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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0280
Gerd Friedrich Nüske

vollausgebauten Verfassungen ein Modell dessen an die Hand zu geben, was einmal der Gebalt
an Werten der Verfassung Deutschlands werden sollm.

Die französische Militärregierung in Tübingen jedenfalls - und mit ihr gewiß die für
Deutschland in Baden-Baden - stand lange Zeit einer Staatsgründung und Verfassunggebung in
Südwürttemberg und Hohenzollern gleichermaßen reserviert gegenüber. Noch einmal mag
dies am Beispiel eines der seltenen und offenbar auch immer hochpolitischen Kontakte
zwischen führenden Vertretern der US-Militärregierungen in Stuttgart und ihren gleichrangigen
französischen Amtskollegen aus Tübingen verdeutlicht werden. Der Stuttgarter Director of
Liaison hatte von einem Essen am 15. Mai 1946 mit dem Tübinger Gouverneur Widmer die
Nachricht mitgebracht, daß Widmer gegebenenfalls Emile Laffon, den Administrateur general
bei der Militärregierung in Baden-Baden, zu einem Arbeitsessen nach Tübingen einladen
würde, to discuss informally the possibility of one single Constitution for Wuerttemberg and one
single Constitution for Baden. Umgehend beantwortete die Stuttgarter US-Militärregierung
dieses Angebot zum einen mit dem Hinweis auf ihre Zuständigkeit und zum anderen auf die
höheren Weisungen, die clearly andfirmly establish the principle of one single Constitution for
the american portion of both Wuerttemberg and Baden. Stuttgart benachrichtigte über die
Zurückweisung Tübingens nicht nur Gouverneur Widmer, sondern vor allem auch General
Clay und Botschafter Murphy bei der US-Militärregierung für Deutschland in Berlin. Die
amerikanische Militärregierung Württemberg-Baden tat dies gleichsam vorbeugend, um nur
nicht in Berlin in den Verdacht zu geraten, mit den Franzosen in Südwürttemberg über die
Verfassungsfrage zu sprechen. Stuttgart schrieb nämlich: This Information ispassed to you in
case any report concerning the matter should reach you322'! Der Versuch der Franzosen, über die
Verfassunggebung die Frage der Abgrenzung der Besatzungszonen erneut aufzurollen, war im
Keime erstickt worden.

321 Carlo Schmid in Einführung zu: Die Verfassungen von Württemberg-Baden und Württemberg-
Hohenzollern (Die Verwaltungsschule 10). Hg. im Auftrag des Innenministeriums von Friedrich
Roemer. Schwenningen 1947. S. 3. Schmid, ebd., räumt im übrigen durchaus ein, daß angesichts der
beschränkten Zuständigkeiten der Deutschen damals durchaus auch die Frage gewesen sei, ob es überhaupt
sinnvoll sei, während der Dauer dieses Zustandes Verfassungen im Vollsinne des Wortes zu schaffen, und ob
es nicht besser sein möchte, sich so lange mit bloßen Organisationsstatuten zu begnügen, als die für eine
demokratische Verfassung vorauszusetzende Volkssouveränität nicht hergestellt sei. 7m einer vergleichenden
Betrachtung der südwestdeutschen Nachkriegsverfassungen ist immer noch - wenn auch einseitig -
heranzuziehen: Karl Schultes, Die süddeutschen Länderverfassungen (Staat und Recht im Neuen
Deutschland 2). Berlin (Dietz-Verlag) 1948; ferner zur Verfassunggebung in den Ländern der französischen
Besatzungszone in Deutschland immer noch Willis (wie Anm. 34) S. 198-200 (Rheinland-Pfalz), 202-203
(Baden) und 204-207 (Württemberg-Hohenzollern).

322 Headquarters OMGWB to lieutenant general Lucius C. Clay, copy to Mr. Murphy-political adviser,
on constitutional questions on Wuerttemberg-Baden, 20 May 1946, in: RG 260 OMGWB 17/145-3/1.

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