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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1984/0064
Michael Barczyk

Große Rat genannt, welchem für wichtigere allgemeine Angelegenheiten, namentlich für die
Bürgeraufnahme, 12 weitere Mitglieder, der Kleine Rat oder Gemeinde genannt, beigegeben
waren, übertragen. Die Wahl dieser 24 Mitglieder wurde jedes Jahr auf den St. Othmarstag am
16. November durch mündliche Abstimmung sämtlicher selbständiger Bürger erneuert, worauf
sogleich die Stadt- und Stiftungspflegerechnungen vor der versammelten Gemeinde verlesen
und hiernach die Stellen des Bürgermeisters, Baumeisters, Stadtammanns, Spitalmeisters, Vogts
von Winterstetten, Fischermeisters, Siechen-, Frauen- und Spendpflegers, Ungelders, Salzzöllners
und Stadtrechners aus der Mitte des Großen Rats durch gleiche Wahl der Bürgerschaft
ersetzt - dem Stadtrechner zwei Mitglieder des Kleinen Rats beigeordnet und sodann vier
Fleischschauer, drei Brotschauer, drei Golschenschauer, wozu das erste Mitglied jedesmal aus
dem Großen Rat genommen wurde, bestellt und zuletzt die Wärter an den vier Haupttoren,
dem Ravensburger-, Gluthafen-, Kirch- und Burgtor mit je zwei Personen und an den zwölf
kleinen Törlein, am Wettsee-, Kolbensee-, Badsee-, Keßlersee-, Schulsee-, an der Färbe, am
Mayenbad, am Fischer-, Schachen-, Burg-, Spital- und Rösentürlein je ein, endlich zwei
Scharwächter, zwei Wächter auf dem Rathaus, ein Maurer und ein Zimmermeister, Ziegler,
Oschei, Buttervogt und ein Wegknecht ernannt wurden... Mit den zwei ersten Stellen des
Bürgermeisters und Baumeisters wurde gewöhnlich ein Jahr um das andere ohne weitere Wahl
gewechselt, der Stadtammann und die Rechner wurden in der Regel beibehalten. Die Wahlen
geschahen unter der Leitung des Stadtammanns, das Wahlprotokoll führte der Stadtschreiber...

Eine höhere Bestätigung der Gewählten ward nicht eingeholt, dagegen wurden sämtliche
jedes Jahr wieder verpflichtet. Von den Ratssitzungen durfte ohne ehehafte Ursache keiner
wegbleiben, der Ausbleibende wurde bestraft...

Gegenstände der Ratsverhandlungen waren nun:

- Anstellung der verschiedenen Gemeindediener und jährliche Erneuerung des Rats

- Verwaltung des Gemeindevermögens

- Handhabung der Ortspolizei

- Bürger- und Beisitzerannahme nebst den Heiratsbewilligungen

- Aufsicht über Gewerbe und Handel

- Rechtspflege

- Armenunterstützung

- Beziehungen zur Landesherrschaft, Pfandherrschaft, dem Chorstift und anderen Herrschaften
und Städten

- Grenz-, Markungs-, Hüte- und Weidesachen

- Kriegs- und Militärsachen

- Steuern und andere allgemeine Leistungen

- Verwaltung der Stiftungen

- Lehen

- Kirchen- und Schulsachen

Seitdem der Erzherzog Maximilian 1611 und 1612 die Reskripte an Bürgermeister und Rat
sowie an den Landvogteiverwalter in Schwaben und dessen untergeordnete Beamte erlassen
hatte, nahmen die österreichischen Behörden die landesherrlichen Rechte gegenüber den
pfandherrlichen viel strenger wahr, als es vordem geschehen war. Die Stadt war angewiesen, alle
zweifelhaften Fälle zur Kenntnis der Landvogtei zu bringen, und diese hatte den Auftrag, die
Stadt aufs kräftigste zu unterstützen.

Die Entwicklung, die Erzherzog Max einleitete, gipfelte 1680 in der Auslösung der
Donaustädte aus der fast 300jährigen waldburgischen Pfandschaft. Die Städte hatten den
Pfandschilling selbst zu erstatten: Mengen und Saulgau 6166 fl., Riedlingen 6300 fl., Munder-
kingen 4600 fl. und Waldsee 3000 fl.

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