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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1984/0062
Michael Barczyk

Die dienstliche Sphäre der Stände besteht in der Mitwirkung zur Gesetzgebung in der
weitesten Ausdehnung, in der Besteuerung, in den Militärgeschäften, in der Landesverfassung.
Die Administrationsobjekte der Stände sind die Erhebung der Staatssteuern..., die Durchführung
der Feuersozietät, der Zuchthauskonkurrenz und der Revisionsbesoldung...

1587 erlangt Stadtschreiber Sebastian Einhart von Erzherzog Ferdinand betreffend der
jahrelangen Spänne und Irrungen zwischen dem Truchsessen und der Stadt Waldsee in
Innsbruck folgenden Vertrag:

1. Soviel den Punkt der Huldigung belangt... soll es bei diesem Herkommen... verbleiben...
Das besondere Schwören, welches seit einem vor Jahren erfolgten Auflauf bei Lesung der
Satzungen stattgefunden hat, soll künftig unterbleiben.

2. Die Appellationen vom Stadtgericht zu Waldsee sollen wie bisher an das Hofgericht der
Erbtruchsessen als Pfandinhaber erwachsen und von diesem an die oberösterreichische Regierung
in Innsbruck... gelangen... Ansprüche und Forderungen an Bürgermeister und Rat sollen
ohne Mittel der oberösterreichischen Regierung erörtert und ausgetragen werden.

3. Was die Diener der Erbtruchsessen betrifft, so sollen die in den beiden Amtshäusern zu
Waldsee wohnenden Ober- und Untervögte, oder wie solche von Amts wegen heißen, mit ihren
Weibern und Kindern in allen bürgerlichen und anderen Sachen, die nicht die Malefiz berühren,
von der Stadtjurisdiktion ausgenommen sein, die anderen erbtruchsessischen Diener aber,
welche in der städtischen Obrigkeit wohnen, sollen in bürgerlichen Ansprachen... vor dem
Stadtgericht Recht nehmen und geben; in Streitigkeiten aber, die außerhalb der Stadtjurisdiktion
entstehen, ... denen von Waldsee nicht mehr gebühren. In Malefizsachen soll keine der
obgenannten Personen, wer die auch wären, von der malefizischen Obrigkeit der Stadt befreit
sein, nur geborene Herren oder Frauen und deren Kinder sollen nicht gemeint sein...

4. Geben die Erbtruchsessen die Freiheit auf, so sie bisher bei der Rechtsprechung ihrer
Malefikanten vor dem waldseeischen Malefizgericht gehabt haben.

5. Von allen Freveln, die in Geld bestraft werden, solle dem Erbtruchsessen als Pfandherm die
Hälfte zukommen...

6. Mit dem Zoll unter den Stadttoren... solle... keine Änderung vorgenommen werden. Die
Steuern, welche sie sonst zu ändern, zu mehren oder zu mindern befugt waren, mögen sie fortan
so behandeln...

7. ...andere Satzungen und Ordnungen aufzurichten und Gebräuche einzuführen, haben die
Truchsessen bei Errichtung dieses Vertrags in keinem Weg zu verhindern versprochen.

8. Der Gerechtsame der Totschläge halber haben die Truchsessen dies... aufgegeben und denen
von Waldsee eingeräumt.

9. Wo ein erbtruchsessischer Gefangener... durch oder in die Stadt geführt werden sollte, ist
solcher bei den Friedsäulen dem Stadtammann, oder wenn es von einem Rat befohlen wird, den
geschworenen Stadtknechten zu überantworten und von diesen ...zu geleiten...

10. Des Stadtammanns halber gibt der Erbtruchseß alle Gerechtsame, die er auf dessen Person
und Amt gehabt, gänzlich und dergestalt auf, daß künftig ein Stadtammann alleinig von denen
von Waldsee gesetzt und entsetzt und nur ihnen und nicht dem Erbtruchsessen geschworen sein
solle. Was selbiger auch kraft seines Amts verrichten würde, soll in allen Fällen aus Befehl und im
Namen des Bürgermeisters und Rats geschehen, wonach es in dessen freiem Willen steht, den
Stadtammann in den Rat zu berufen und zu setzen oder nicht. Dem Erbtruchsessen hat er nicht
weiter zu huldigen als andere Bürger auch.

11. Wenn mehrere Bürger... außerhalb der Friedsäulen oder Gerichtssteinen... eines Untergangs
bedürfen... sollen die Untergänger alleinig von denen von Waldsee dazu verordnet
werden...

12. Die Lehen- und Reversbriefe... mag der Stadtschreiber schreiben; sie werden aber von der
Pfandherrschaft jedesmal unverweigert... besiegelt.

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