist ein freier Volksstaat und ein Glied der deutschen Bundesrepublik.

318 Vgl. Gebhard Müller in: Konrad Adenauer und die Gründung der Bundesrepublik Deutschland
(Rhöndorfer Gespräche 3. Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus). Hg. von Rudolf Morsey. Stuttgart
- Zürich 1979. S. 94.

319 So auch Karl Dietrich Bracher gegenüber Müller (wie Anm. 318) S. 93, wenn auch vornehmlich
auf die gaullistische Deutschlandkonzeption bezogen.

320 Müller (wie Anm. 314) S. 3: Im Gegensatz zur Stuttgarter Verfassung [Art. 43]. Verfassung für
Württemberg-Baden Artikel 43: Württemberg-Baden ist ein demokratischer und sozialer Volksstaat. Er ist
ein Glied der deutschen Republik.

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