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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1983/0173
Württemberg-Hohenzollern als Land der französischen Besatzungszone

jer L a a d r
3. 1 a

An den

j-errn Bürgermeister
in

Gouvernement Militaire
Landkreis Sigmaringen
Nr. 250/L.

Abschrift.

Sigmaringen, den 16. Juni 1945

Ab heute ist der Verkehr der deutschen Bevölkerung wie folgt
geregelt:

1. Die deutsohe.Zivilbevölkerung, die im Kreis Sigmaringen
ansässig ist, kann frei innerhalb cles Kreises unter folgenden
Einsohränkungen verkehren:

Der Fahrradverkehr ist nur mit einem persönlichen, von tfer
Militärregierung ausgestellten Ausweis erlaubt. Diese Erlaubnis
trird nur erteilt, wenn die Benutzung des Fahrrades für
die Landwirtschaft, die Versorgung mit Nahrungsmitteln, für
die Aufreohterhaltung des Betriebes öffentlicher Dienststellen
und lebenswichtiger Privatunternehmen erforderlieh ist.

2. Der Verkehr außerhalb des Kreises ist nur mit einem von der
Militärregierung ausgestellten Ausweis (Laissez-Pasaer) erlaubt
.

Die Vorschriften sind der Bevölkerung duroh Sie und die
Bürgermeister bekanntzugeben. Die Bürgermeister haben die
Gemeinden au benachrichtigen.

Gouvernement Militaire.
Le Lieutenant-Colonel Moulin -Gouverneur Militaire- an den
Herrn Landrat in Sigmaringen.

Abschrift zur Kenntnis und sofortigen ortsüblichen Bekanntgabe
. ..... ~--—

Ich bitte, die in Frage kommenden franz. Herren Kommandanten
entsprechend zu verständigen.

Beglaubigt:
gez. Dr. Seifert. f-. ■ >• ^

Angestellte.

Regelung des Reiseverkehrs im Landkreis Sigmaringen. Vorlage: StA Sigmaringen

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