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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1984/0063
A. E. I. O. U. in Oberschwaben - die vorderösterreichischen Donaustädte

13. ...die landesfürstlichen Mandate... werden von denen von Waldsee publiziert.

14. Der Erbtmchseß gibt das gefängliche Annehmen innerhalb der Waldseer Friedsäulen auf.

15. Der Frondienste halber ist ermittelt, daß deren von Waldsee ihres Spitals und der
Pflegschaften Hintersaßen, in der Pfandherrschaft Waldsee und anderen truchsessischen Herrschaften
und Gerichten seßhaft, eines jeden Jahres nicht mehr denn vier Tag Dienst tun - wo
man aber die Dienste nicht alle oder keiner bedürftig, ein jeder, der mit vier Rössern baut, für
jeden Dienst oder Fahrt seinen halben Gulden, derjenige, so weniger als mit vier Rössern baut,
nach Gebühren - ein Söldhauser aber für die vier Dienste jährlich 12 Kreuzer... zu richten und
zu geben - dazu noch ein jeder des Spitals Hintersaße, desgleichen auch die Söldner jährlich einen
Klafter Holz... auf seine Kosten zu machen und diejenigen, so mit vier Rössern bauen, einen
solchen Klafter Holz aus dem Wald und dahier bescheiden zu führen schuldig sein sollen;
diejenigen, so nicht mit vier Rössern bauen, sollen sich zusammensetzen und einen Klafter
führen...

16. Sollte Streit bei der Verleihung der truchsessischen Lehen entstehen,... sollen die Truchsessen
unverhindert solchen Streits fürohin die Lehen denen von Waldsee wieder verleihen.

17. Da auch Streit und Mißverstand bei der Verkaufung der von Waldsee zu Reichenhofen und
Bauhofen habenden Zehnten eingefallen, so hat man sich derowegen also verglichen, daß die
von Waldsee... solche verkaufen können, wo sie wollen.

18. Bürger der Stadt Waldsee, so sich in der Herrschaft Dienst begeben und in oder außerhalb der
Stadt seßhaft sind, sollen... wie andere Bürger Pflicht und Huldigung tun...

19. Bewilligt der Truchseß den Weg bei des Propstes Mühle durch die herrschaftlichen zu dem
Schloß gehörenden Wiesen, so bisher gesperrt, zu seiner Zeit wiederum zu öffnen.

20. Da die von Waldsee im Schloß weder Hohe noch Niedere Gerichtsbarkeit haben,... soll es
nachmalen dabei bleiben.

21. Mit dem Burgtor soll es also gehalten werden, daß die von Waldsee das Türlein beschließen
mögen, doch einen Wächter haben, der dem Erbtruchsessen sowohl als ihnen von Waldsee
geschworen sei...

22. Wie es das bisherige Herkommen gewesen, daß der Erbtruchsessen Untertanen von Schulden
und dergleichen Anforderungen wegen durch die von Waldsee nicht in die Stadt vorgeladen
werden, solle es auch hinfüro dabei bleiben, doch daß die Erbtruchsessen die Bürger und
Einwohner von Waldsee in ihren Herrschaften gleichergestalt nicht vorladen.

23. Wann die Erbtruchsessen... eine fremde Person auf ihre Kosten begehren, in der Stadt
anzunehmen und im Gefängnis zu erhalten, sollen die von Waldsee schuldig sein, solche
Personen... auf der Erbtruchsessen Kosten anzunehmen...

24. Da deren von Waldsee Hochgericht außerhalb der städtischen Friedsäulen und Gerichtssteinen
steht, sollen die Erbtruchsessen denen von Waldsee keine Hinderung, Irrung oder
Beschwerde tun noch zufügen...

15. ...da man das Glöcklein zu Feuers- oder anderen Nöten läuten würde, daß die von
Waldsee... zulaufen, retten und alle mögliche Hilfe tun...

... wegen dieses Vertrags und vornehmlich wegen der geliebten Ruhe und Friedens halber
haben Bürgermeister, Rat und ganze Bürgergemeinde der Stadt Waldsee dem Truchsessen eine
Summe von 10000 Gulden in Münz zu geben bewilligt, die nach Aufrichtung des neuen
Vertrags abredegemäß erlegt werden sollte...

1610 tat es einen weiteren »Rucker« nach vorn. In Erzherzog Maximilian, dem Hoch- und
Deutschmeister, hatte schwäbisch Österreich einen tatkräftigen Befürworter seiner Angelegenheiten
gefunden.

Osterreich kümmerte sich nun trotz Pfandschaft um interne Verwaltungs- und Rechtsangelegenheiten
. Beispiel ist die neue Ratsverfassung Maximilians für die Donaustädte:

Die wirkliche Ausübung dieser Rechte war einem aus 12 Mitgliedern bestehenden Rat, der

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