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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0323
Vereinsmitteilungen

SATZUNG DES HOHENZOLLERISCHEN GESCHICHTSVEREINS
vom 9. Oktober 1982

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen »Hohenzollerischer Geschichtsverein«.

(2) Er hat seinen Sitz in Sigmaringen.
§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein stellt sich die Aufgabe, Freunde der Geschichte und Landeskunde der ehemaligen
Hohenzollerischen Lande und ihrer badischen und württembergischen Umgebung zusammenzuschließen
, um die Erforschung von Geschichte und Landeskunde zu fördern und gewonnenes
Wissen zu verbreiten.

(2) Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch

1. Anregung, Förderung und Unterstützung von wissenschaftlichen Arbeiten zur Geschichte und
Landeskunde;

2. Veröffentlichungen von Schriften und bildlichen Darstellungen;

3. Vortragsveranstaltungen und Exkursionen, die die Mitglieder mit den Ergebnissen der Forschung
bekannt machen;

4. Förderung und Beteiligung an Vorhaben und Einrichtungen, die dem Vereinszweck dienen.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
»Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitgüeder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Behörden und Institute
werden. Der Beitritt wird durch schriftliche Anmeldung bei der Geschäftsstelle oder einem
Vorstandsmitglied erklärt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Gegen die Verweigerung
der Aufnahme kann die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags.

(3) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung
bestimmt wird. Jedem Mitglied steht es frei, seinen persönlichen Beitrag zu erhöhen.

(4) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie können an allen Veranstaltungen
teilnehmen und haben ein Anrecht auf Lieferung der Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

(2) Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand jeweils zum
Jahresende erklärt werden.

(3) Der Ausschluß von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand beim Vorliegen wichtiger Gründe, wie
z. B. bei wiederholter Nichterfüllung der Mitgliedspflichten oder wegen einer Betätigung, die
gegen die Vereinsinteressen verstößt. Gegen den Ausschluß ist die Beschwerde an die nächste
Mitgliederversammlung möglich.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Vorsitzende.
§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitglieder müssen dazu
spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn es der Vorsitzende für
erforderlich hält oder es mindestens 25 Mitglieder oder drei Vorstandsmitglieder mit schriftlicher
Begründung beantragen.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand, prüft die Jahresrechnung, setzt den
Jahresbeitrag fest, entscheidet über Beschwerden gegen Vorstandsbeschlüsse und beschließt über
Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 30 Mitglieder vertreten sind. Bei

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