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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1983/0014
Otto H. Becker

Der Aufstieg der Familien fand seine Anerkennung. 1698 wurden die Schenken von
Stauffenberg Wilflinger27 und Amerdinger Linie28 in den Reichsfreiherrenstand erhoben. Die
Wilflinger Linie erreichte 1791 sogar die Erhebung in den Reichsgrafenstand29. Die angestrebte
Reichsstandschaft blieb der nunmehr reichsgräflichen Linie der Schenken von Stauffenberg
jedoch versagt30.

Infolge der Mediatisierung der Reichsritterschaft 1805 gelangten Wilflingen und Egelfingen
unter württembergische Landeshoheit31. Versuche des Fürstentums Hohenzollern-Sigmarin-
gen nach Abschluß des Rheinbundes 1806, sich der ritterschaftlichen Herrschaft Wilflingen mit
Egelfingen zu bemächtigen, schlugen fehl. Wilflingen und Egelfingen blieben württembergisch
und wurden dem Oberamt Riedlingen unterstellt32.

1833 starb die reichsgräfliche Linie der Schenken von Stauffenberg aus. Ihre Güter und
Rechte zu Wilflingen, Baisingen, Geislingen, Lautlingen und Rißtissen im Königreich Württemberg
sowie die Herrschaften Jettingen und Eberstall im Königreich Bayern fielen gemäß
Erbverträgen und fideikommissarischer Bestimmungen an die Amerdinger Linie33, deren
Herrschaften Amerdingen, Burggrub und Greifenstein unter bayerische Landeshoheit gelangt
waren.

Nach dem Tode des 1874 in den bayerischen Grafenstand erhobenen Freiherrn Franz
Schenk von Stauffenberg34 im Jahre 1881 wurden sodann zwei Fideikommisse errichtet, das
gräfliche mit Jettingen, Eberstall, Amerdingen, Lautlingen, Baisingen, Burggrub und Greifenstein
und das freiherrliche mit Rißtissen, Wilflingen und Geislingen35.

Die nach Ablösung der Feudallasten im 19. Jahrhundert noch verbliebenen Vorrechte des
Adels36 wurden nach dem 1. Weltkrieg durch die Aufhebung der fideikommissarischen
Bindungen der Vermögen 1919/20 in Bayern und Württemberg sowie das Reichsgesetz zur
Beseitigung der Vorrechte des Adels 1920 aufgehoben. Die gräflichen und freiherrlichen Linien
der Schenken von Stauffenberg zogen aus dieser Entwicklung die Konsequenzen, hoben 1922
den Familienvertrag von 1830 auf und teilten die Familiengüter unter sich auf37.

II.

Unter den frühen Schenken vor 1454 ist es zu keiner eigenen Archivbildung gekommen. Die
Belege für die einzelnen Mitglieder der Familie aus jenen Zeiten sind deshalb auch nicht in den
stauffenbergischen Archiven, sondern sind, wie aus den Regesten von Gerd Wunder hervorgeht
, in Urkunden und Aufzeichnungen zu finden, die vornehmlich im Hauptstaatsarchiv
Stuttgart und im Depositum Fürstl. Hohenz. Haus- und Domänenarchiv des Staatsarchivs
Sigmaringen verwahrt werden38.

27 StAS Dep. 38, 1 Aa 15.

28 Ebd. I Aa 13.

29 Ebd. I Aa 22.

30 Wunder (wie Anm. 3) S. 288, 357.

31 Otto H. Becker, Die hohenzollerischen Fürstentümer und die Mediatisierung der freien Reichsritterschaft
in Schwaben 1805/6. Beobachtungen zur Rechts- und Verfassungsgeschichte ritterschaftlicher
Herrschaften. In: Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte 15 (1979) S. 151 f.

32 Ebd.

33 Wunder (wie Anm. 3) S. 369 f.

34 StAS Dep. 38, I Ac 74.

35 Wunder (wie Anm. 3) S. 370.

36 Hierüber jetzt vor allem Wolfgang von Stetten, Die Rechtsstellung der unmittelbaren freien
Reichsritterschaft, ihre Mediatisierung und ihre Stellung in den neuen Landen. Dargestellt am fränkischen
Kanton Odenwald (Forschungen aus Württembergisch Franken 8). Schwäbisch Hall 1973, S. 258 ff.

37 Becker (wie Anm. 31) S. 153f.

38 Wunder (wie Anm. 3) S. 372, 392 ff.

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