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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1984/0054
Michael Barczyk

/. daß Truchseß Hans von Waldburg die Bürger Klaus der Baustetter, der Weiße, der
Messerschmidt, der Dosser, der Brunnenmüller und der Dietrich, welche wegen der Stoß' und
des Auflaufs gefangen säßen, zu seinen Händen nehmen soll und ihm diese folgen sollen, ungeirrt
ohne alle Gnad.

2. Die weiteren Sechse als: Peter Martin, Peter Müller, der Schleher, Hans Oschwald, der
Aichmann und Walter der Krämer, die flüchtig geworden sind, soll der Rat verrufen und
verbannen lassen, an ihrem Leib und Gut in allen Rechten, wie es gegen die zu Händen des
Truchsessen Gekommenen geschehen ist, indem es in getreuer und geheimer Weise zur Kenntnis
des Rats gekommen, daß die vorgenannten Zwölf des Auflaufs Anheber und Ursach gewesen
seien.

3. Des ferneren sollen Bürgermeister und Rat Hans Hetzensohn dem Jüngeren, dem Kudrer,
Schuhmacher, und Uli Hebsack die Stadt ewiglich verbieten, auf des Truchsessen Hans Gnade
drei Meilen von der Stadt und nimmermehr herkommen, doch so, daß, wenn der Truchseß
vorgenannten Dreien zu hart sein wollte, es an dem Grafen Heinrich von Montfort, Gebhard
von Rechberg und Eberhard von Freiberg oder an dem Mehrteil derselben stehe und deren
Weisung der Truchseß gewärtig sein solle. Wäre aber, daß die drei Genannten oder einer
derselben in Waldsee wieder einkämen, von Thädingen (aufgrund eines Gerichtsbeschlusses;
Amm. d. Hg.) oder von Gnad und Willen des Truchsessen, so sollen die oder der zu keiner Zeit
mehr Richter oder des Rats sein.

4. Endlich machen sich Bürgermeister und Rat verbindlich, alle diejenigen, worüber der Rat zu
gebieten hat, und die ihnen vom Truchsessen wegen des Auflaufs in Worten oder Taten zu wissen
getan werden (außer den Vorgenannten) zu büßen und zu bessern nach des Rats Erkenntnis,
wobei es bei beiden Teilen verbleiben solle.

Damit all' solches um so gewisser gehalten werde, soll, wann nach der hergebrachten Sitte
und Gewohnheit ein Bürgermeister und Rat gesetzt wird und diese dem Truchsessen und der
Stadt Treue und Wahrheit schwören, jedesmal unverzüglich auch die ganze Gemeinde, die in
der Stadt seßhaft und zu ihren Jahren gekommen ist, zu Gott und den Heiligen mit gelehrten
Worten einen Eid mit aufgehobenen Händen schwören, einem Bürgermeister, Ammann und
Rat gehorsam zu sein und ohne dieselbe nicht zu handeln und zu wandeln bei Strafe an Leib und
Gut. Wäre auch, daß jemand in der Stadt wäre, der solches Gelöbnis gegen den Truchsessen,
Bürgermeister und Rat nicht getan hätte, noch täte, so solle jeder, der das inne wird, verbunden
sein, solches an den Truchsessen und Rat bringen, wo sodann der Angezeigte, wenn er so
erfunden wird, und ebenso derjenige, der solches weiß und verschweigt, dem Truchsessen an
Leib und Gut verfallen sein solle, ohne alle Gnade.

Auf solche Weise solle die Stadt wieder in des Truchsessen Gnade und Huld kommen und
lieblich mit ihm vorgehen und vereint bleiben. Wäre aber, daß einer oder mehrere in der Stadt
diesem zuwiderhandelten und dessen überführt würden, so sollen die oder der dem Truchsessen
ohne alle Gnade mit Leib und Gut verfallen sein.

Worauf Bürgermeister und Rat, die Gemeinde und alle Bürger, arm und reich, in der Stadt
einen gelehrten Eid zu Gott und den Heiligen mit aufgehebten Fingern, alle vor- und
nachgeschriebenen Sachen getreulich zu halten, geschworen haben. Dabei hat sich jedoch die
Stadt bedungen, daß der Truchseß sie bei allen ihren Freiheiten, Rechten und Gewohnheiten
, wie solche herkommens und verbrieft sind, verbleiben lassen solle mit dem alleinigen
Gedinge (Bedingung), daß die Gemeinde jährlich hinter einem Bürgermeister, Ammann
und Rat schwören solle, wie vorgeschrieben steht, alle Artikel zu halten, treulich, ohne alle
Gefährde.

Diese Urkunde wurde bekräftigt durch Anhängung des größeren Siegels gemeiner Stadt,
desgleichen von Grafen Heinrich von Montfort, Gebhard von Rechberg, Ehrhard von
Königsegg, sodann von Abgeordneten der Städte Saulgau, Riedlingen und Mengen mittels ihrer
angehängten Siegel.

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