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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1984/0081
Wundärzte und Apotheker in Mengen

vor dem Magistrat in Mengen. Bei dieser Sitzung waren Bürgermeister Waldraff und die
Stadträte Sigrist, Ruppaner, Keßler, Bolter, Wetzel und Jäger zugegen. Erschienen waren auch
die Gegner der Gründung einer Apotheke durch einen Fremden, die examinierten Wundärzte
und Bürger Jakob Luib, Johannes Haeberle und Alois Frick. Das Protokoll vermerkt hierüber:
Caspar Rieger, Bürger und Apotheker zu Waldsee, erscheint und bringet dar, er habe auf Grund
einer hohen Entscheidung des Oberamtes Stockach vom 2. 4. des Jahres, Nr. 1109, die Erlaubnis
erhalten, in der Stadt Mengen eine Apotheke zu eröffnen. So bittet er einen hochwohllöblichen
Magistrat ihn als aufgestellten Apotheker anzuerkennen. Die anwesenden Wundärzte und
Bürger Luib, Haeberle und Frick kündigen eine gerichtliche Klage gegen den Oberamtsbeschluß
an, damit Caspar Rieger in seinem Vorhaben gehindert wird.

Beschluß: Wegen der von den hiesigen Bürgern und Wundärzten eingereichten Einwendungen,
wurde Caspar Rieger mit seinem Gesuch, hier eine Apotheke errichten zu dürfen, abgewiesen.

Vier Tage später hatte dann Caspar Riegers Rechtsbeistand in Stockach eine Eingabe dem
Nellenburgischen Kreis- und Oberamt vorgelegt. Am Schluß seiner Ausführungen heißt es:

Caspar Rieger bittet um Handhabung der ihm sub Nr. 1109 erteilten Bewilligung, eine
Apotheke in Mengen errichten zu dürfen und um einen Auftrag an den Stadtrat in Mengen, den
Hauskauf-Vertrag zwischen ihm und Bernhard Abbt vom 13. 4. 1803 zu bestätigen".

Die Eingabe wurde vom Oberamt dem Magistrat in Mengen zur Kenntnis gebracht. Der
Magistrat wehrte sich mit folgenden Argumenten in dem Schreiben vom 9. Mai 1803 an das
Oberamt54:1. Caspar Rieger habe bisher nicht nachgewiesen, ob er ein Vermögen besitze und
ob er im Stande sei, neben der Ablösung des beträchtlichen Hauskaufbetrags die Kosten für die
Errichtung einer Apotheke aufzubringen; 2. die hiesigen Wundärzte hätten wegen der ober-
und kreisamtlichen Bewilligung eine gerichtliche Klage bei der hohen Landesbehörde gegen die
Errichtung einer Apotheke durch Rieger eingereicht. Auf Grund der Klage wurde eine
aufschiebende Verfügung erlassen. Der Magistrat konnte aus diesen Gründen die verfügte
Apothekenbewilligung nicht in Kraft setzen; 3. die Angabe des Apothekers Rieger, daß der
Hauskauf dem Magistrat zur Bestätigung vorgelegt worden sei, sei falsch. Das Oberamt wurde
gebeten, im Hinblick auf die vorstehenden Gründe und bis zum Vorliegen des Regierungsentscheids
in dem Gerichtsverfahren Caspar Rieger zur Ruhe zu verweisen.

In der Klageschrift der drei Mengener Wundärzte an die Landesbehörde in Freiburg vom
2. Mai 180355 wird u.a. Riegers Angabe, daß sowohl Dr. Kehle als auch die hiesige Bürgerschaft
den Wunsch hegen, eine normalmäßige Apotheke in der Stadt zu haben, in Abrede
gestellt. Hierzu wurde eine entsprechende Bescheinigung des Stadtarztes Dr. Kehle und eine
Bescheinigung der Bürgerschaftsrepräsentanten beigefügt. Da aber wegen der in der Umgegend
von Mengen schon bestehenden Apotheken eine solche in Mengen nicht existenzfähig sei,
müßte der Apotheker früher oder später sich zusätzliche Einnahmequellen schaffen, die den
gewerbetreibenden Bürgern von Mengen schaden könnten. Sollte man aber auf Errichtung
einer Apotheke dennoch bestehen, so sei der Wundarzt Jakob Luib bereit, seinen Sohn
Pharmazie studieren und ihn nach Abschluß der Ausbildung examinieren zu lassen. Auch
Haeberle oder Frick, welche Chemie studiert hätten, seien bereit, nach Verlauf eines halben
Jahres sich in der Apothekerkunst prüfen zu lassen und für die Beschaffung von Arzneien zu
sorgen.

Die Wundärzte geben zu verstehen, daß Mengen durch die Kriegslasten wirtschaftlich sehr
zu leiden hatte. Frick habe als Feldarzt 15 Jahre dem Haus Österreich gedient. Nach all dem
sollten sie einen Fremden in ihrer Mitte dulden, der sie in ihrem Einkommen beeinträchtigte
und unvermeidlich im Wege stehe, um je wieder zu einem mittelmäßigen Wohlstand zu
kommen.

53 Ebd. f. 14.

54 Ebd. f. 17.

55 HStA Stuttgart, B 51, Bü 409.

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