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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1984/0116
Manuel Werner

oder minder israelitische Glaubensgenossen in ihren Gebieten duldeten, so daß sich in einem
kleinen Kreise von mehreren katholischen Regenten sehr viele Gemeinden gebildet haben« n.

Erste Nachweise

Cramer vermutet, daß schon im 15. Jahrhundert Juden in der Grafschaft waren, da der
letzte Titel der alten Landesordnung die Notiz enthält: Wir wollen auch gehabt haben, daß
niemand Gelt von denen Juden, sie seyen innen oder außerhalb Unserer Grafeschafft, entlehnen
soll, dann welcher es übertritt, wollen Wir an Leib und Guth straffen. Der auch Bürg für den
anderen gegen einen Juden wird, verfällt Straff zehen Pfund Heller... Der Handel war ihnen
also gestattet. Das Entlehnen von Geld und die Bürgschaft wurde den christlichen Untertanen
untersagt, ersteres sogar bei willkürlicher Strafe an Leib und Guth n.

Manns schreibt diese Verordnung allerdings dem Grafen Jos Niklas II. zu; die Landesordnung
, die obiges Zitat sinngemäß enthält, datiert er auf das Jahr 1550l4. Laut Manns und
Sauer sind die Juden urkundlich erstmals im Jahre 1514 nachgewiesen, als über »wucherische
Käufe und Lehnungen« der Juden geklagt wird. Herzog Ulrich von Württemberg (1498-1550)
gab das Treiben der Hechinger Juden zu Beschwerden Anlaß. Deren Wucher gereiche seinen
Untertanen zu großem Schaden. Weiter beschwerte er sich darüber, daß die gräflichen Diener
und Schreiber selbst den Juden die Briefe machten und siegelten, obgleich die württembergischen
Räte und Amtsleute mehrmals um Abstellung der Ungebühr gebeten hätten. Dabei
drohte er auch, daß er die Juden ernstlich bestrafen werde, wenn sie innerhalb seiner
Landesgrenzen angetroffen würden, falls sie von ihrem Wucher nicht abließen15.

Gemäß einem Quellenbeleg aus dem Hauptstaatsarchiv Stuttgart ist ein Jude »Salme« zu
Hechingen bereits im Jahre 1490 erwähnt - bis jetzt der früheste urkundliche Nachweis16.

In der Hechinger Gegend sind Juden also seit Ende des 15. Jahrhunderts sicher belegt.

Im Jahre 1544 sind 17 jüdische Familien in der Grafschaft erwähnt. Davon leben zehn zu
Hechingen in sechs eigenen Wohnhäusern17.

Rechtliche Stellung - Sozialer Status

In der Stadt Hechingen schied man zu jener Zeit zwei - auch rechtlich - voneinander
getrennte Kreise: Die Bürgergemeinde mit Bürgern und Hintersassen und den Hof mit Herren,
Dienern und Juden. In der ersten Gruppe waren die Bürger angesehener, in der zweiten Herren
und Diener. Einen Sonderstatus hatten bei der Bürgergemeinde die Hintersassen, beim Hof die
Juden18.

Der eine Schutz verleihende Verband war die Gemeinde, der gräfliche oder fürstliche Hof
der andere. Gehörte man - wie die Juden bis 1850 - nicht der Gemeinde an, so mußte man im
Hofschutz stehen. Der Hofschutz der Juden war fürstliches Regal.

Die Juden unterstanden einem Sonderrecht, das sie außerhalb des Kreises der einheimischen
christlichen Bevölkerung stellte und sie streng von der Umwelt schied19.

12 M, Sp. 455 f.

13 Vgl. C, S. 205.

14 Vgl. Manns, Geschichte der Grafschaft Hohenzollern im 15. und 16. Jahrhundert (1401-1605).
Hechingen 1897, S. 265. Manns dürfte hier zuverlässiger sein. Siehe auch ChH II, S. 66f. und ChH III,
S. 56.

15 Ebd. S. 124f. und S, S. 90.

16 Vgl. Wilfried Braunn, Quellen zur Geschichte der Juden bis zum Jahr 1600 im Hauptstaatsarchiv
Stuttgart und im Staatsarchiv Ludwigsburg. Stuttgart 1982, S. 106, Nr. 294.

17 Vgl. C, S. 205. - Durch diese zehn Familien war der Minjan gewährleistet, d. i. die vorgeschriebene
Zahl von zehn männlichen Betern im Alter von mindestens 13 Jahren, durch die eine Gemeinde konstituiert
wird und die auch für den öffentlichen Gemeindegottesdienst notwendig ist.

18 Vgl. C, S. 225.

19 Vgl. KR, S. 18.

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