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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1984/0067
A. E. I. O. U. in Oberschwaben - die vorderösterreichischen Donaustädte

7. Von diesem vollen und beeidigten Rat werden nun 12 andere in den äußeren Rat (Gemeinde)
und zunächst solche, die vor einem Jahr darin waren, berufen, der Abgang aber aus der
Bürgerschaft und deren tauglichsten Männer gezogen, und nachgehends gleichfalls beeidigt,
sodann die übrigen Dienste besetzt.

8. Nach vollzogener Rats-, Amter- und Dienstebesetzung wird die Bürgerschaft wieder berufen
und von derselben die gewöhnliche Huldigung geleistet.

9. Werden die ledigen Burschen, Knechte, Handwerksgesellen und Beisitzer auf das Rathaus
gerufen und ihnen vorgehalten, bei unausbleibenden starken Strafen sich allen Tumults,
Gassenlärmens, Nachtschwärmens, Türenstoßens und Fenstereinwerfens zu enthalten, zur
Winterzeit um 8 Uhr, zur Sommerzeit um 9 Uhr zu Hause zu sein - die Beisitzer sich
insbesonders aller Frevel zu Holz und Feld zu bemäßigen, worauf sie gleichfalls das Handgelübde
ablegen.

1752 wurde die maximilianeische Ratsverfassung von 1610 durch eine allgemein vorderösterreichische
abgelöst: das Stadtregiment besteht nur aus Bürgermeister, Kanzleiverwalter
(früher Stadtschreiber), drei Deputierten und acht Ratsmitgliedern. Sie war Teil der allgemein
bekannten vorderösterreichischen Verwaltungsreform vom 14. November 1750:

Am 13. Juli 1752 erschienen im Rat Landvogteibeamte... von Altdorf (Weingarten, Anm.
d. Hg.) als kaiserliche Kommission, um dahier die allerhöchste landesherrliche Verordnung,
wonach in sämtlichen vorderösterreichischen Städten circa Politicam, Justitiale und Oeconomi-
cum eine durchgehende Gleichheit eingeführt und zur Behandlung der vorfallenden Geschäfte
eine Ratsdeputation, welche nebst dem Bürgermeister und Kanzleiverwalter aus drei weiteren
nicht zunftmäßigen Subjekten bestehen solle, eingesetzt, daneben auch noch ein Magistrat zur
Entscheidung der bürgerlichen Streitsachen und, wo es sich um Verpfändung oder Veräußerung
eines städtischen oder spitalischen Guts und Aufnahme namhafter Kapitalien handelt, beibehalten
werden solle, ins Werk zu setzen.

1754. Die Stadt ist untergeordnet zunächst dem kaiserlichen Oberamt in Altdorf (Weingarten
), dann der Repräsentation und Rentkammer in Konstanz, endlich der Regierung in
Freiburg.

Neben Waldsee fiel verwaltungsmäßig auch Munderkingen und Riedlingen an das Oberamt
Altdorf (früher Landvogtei), an Stockach (früher Nellenburg) Mengen und Saulgau.

Noch einmal, 1786, wurde die Ratsverfassung revidiert. Der Magistrat bestand nunmehr aus
den fünf Mitgliedern der Deputation. Ihm waren 15 Bürger als Ausschuß zur Beratung
beigegeben:

Im Jahre 1786 wurde von der Regierung eine neue Ratsordnung gegeben, wonach die bisher
aus Bürgermeister, Kanzleiverwalter und drei Räten bestehende Deputation künftig allein den
Magistrat bilden und ein aus 15 Mitgliedern bestehender Bürgerausschuß zu den wichtigsten
Verhandlungen als Bürgerannahme, Erwerbung, Verpfändung und Veräußerung bedeutender
Besitzungen etc. durch die Wahl der gesamten Bürgerschaft dem Magistrat an die Seite gesetzt
und zu dem Ende zugleich eine neue Wahl vorgenommen werden sollte.

Diese Wahl fand dann unter der Leitung einer kaiserlichen Oberamtsrats im Oktober statt.

Unvollständig wäre diese kurze Ubersicht über die vorderösterreichischen Donaustädte,
wenn nur auf politische Strukturen hingewiesen werden würde, nicht auch auf die Einrichtung
der Deutschen Normalschule, auf die Wehrverfassung (z. B. die Landesdefensionsanstalt, die
Rekrutierung zum k. k. Heer) und die Bemühungen des aufgeklärten Joseph II. in Sachen der
Religion, Kultur (hier Ackerbau) und Volksaufklärung, doch dies alles bildet keine spezifisch
schwäbisch-österreichische, geschweige eine donaustädtische Erscheinung.

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