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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1983/0042
Stephan Wiest

haltungskosten einen Beitrag zu leisten, so daß seither Leistungen zu den Schulbaukosten in
Walbertsweiler und Kappel nicht mehr erfolgen.

Eine ausdrückliche Vereinbarung hierüber besteht bis heute noch nicht20.

1.5. Das Schulwesen im Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen

Nach dem Ubergang von der Klosterherrschaft auf das Fürstentum Hohenzollern-
Sigmaringen im Jahre 1806 trat zunächst keine wesentliche Änderung im Unterrichtswesen ein.
»Gegenüber anderen Staaten war Hohenzollern-Sigmaringen in der Entwicklung zurück und
konnte sich erst später darum kümmern, was anderwärts schon erreicht war«21. In den Jahren
von 1803 bis 1806 hatte sich die Herrschaft Sigmaringen in Fläche und Einwohnerzahl um mehr
als das Doppelte vergrößert; in den zusammengekommenen Gebieten bestanden unterschiedliche
Verfassungen und Zustände des Schulwesens. Im Jahre 1808 wandte sich die Regierung dem
Gebiet des Unterrichts zu, »das erst seit wenigen Jahrzehnten als Staatsangelegenheit betrachtet
und von ihr bisher mit auffallender Lässigkeit behandelt wurde ... In einem Land, dessen
erwachsene Bevölkerung zu nahezu einem Drittel aus Analphabeten bestand«12, konnte auch
die Schulreform kein originelles Werk sein. Sie nahm Anregungen von überallher auf, so wenn
■für die Anlegung kleiner Schulbibliotheken auf dem Lande die Schulordnung für die Katholischen
Elementarschulen des Königreiches Württemberg vom September 1808 als nachahmenswertes
Beispiel und die darin genannten Bücher als geeignet vorgestellt werden, denn keine
Gemeinde ist so arm, daß ein eifriger, für das Schulwesen thätiger Pfarrer nicht einen Fond zur
Anschaffung einiger Schulbücher auszumitteln wüßte. In der gleichen Nummer des Wochenblatts
vom 26. Februar 1809 kommt das eigentliche Anliegen der Schulordnung von 1809 zum
Ausdruck: Die Zeiten sind vorüber, wo unsere Väter sagen konnten: der Bauer darf nicht
schreiben, nicht lesen lernen; er darf nur fromm seyn und arbeiten2^. Diese »Verordnung (von
1809) schuf ein im ganzen Fürstentum einheitliches Schulwesen. In jeder Gemeinde wurden
zwei Schulen eingerichtet: die Elementarschule mit Schulpflicht zwischen sechs und vierzehn
Jahren und die Fortbildungsschule, auch Sonntagsschule genannt, für die Vierzehn- bis
Zwanzigjährigen. Lehrgegenstände in der Elementarschule waren: Lesen, Schreiben, Rechnen
und vorzüglich Religion und Sittenlehre, hinzu kamen die Anfertigung schriftlicher Aufsätze
für das bürgerliche Leben; einiger Unterricht in der Naturlehre und der Landwirtschaft kann
insoweit hinzugefügt werden, als für die künftige Betreibung bürgerlicher Gewerbe oder des
Feldbaues und für die Verdrängung schädlicher Vorurtheile zweckmäßig ist. In der Fortbildungsschule
sollen die Schüler zu verschiedenen häuslichen und landwirtschaftlichen Arbeiten,
insbesondere dem Gartenbau und der Baumpflanzung angehalten werden. Das Schulgeld
wurde aufgehoben; gleichzeitig wurden Strafen für Schulversäumnisse eingeführt. Eine Lokalschulkommission
, bestehend aus dem Ortsgeistlichen, dem Ortsvorsteher und einem vom Amt
aus der Gemeinde bestellten Schulaufseher, achtete auf die Einhaltung der Schulordnung«24.
Der Pfarrer hatte wie bisher, jetzt aber als Staatsdiener, die Leitung und Aufsicht der
Ortsschulen. Bei der Elementarschule wurde zwischen Winter- und Sommerschule unterschieden
. »Die eigentliche Lernschule war die Winterschule von Martini (11. November) bis Georgi

20 Brief an den Verfasser.

21 Wilfried Liener, Untersuchungen zur Geschichte des Volksschulwesens in den Hohenzollernschen
Landen. Maschinenschrift 1978. S. 104.

22 Fritz Kallenberg, Die Schulorganisation von 1809 im Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen. In:
HJH 22 (1962) S. 100 und 104.

23 Wochenblatt für das Fürstenthum Sigmaringen. Erster Jahrgang 1809. Neudruck 1982 Verlag
E. Glückler Hechingen.

24 Uwe Ziegler, Verwaltungs-, Wirtschafts- und Sozialstruktur Hohenzollerns im 19. Jahrhundert
(Arbeiten zur Landeskunde Hohenzollerns Nr. 13). 1976. S. 54.

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